Gehalt Musterklauseln

Gehalt. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält ein Gehalt nach Maßgabe des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrages.
Gehalt. (1) Dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ge- bühren Monatsgehälter. Das Monatsgehalt besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Gehaltszulage und ist für den Kalendermonat zu berechnen. (2) Mit dem Gehalt sind Tätigkeiten abgegolten, die mit der in einer Funktionslaufbahn eingereihten Ver- wendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen. (3) Die Auszahlung des Monatsgehaltes erfolgt jeweils zum Letzten eines Kalendermonates. (4) Das Gehalt von Ärzten bzw Ärztinnen wird in der Gehaltsordnung für Ärzte bzw Ärztinnen geregelt (sie- he Punkt C.). (5) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver- pflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die Auszahlung der ihm gebührenden Geldleistungen durch unbare Überweisung auf ein Konto erfolgen kann. Kontoführungsentgelte werden dem Arbeitneh- mer bzw der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin nicht ersetzt.
Gehalt. Das Gehalt wird in den Gehaltsschemen
Gehalt. 1 Das Gehalt besteht aus dem vertraglich vereinbarten Bruttogehalt, ohne Zulagen und Spesen. Es wird in 12 Monatsraten ausbezahlt. Das 13. Monatsgehalt wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausgerichtet. 2 Die Gehaltseinreihung lehnt sich an die kantonalen Gehaltssysteme oder an das Lohnbandsystem von die xxxxxxxx.xx an. Die Empfehlungen zur Einreihung in Ge- haltsklassen des Branchenverbandes CURAVIVA BE können als Orientierungshilfe beigezogen werden. 3 Ein Mindestlohn von CHF 50‘000 pro Jahr wird gewährleistet (Beschäftigungsgrad 100 %). Bei Integrationsstellen (Bsp. Zusammenarbeit mit IV) kann davon abgewi- chen werden.
Gehalt. Das Gehalt gebührt nach dem jeweils für Verwal- tungsangestellte der Österreichischen Sozialversiche- rungsträger gültigen Gehaltsschema (Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträ- gern Österreichs bzw Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der österreichischen Sozial- versicherungsträger beschäftigten Arbeiter bzw Ar- beiterinnen in den jeweils geltenden Fassungen – Ge- haltsschema 1 und 2). Für Beschäftigte im Bereich der Mobilen Pflege und Betreuung (Hauskrankenpflege, Mobile Hilfe und Betreuung (inkl Heimhilfe), welche zwischen 1. 1. 1998 und 31. 5. 2006 ein Dienstverhältnis begonnen haben, gilt ab 1. 1. 2021 das Gehaltssche- ma 3. Für alle in einer Blutspendeeinrichtung beschäf- tigten Ärzte bzw Ärztinnen gilt das Gehaltsschema 4 (siehe Punkt C.). Das Gehalt der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen richtet sich nach der Zugehörigkeit zu einer der fol- genden Verwendungsgruppen: Verwendungsgruppe A: • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen ohne Ausbil- dung (Hilfsdienst) Verwendungsgruppe B I: • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Kanzlei- und Schreibdienst • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Sozialbe- ratungsstellen • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Reini- gungsdienst einer Blutspendeeinrichtung Verwendungsgruppe B II: • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit Ausbil- dung für den Sanitätshilfsdienst im Sinne des Kran- kenpflegegesetzes • Sanitäter bzw Sanitäterinnen, die am 01. 01. 1993 über der Verwendungsgruppe BII, Stufe 14 einge- stuft waren • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im qualifizier- ten Kanzlei- und Schreibdienst • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Telefon- und Funkdienst Verwendungsgruppe C I: • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Verwal- tungs-, Rechnungs- und Betriebsdienst • Dienstführende im Rettungs- und Krankentransport- dienst (RKT) einer Dienststelle mit über 20 Mitarbei- tern bzw Mitarbeiterinnen (einschließlich freiwilliger Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen und Zivildienstleis- tender) mit entsprechender Ausbildung und Ab- schlussprüfung. • Funk- und Telefondienst bei größeren Dienststellen (d.s. Dienststellen mit über 10.000 Ausfahrten pro Jahr) Verwendungsgruppe C II: • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im qualifizier- ten Verwaltungs-, Rechnungs- und Betriebsdienst (Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin) • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des Gehobe- nen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Sekretaria- ten von Be...
Gehalt. 1 Erklärtes Ziel der Lohnpolitik der CBRE GWS GmbH ist es, die Löhne so zu bemessen, dass diese existenzsichernd, marktkonform, fair und der Leistung der Mitarbeitenden entsprechend sind. 2 Der Mindestlohn von Vollzeitbeschäftigten beträgt bei einer 40-Stunden Woche jährlich CHF 52'000 brutto, bei einer Arbeitszeit von 38 Stunden pro Woche beträgt der Mindestlohn CHF 49'400 brutto, bei 42 Stunden pro Woche CHF 54'600 brutto. 3 CBRE GWS GmbH kann in Absprache mit der Vertragspartnerin und der Personalvertretung in Einzelfällen abweichende Lohnvereinbarungen treffen.
Gehalt. 1 Das Gehalt besteht aus dem vertraglich vereinbarten Bruttogehalt, ohne Zulagen und Spesen. Es wird in 12 Monatsraten ausbezahlt. Das 13. Monatsgehalt wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausgerichtet. 2 Die Gehaltseinreihung lehnt sich an die kantonalen Gehaltsklassentabellen sowie die Bestimmungen von BERESUB (Gehaltssystem des Kantons Bern für den sub- ventionierten Bereich) an.
Gehalt. Die gebührenden Mindestgrundgehälter werden durch den Anhang „Anhang zu § 5.2“ (Gehaltsord- nung) geregelt. Bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren sind Vor- dienstzeiten, die in anderen Dienstverhältnissen zuge- bracht wurden, bei Beginn des Dienstverhältnisses an- zurechnen, wenn diese Dienstzeiten als Angestellte(r) in einem Zeitungs-(Buch-)Verlag oder in einem gra- phischen Unternehmen zugebracht wurden und im Einzelnen mindestens sechs Monate gedauert haben. Wenn das Dienstverhältnis als kaufmännischer Ange- stellter wenigstens 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, ist die in anderen Dienstverhältnissen zugebrach- te Dienstzeit als Angestellter, sofern sie mindestens 6 Monate gedauert hat, sowie eine als Arbeiter im gleichen Unternehmen verbrachte Dienstzeit bis zum Gesamtausmaß von 3 Jahren anzurechnen. Präsenzdienstzeit nach 1945 gilt als Vordienstzeit, je- doch nur bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten. Als Nachweis von Vordienstzeiten gilt deren ausdrück- liche Erwähnung in einem vorangegangenen Dienst- vertrag, in einem Anstellungsbrief oder in anderer ähnlicher konkreter Form. Ein über dem Kollektivver- trag liegendes Gehalt stellt keinen Beweis für eine be- reits erfolgte Anrechnung von Vordienstzeiten dar. Die Anrechnung von Vordienstzeiten gilt nur für das Quinquennium. Der Angestellte hat Anspruch auf das seiner Verwen- dung entsprechende Kollektivvertragsgehalt. Die Bezahlung des Gehaltes hat monatlich im Vorhi- nein am ersten Tag des Monats zu erfolgen. Ist dieser Tag kein Banktag, erfolgt die Auszahlung am letzten, diesem Tag vorausgehenden Banktag. Soweit es sich um ein auf maximal drei Monate befris- tetes oder ein Dienstverhältnis auf Probe handelt, kann die Auszahlung auch im Nachhinein vorgenom- men werden.
Gehalt a. Das Gehalt und die Auszahlungsmodalitäten werden grundsätzlich in freier Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgelegt, und zwar aufgrund der Funktion und der Qualifikation.
Gehalt. 4.5.1. Die Ciba AG steht zu einer Personal- und Lohnpolitik, in welcher die Erweiterung der Personenfreizügigkeit nicht zu Lohndumping missbraucht wird. Neueintretende/Mitarbeitende werden gemäss den mit den Sozialpartnern vereinbarten (Artikel 5.2.4.2 EV) Salärbändern entlöhnt.