Gehalt. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält ein Gehalt nach Maßgabe des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrages.
Gehalt. (1) Dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ge- bühren Monatsgehälter. Das Monatsgehalt besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Gehaltszulage und ist für den Kalendermonat zu berechnen.
(2) Mit dem Gehalt sind Tätigkeiten abgegolten, die mit der in einer Funktionslaufbahn eingereihten Ver- wendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen.
(3) Die Auszahlung des Monatsgehaltes erfolgt jeweils zum Letzten eines Kalendermonates.
(4) Das Gehalt von Ärzten bzw Ärztinnen wird in der Gehaltsordnung für Ärzte bzw Ärztinnen geregelt (sie- he Punkt C.).
(5) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist ver- pflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die Auszahlung der ihm gebührenden Geldleistungen durch unbare Überweisung auf ein Konto erfolgen kann. Kontoführungsentgelte werden dem Arbeitneh- mer bzw der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin nicht ersetzt.
Gehalt. Das Gehalt wird in den Gehaltsschemen
Gehalt. Das Gehalt gebührt nach dem jeweils für Verwal- tungsangestellte der Österreichischen Sozialversiche- rungsträger gültigen Gehaltsschema (Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträ- gern Österreichs bzw Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der österreichischen Sozial- versicherungsträger beschäftigten Arbeiter bzw Ar- beiterinnen in den jeweils geltenden Fassungen – Ge- haltsschema 1 und 2). Für Beschäftigte im Bereich der Mobilen Pflege und Betreuung (Hauskrankenpflege, Mobile Hilfe und Betreuung (inkl Heimhilfe), welche zwischen 1. 1. 1998 und 31. 5. 2006 ein Dienstverhältnis begonnen haben, gilt ab 1. 1. 2022 das Gehaltssche- ma 3. Für alle in einer Blutspendeeinrichtung beschäf- tigten Ärzte bzw Ärztinnen gilt das Gehaltsschema 4 (siehe Punkt C.). Das Gehalt der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen richtet sich nach der Zugehörigkeit zu einer der fol- genden Verwendungsgruppen: Verwendungsgruppe A: • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen ohne Ausbil- dung (Hilfsdienst) Verwendungsgruppe B I: • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Kanzlei- und Schreibdienst • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Sozialbe- ratungsstellen • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Reini- gungsdienst einer Blutspendeeinrichtung Verwendungsgruppe B II: • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit Ausbil- dung für den Sanitätshilfsdienst im Sinne des Kran- kenpflegegesetzes • Sanitäter bzw Sanitäterinnen, die am 01. 01. 1993 über der Verwendungsgruppe BII, Stufe 14 einge- stuft waren • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im qualifizier- ten Kanzlei- und Schreibdienst • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Telefon- und Funkdienst Verwendungsgruppe C I: • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Verwal- tungs-, Rechnungs- und Betriebsdienst • Dienstführende im Rettungs- und Krankentransport- dienst (RKT) einer Dienststelle mit über 20 Mitarbei- tern bzw Mitarbeiterinnen (einschließlich freiwilliger Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen und Zivildienstleis- tender) mit entsprechender Ausbildung und Ab- schlussprüfung. • Funk- und Telefondienst bei größeren Dienststellen (d.s. Dienststellen mit über 10.000 Ausfahrten pro Jahr) Verwendungsgruppe C II: • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im qualifizier- ten Verwaltungs-, Rechnungs- und Betriebsdienst (Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin) • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des Gehobe- nen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG • Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Sekretaria- ten von Be...
Gehalt. 1 Das Gehalt besteht aus dem vertraglich vereinbarten Bruttogehalt, ohne Zulagen und Spesen. Es wird in 12 Monatsraten ausbezahlt. Das 13. Monatsgehalt wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausgerichtet.
2 Die Gehaltseinreihung lehnt sich an die kantonalen Gehaltsklassentabellen sowie die Bestimmungen von BERESUB (Gehaltssystem des Kantons Bern für den sub- ventionierten Bereich) an.
3 Ein Mindestlohn von CHF 50‘000.- wird gewährleistet (Beschäftigungsgrad 100 %). Bei Integrationsstellen (Bsp. Zusammenarbeit mit IV) kann davon abgewichen wer- den.
Gehalt. 6 Dokumente zu Personalgesprächen § 7 Ausbildung der Führungskräfte § 8 Änderungen § 9 Ausführungsbestimmungen
Gehalt. 1. derzeitige Eingruppierung des Mitarbeiters
2. letzte Veränderung am von nach
Gehalt. Gehalt 26
Gehalt. 1 Das Gehalt besteht aus dem vertraglich vereinbarten Bruttogehalt, ohne Zulagen und Spesen. Es wird in 12 Monatsraten ausbezahlt. Das 13. Monatsgehalt wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausgerichtet.
2 Die Gehaltseinreihung lehnt sich an die kantonalen Gehaltsklassentabellen sowie die Bestimmungen von BERESUB (Gehaltssystem des Kantons Bern für den sub- ventionierten Bereich) an.
Gehalt a) Das tätsächliche monatliche Bruttogehalt beträgt öS für die Normalarbeitszeit.
b) Zusätzlich erhält der Dienstnehmer freiwillig gegen jederzeitigen Widerruf, folgende weitere Leistungen: ... Die Bezüge werden wie folgt abgerechnet und ausbezahlt: ...