Angaben zum Liegeplatz Musterklauseln

Angaben zum Liegeplatz. Der Anbieter eines Liegeplatzes erfasst über die Plattform die verschiedenen Angaben zum jeweiligen Liegeplatz (z.B. Abmessungen, Hafen, Platz-Nummer, etc.) sowie die Perioden der Verfügbarkeit mit dazugehörigem Preis. Der Anbieter hat jederzeit die Möglichkeit, die Verfügbarkeit in eigenem Ermessen zu erweitern oder zu reduzieren. Es besteht die Möglichkeit, die Verfügbarkeit eines Liegeplatzes nur Tag-für-Tag («day-by-day» Option) zu definieren: in diesem Fall kann der Liegeplatz durch einen Nutzer frühestens am Tag des Beginns der Nutzungsdauer und nur für die Dauer von 1 Nacht gebucht werden. Dies ermöglicht dem Anbieter die Periode der Verfügbarkeit täglich zu beenden und den Platz wieder für sich selber nutzbar zu machen. Sollten über diese Liegeplätze bereits Reservationen mit Boatpark-Nutzern zustande gekommen sein, sichert der Vertragspartner jedoch zu, dass diese vollumfänglich erfüllt werden können. Es liegt in der Verantwortung des Anbieters sicherzustellen, dass die Benutzung des Liegeplatzes im vereinbarten Zeitraum tatsächlich möglich ist. Sollte die Nutzung nicht möglich sein, z.B. weil der Liegeplatz trotz gemeldeter Verfügbarkeit durch ein anderes Boot belegt ist, dann ist Boatpark ermächtigt vom Anbieter, unabhängig von dessen Verschulden, eine Busse in der Höhe einer Tagesmiete einzuziehen. Die Verfügbarkeitsperiode definiert sich von 17:00 Uhr (Lokalzeit am Ort des Liegeplatzes, Check-In Zeit) am ersten Tag der verfügbaren Periode bis um 11:00 Uhr (Check-Out Zeit) am letzten Tag der verfügbaren Periode. Der Anbieter hat die Möglichkeit, über sein Benutzerkonto weitere Inhalte zu den Liegeplätzen (z. B. Fotos) zu veröffentlichen (in Entwicklung). Der Anbieter sichert zu, dass er nur Flächen als Liegeplätze über Boatpark anbietet, welche zu diesem Zwecke geeignet sind. Der Anbieter darf lediglich Liegeplätze zur Verfügung stellen, welche mit keinen Dienstbarkeiten belastet sind, die durch den Gebrauch als Liegeplatz beeinträchtigt würden. Es steht dem Anbieter frei, weitere Bedingungen zum Vertrags-Gegenstand zu machen (z.B. eine Einschränkung in Bezug auf den Bootstyp o. Ä.). Diese müssen vom Anbieter in der Beschreibung des Liegeplatzes angegeben werden. Besondere Bedingungen des Anbieters dürfen nicht den wesentlichen Regelungen der AGB entgegenstehen. Der Anbieter sichert zu, dass sämtliche Informationen, die in der App erfasst werden, korrekt sind und allfällige Vorschriften des Hafens eingehalten werden. Der Anbieter stellt Boatpar...

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.