Common use of Angehörigenauszug Clause in Contracts

Angehörigenauszug. Zieht ein mit dem Versicherungsnehmer in der versicherten Wohnung zusammenlebender/es und dort gemeldeter/es Ehepartner, Lebenspartner, Kind oder Elternteil aus, so sind Versicherungsort (siehe Ziffer 7.3) die bisherige Wohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Angehörigen. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem nächsten auf den Auszug des Angehörigen folgenden Ende des Versicherungsjahres, sofern nicht vorher etwas anderes vereinbart wird. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung des Angehörigen.

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Samples: Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung