Amtshilfe auf Ersuchen Musterklauseln

Amtshilfe auf Ersuchen. (1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdien- lichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicher- zustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten.
Amtshilfe auf Ersuchen. (1) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde auf Ersuchen über die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei geltenden Zollvorschriften und -verfahren, die für die Ermittlung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht von Bedeutung sind.
Amtshilfe auf Ersuchen. (1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdien- lichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicher- 22 SR 0.632.11 zustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten.
Amtshilfe auf Ersuchen. (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde ihr alle sachdienlichen Informationen, die es ihr möglicherweise gestatten, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Informationen über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.
Amtshilfe auf Ersuchen. 1. Die Zollverwaltungen teilen einander über Ersuchen mit, ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, oder ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden. Die Auskunft beinhaltet auch das bei Abfertigung der Waren angewandte Zollverfahren.
Amtshilfe auf Ersuchen. (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten. Insbesondere erteilen die Zollbehörden einander auf Ersuchen Auskunft über Handlungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen führen könnten, zum Beispiel unrichtige Zollanmeldungen und Ursprungszeugnisse, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke, von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie unrichtig oder gefälscht sind.