Anfangsgehalt Musterklauseln

Anfangsgehalt a) Das Anfangsgehalt wird zwischen dem Minimum und dem Maximum der der Funktion zugeordneten Klassen unter Berücksichtigung der beruflichen und der persönlichen Erfahrung des Angestellten festgesetzt. b) Jede Lohnklasse umfasst 20 Stufen. Artikel 5.1 5.11
Anfangsgehalt. 1 Das Anfangsgehalt richtet sich nach dem Einreihungsplan und wird unter Berücksichtigung von Ausbildung, Erfahrung, besonderen Kenntnissen so- wie aufgrund des unternehmensinternen Quervergleichs festgelegt. Ebenso werden Branchenüblichkeit und Marktbedingungen berücksichtigt. 2 Das Anfangsgehalt kann in begründeten Fällen für die Zeit der Einarbei- tung unter dem Minimum der vorgesehenen Gehaltsklasse festgelegt wer- den. Die Einstufung wird nach spätestens 6 Monaten überprüft.
Anfangsgehalt a) Das Anfangsgehalt wird zwischen dem Minimum und dem Maximum der Funktion zugeordneten Klassen unter Berücksichtigung der beruflichen und der persönlichen Erfahrung des Angestellten festgesetzt. b) Jede Lohnklasse umfasst 20 Stufen, von 0 bis 20.
Anfangsgehalt. 24 2.15.7 Individuelle Gehaltsanpassung 24
Anfangsgehalt. 1 Das Anfangsgehalt richtet sich nach dem Einreihungsplan und wird unter Berücksichtigung von Ausbildung, Erfah- rung, besonderen Kenntnissen sowie aufgrund des unternehmensinternen Quervergleichs festgelegt. Ebenso werden Branchenüblichkeit und Marktbedingungen berücksichtigt. Einreihungsplan: Lohn- niveau Mindestgehalt Unqualifizierte Arbeitnehmende: Angestellte, welche einfache Arbeiten ausführen 1 41‘106 3‘162 Angelernte Arbeitnehmende: Angestellte, welche angelernt sind oder in Kursen ausgebildet wurden und an mindestens drei Arbeitsplätzen selbständig eingesetzt werden können. 2 42‘432 3‘264 Qualifizierte Arbeitnehmende: Angestellte mit abgeschlossener Berufslehre Textilpflegerin / Textilpfleger oder mit gleichwertigen Fähigkeitsausweis 3 46’410 3’570 Chauffeure: Angestellte mit LKW-Ausweis (Kategorie C/E) 4 53‘040 4‘080
Anfangsgehalt. 2.853, 00 € 3.003,00 € 3.053,00 € nach 1-jähriger Tätigkeit in der Gruppe 3.170, 00 € 3.320,00 € 3.370,00 € Tätigkeiten, für die entweder begrenzte Leitungs- oder Aufsichtsbefugnis vorausgesetzt werden oder für die spezielles Wissen erforderlich ist. Diese Tätigkeiten werden selbständig, d.h. nach allgemeinen Richtlinien, aber unter Verantwortung einer in der Arbeitsorganisation übergeordneten Stelle ausgeführt. 4.771,00 € bis 5.548,00 € 4.921,00 € bis 5.698,00 € 4.971,00 € bis 5.748,00 € beschäftigt werden, erhalten 2.231,00 € 2.381,00 € 2.431,00 € Meister mit kleinem Verantwortungsbereich, die ungelernte Arbeiter außerhalb der Fertigung zu beauf- sichtigen haben. 3.082,00 € bis 3.424,00 € 3.232,00 € bis 3.547,00 € 3.282,00 € bis 3.624,00 € Meister mit umfassenden Fachkenntnissen und Erfahrungen, die größere Abteilungen leiten oder umfang- reiche Aufgabengebiete selbständig und verantwortlich bearbeiten. Meister, die in kleineren und mittleren Betrieben auf sich allein gestellt sind und somit eine besondere Verantwortung tragen. Meister, denen Meister anderer Meistergruppen unterstellt sind. 4.712,00 € bis 5.236,00 € 4.862,00 € bis 5.386,00 € 4.912,00 € bis 5.436,00 €
Anfangsgehalt. 1 Das Anfangsgehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt der Ge- haltsklasse und zwei Gehaltsstufen pro anrechenbarem Altersjahr. 2 Als anrechenbare Altersjahre gilt die Differenz zwischen dem Lebensalter und der Altersbasis. Die Altersbasis beträgt a) 20 Jahre für Funktionen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung vo- raussetzen, b) 25 Jahre für Funktionen, die einen Universitäts- oder Fachhochschul- abschluss voraussetzen, c) 30 Jahre für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3 Der Personaldienst kann das Anfangsgehalt um bis zu acht Gehaltsstu- fen höher oder tiefer als gemäss den Abs. 1 und 2 berechnet festsetzen, wenn dies angesichts der Arbeitsmarktlage gerechtfertigt erscheint. Über weitergehende Abweichungen des Anfangsgehalts entscheidet der Syno- dalrat.

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  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Umfang Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertra- ges - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- mungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließ- lich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk- tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit- punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wis- senschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick- lungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind - teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15 - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner ▇▇▇▇ Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.