ANDERE LERNENDE Musterklauseln

ANDERE LERNENDE. Bezüglich der Sprachlernmotivation von anderen Deutschlernenden können zwei Hauptkomponenten ausgemacht werden.39 Die erste Motivationskomponente beruht dabei auf dem allgemeinen Interesse an Fremdsprachen, dem integrativem und intrinsischem Interesse am Deutschen und dem Spaß am Lernen. Auf der zweiten Motivationskomponente finden sich die instrumentellen Motivationsfaktoren sowie das Reisemotiv. Bei beiden Motivationskomponenten spielen die Kontakt- und Anwendungs- möglichkeiten sowie die internationale Bedeutung des Deutschen eine Rolle. Aufbauend auf den beschriebenen Motivationsfaktoren lassen sich drei Untergruppen identifizieren (Abbildung 38). Fast zwei Drittel der anderen Lernenden (Gruppe 1) weisen dabei bezüglich beider Motivationskomponenten eine starke Ausprägung auf. Zusätzlich verfügen sie über vergleichsweise viele Kontakt- und Anwendungsmöglichkeiten und bewerten die internationale Bedeutung des Deutschen hoch. Bei 28% (Gruppe 2) spielen diese Faktoren, insbesondere aber auch die instrumen- telle Orientierung und das Reisemotiv eine unterdurchschnittliche Rolle. Schließlich zeigt sich bei 10% (Gruppe 3) eine unterdurchschnittliche Ausprägung der ersten Motivationskomponente und eine durchschnittliche der zweiten. Schließlich sind Kontakt- und Anwendungsmöglichkeiten in der dritten Gruppe seltener sowie die Bewertung der internationalen Bedeutung der deutschen Sprache geringer. integrativ, Spaß integrativ, Spaß Ausprägung: Hinsichtlich der Zusammensetzung zeigt sich in der ersten Gruppe ein höheres Deutschniveau als in den anderen Gruppen. In der zweiten Gruppe finden sich überdurchschnittlich oft Männer und seltener Studierende, die neben Deutsch auch Spanisch und/oder Französisch lernen oder gelernt haben. Studierende der dritten Gruppe sind überdurchschnittlich oft in Triennale-Studiengängen und weisen häufiger nur ein A1- bis A2-Niveau in Deutsch auf. Damit hängt auch die etwas kürzere bisherige Lerndauer in dieser Gruppe zusammen. Andere Lernende aus der ersten Gruppe weisen eine überdurchschnittliche Lerndauer sowie ein hohes Deutschniveau auf. Die Hälfte von ihnen verfügt über C1- oder C2-Kenntnisse. Überdurch- schnittlich oft sind diese Personen im Bildungsbereich tätig. Zudem sind andere Lernende dieser Gruppe jünger als der Durchschnitt, während das Durchschnittsalter der zweiten Gruppe deutlich höher ist. Das häufigste Deutschniveau in dieser Gruppe ist B1 bis B2.40 39 Die beiden Hauptkomponenten erklären etwa 42% der Gesamtvaria...

Related to ANDERE LERNENDE

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;