Anerkennung der Stiftung Musterklauseln

Anerkennung der Stiftung. Mit der Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsicht erlangt die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit (Konzessionssystem).136 Die Anerkennung tritt selbständig neben das Stiftungsgeschäft, ist jedoch konstitutive Voraussetzung für die Entste- hung der Stiftung, heilt aber etwaige Mängel des Stiftungsgeschäfts nicht.137 Die Anerkennung durch die Genehmigungsbehörde stellt einen mitwirkungsbedürfti- gen Verwaltungsakt dar.138 Sachlich zuständig für die Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung, sind die im jeweiligem Landesrecht bestimmten Behörden.139 Für die örtliche Zuständigkeit der Stiftungsbehörde ist der Sitz der Stiftung der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Sitz der Stiftung ist in der Regel der Ort der Verwaltung.140 133 Vgl. XXXXXXXXX, H.: a.a.O., S. 54 f. 134 Vgl. SEIFART/X. XXXXXXXXXX – HOF: a.a.O. § 7 Rz. 88; XXXXXXXXX, H.: a.a.O., S. 54 135 Vgl. XXXXXXXXX, H.: a.a.O., S. 52 136 Vgl. XXXXXXX, T.: a.a.O., Teil B, Rz. 86 137 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 – VII C 103/66, in: NJW 1969, S. 339; BGH, Urteil vom 09.02.1978, III ZR 59/76, in: NJW 1978 S. 944 138 Vgl. XXXXXXX/XXXXXXXXX: a.a.O., § 80 Rz. 2 139 Vgl. SEIFART/X. XXXXXXXXXX – HOF: a.a.O., § 7 Rz. 239 ff. 140 Vgl. ebenda: a.a.O., § 7 Rz. 130; § 80 Abs. 1 BGB Die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde stellt eine pflichtgemä- ße Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde dar, diese verfügt dementspre- chend über kein freies Ermessen.141 Ob die Stiftung einen Anspruch auf Anerkennung hat, war bis zur Reform des Stiftungszivilrechts nicht abschließend geklärt. Nach FLUME bestand schon im- mer ein Anspruch auf Anerkennung, wenn keine berechtigten Einwendungen der Behörde gegen den Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und die Stiftungsor- ganisation bestehen.142 Somit wurde die Anerkennung der Stiftung nur noch dar- auf reduziert, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt wurden und die juristi- sche Person als solche am Rechtsverkehr teilnehmen durfte. Der Anspruch auf Erteilung der Anerkennung konnte demnach nur aufgrund einer Reduzierung des Ermessensspielraums der Aufsichtsbehörde auf Null und einer damit verbundenen Abkehr vom Konzessionssystem zum Normativsystem hergeleitet werden.143 Durch Einführung des § 80 Abs. 2 BGB hat nunmehr jede Stiftung ein Recht auf Annerkennung.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.