Common use of Anlage- und Rückführungsbeschränkungen Clause in Contracts

Anlage- und Rückführungsbeschränkungen. Einige Schwellenländer haben Gesetze und Vorschriften erlassen, nach denen Direktanlagen in den Wertpapieren der dort ansässigen Unternehmen durch ausländische Anleger derzeit nicht möglich sind. Hingegen sind indirekte Anlagen durch Ausländer in den Wertpapieren von Unternehmen, die an den Börsen dieser Länder notiert sind und gehandelt werden, in manchen Schwellenländern über Investment- fonds erlaubt, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß seiner Anlagepolitik und den OGAW-Vorschriften kann ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegen. Wenn ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegt, sind von den Anlegern nicht nur die Kosten in Verbin- dung mit dem betreffenden Teilfonds, sondern indirekt auch vergleichbare Kosten für den Investment- fonds zu zahlen, in den der Teilfonds investiert hat. Zusätzlich zu den vorstehenden Anlagebeschränkun- gen müssen Anlagen von Ausländern in einigen Schwellenländern unter bestimmten Umständen behörd- lich genehmigt werden. In einigen Schwellenländern muss die Rückführung von Anlageerträgen, Vermögenswerten und Ver- kaufserlösen durch ausländische Anleger möglicherweise behördlich angemeldet und/oder genehmigt werden. Wenn eine beantragte behördliche Anmeldung oder Genehmigung einer solchen Rückführung verweigert oder mit zeitlicher Verzögerung gewährt wird, oder wenn ein Schwellenland von Zinsen oder Dividenden auf Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds oder von Gewinnen aus der Veräußerung solcher Wertpapiere einen Quellensteuerabzug vornimmt, kann dies für den betreffenden Teilfonds von Nachteil sein. Das allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bezeichnete US-Gesetz sieht allge- mein eine Quellensteuer in Höhe von 30 % für bestimmte Zahlungen von Erträgen und Erlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen eines Typs, der Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen abwerfen kann, aus US-Quellen an Finanzinstitute (einschließlich von Anlageunternehmen) außerhalb der Verei- nigten Staaten vor, sofern das Finanzinstitut dem IRS nicht den Namen, die Adresse und die Steuerzah- leridentifikationsnummer bestimmter US-Personen meldet, die direkt oder indirekt ein Konto bei dem Fi- nanzinstitut haben, sowie bestimmte sonstige Informationen in Bezug auf derartige Konten. Die Vereinig- ten Staaten und Irland haben in Bezug auf FATCA ein zwischenstaatliches Abkommen gemäß „Modell 1“ abgeschlossen (das „US-IGA“). Das US-IGA ändert die vorgenannten Anforderungen, es schreibt im All- gemeinen jedoch ähnliche Angaben gegenüber dem irischen Staat und letztendlich dem IRS vor. Die Gesellschaft und die einzelnen Teilfonds beabsichtigen, sämtliche Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen gemäß dem FATCA und dem US-IGA auferlegt werden, um die Erhebung einer Quellensteuer von ihnen gemäß FATCA zu vermeiden, es kann jedoch nicht zugesichert werden, dass sie diesbezüglich erfolg- reich sein werden.

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Samples: www.assetstandard.com, doc.morningstar.com

Anlage- und Rückführungsbeschränkungen. Einige Schwellenländer haben Gesetze und Vorschriften erlassen, nach denen Direktanlagen in den Wertpapieren der dort ansässigen Unternehmen durch ausländische Anleger derzeit nicht möglich sind. Hingegen sind indirekte Anlagen durch Ausländer in den Wertpapieren von Unternehmen, die an den Börsen dieser Länder notiert sind und gehandelt werden, in manchen Schwellenländern über Investment- fonds Investmentfonds erlaubt, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß seiner Anlagepolitik und den OGAW-Vorschriften kann ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegen. Wenn ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegt, sind von den Anlegern nicht nur die Kosten in Verbin- dung Verbindung mit dem betreffenden Teilfonds, sondern indirekt auch vergleichbare Kosten für den Investment- fonds Investmentfonds zu zahlen, in den der Teilfonds investiert hat. Zusätzlich zu den vorstehenden Anlagebeschränkun- gen Anlagebeschränkungen müssen Anlagen von Ausländern in einigen Schwellenländern unter bestimmten Umständen behörd- lich behördlich genehmigt werden. In einigen Schwellenländern muss die Rückführung von Anlageerträgen, Vermögenswerten und Ver- kaufserlösen Verkaufserlösen durch ausländische Anleger möglicherweise behördlich angemeldet und/oder genehmigt werden. Wenn eine beantragte behördliche Anmeldung oder Genehmigung einer solchen Rückführung verweigert oder mit zeitlicher Verzögerung gewährt wird, oder wenn ein Schwellenland von Zinsen oder Dividenden auf Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds oder von Gewinnen aus der Veräußerung solcher Wertpapiere einen Quellensteuerabzug vornimmt, kann dies für den betreffenden Teilfonds von Nachteil sein. Das allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bezeichnete US-Gesetz sieht allge- mein allgemein eine Quellensteuer in Höhe von 30 % für bestimmte Zahlungen von Erträgen und Erlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen eines Typs, der Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen abwerfen kann, aus US-Quellen an Finanzinstitute (einschließlich von Anlageunternehmen) außerhalb der Verei- nigten Vereinigten Staaten vor, sofern das Finanzinstitut dem IRS nicht den Namen, die Adresse und die Steuerzah- leridentifikationsnummer Steuerzahleridentifikationsnummer bestimmter US-Personen meldet, die direkt oder indirekt ein Konto bei dem Fi- nanzinstitut Finanzinstitut haben, sowie bestimmte sonstige Informationen in Bezug auf derartige Konten. Die Vereinig- ten Vereinigten Staaten und Irland haben in Bezug auf FATCA ein zwischenstaatliches Abkommen gemäß „Modell 1“ abgeschlossen (das „US-IGA“). Das US-IGA ändert die vorgenannten Anforderungen, es schreibt im All- gemeinen Allgemeinen jedoch ähnliche Angaben gegenüber dem irischen Staat und letztendlich dem IRS vor. Die Gesellschaft und die einzelnen Teilfonds beabsichtigen, sämtliche Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen gemäß dem FATCA und dem US-IGA auferlegt werden, um die Erhebung einer Quellensteuer von ihnen gemäß FATCA zu vermeiden, es kann jedoch nicht zugesichert werden, dass sie diesbezüglich erfolg- reich erfolgreich sein werden.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, dl.avl-investmentfonds.de

Anlage- und Rückführungsbeschränkungen. Einige Schwellenländer haben Gesetze und Vorschriften erlassen, nach denen Direktanlagen in den Wertpapieren der dort ansässigen Unternehmen durch ausländische Anleger derzeit nicht möglich sind. Hingegen sind indirekte Anlagen durch Ausländer in den Wertpapieren von Unternehmen, die an den Börsen dieser Länder notiert sind und gehandelt werden, in manchen Schwellenländern über Investment- fonds Invest- mentfonds erlaubt, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß gemäss seiner Anlagepolitik und den OGAW-Vorschriften kann ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegenanle- gen. Wenn ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegt, sind von den Anlegern nicht nur die Kosten in Verbin- dung Verbindung mit dem betreffenden Teilfonds, sondern indirekt auch vergleichbare Kosten für den Investment- fonds In- vestmentfonds zu zahlen, in den der Teilfonds investiert hat. Zusätzlich zu den vorstehenden Anlagebeschränkun- gen Anlage- beschränkungen müssen Anlagen von Ausländern in einigen Schwellenländern unter bestimmten Umständen behörd- lich Um- ständen behördlich genehmigt werden. In einigen Schwellenländern muss die Rückführung von Anlageerträgen, Vermögenswerten und Ver- kaufserlösen durch ausländische Anleger möglicherweise behördlich angemeldet und/oder genehmigt werden. Wenn eine beantragte behördliche Anmeldung oder Genehmigung einer solchen Rückführung verweigert oder mit zeitlicher Verzögerung gewährt wird, oder wenn ein Schwellenland von Zinsen oder Dividenden auf Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds oder von Gewinnen aus der Veräußerung Veräusserung solcher Wertpapiere einen Quellensteuerabzug vornimmt, kann dies für den betreffenden Teilfonds von Nachteil sein. Das allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bezeichnete US-Gesetz sieht allge- mein eine Quellensteuer in Höhe von 30 % für bestimmte Zahlungen von Erträgen und Erlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen eines Typs, der Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen abwerfen abwer- fen kann, aus US-Quellen an Finanzinstitute (einschließlich einschliesslich von Anlageunternehmen) außerhalb ausserhalb der Verei- nigten Vereinigten Staaten vor, sofern das Finanzinstitut dem IRS nicht den Namen, die Adresse und die Steuerzah- leridentifikationsnummer Steu- erzahleridentifikationsnummer bestimmter US-Personen meldet, die direkt oder indirekt ein Konto bei dem Fi- nanzinstitut Finanzinstitut haben, sowie bestimmte sonstige Informationen in Bezug auf derartige Konten. Die Vereinig- ten Vereinigten Staaten und Irland haben in Bezug auf FATCA ein zwischenstaatliches Abkommen gemäß gemäss „Modell 1“ abgeschlossen (das „US-IGA“). Das US-US IGA ändert stellt eine Abwandlung der vorgenannten An- forderungen dar, erfordert aber die vorgenannten Anforderungen, es schreibt im All- gemeinen jedoch ähnliche Angaben Offenlegung vergleichbarer Informationen gegenüber dem der irischen Staat Regierung und letztendlich dem IRS vorder Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (IRS). Die Gesellschaft und die einzelnen Teilfonds beabsichtigen, sämtliche Verpflichtungen zu erfüllenbeabsichtigen den Verpflichtungen, die ihnen gemäß dem nach FATCA und dem US-US IGA auferlegt werdensind, um die Erhebung einer Quellensteuer von ihnen gemäß eine Quellenbesteuerung gemäss FATCA zu vermeiden, es nachzukommen. Es kann jedoch allerdings nicht zugesichert garantiert werden, dass sie diesbezüglich erfolg- reich in dieser Hinsicht erfolgreich sein werden.

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Anlage- und Rückführungsbeschränkungen. Einige Schwellenländer haben Gesetze und Vorschriften erlassen, nach denen Direktanlagen in den Wertpapieren der dort ansässigen Unternehmen durch ausländische Anleger derzeit nicht möglich sind. Hingegen sind indirekte Anlagen durch Ausländer in den Wertpapieren von Unternehmen, die an den Börsen dieser Länder notiert sind und gehandelt werden, in manchen Schwellenländern über Investment- fonds Investmentfonds erlaubt, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß seiner Anlagepolitik und den OGAW-Vorschriften kann ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegen. Wenn ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegt, sind von den Anlegern nicht nur die Kosten in Verbin- dung Verbindung mit dem betreffenden Teilfonds, sondern indirekt auch vergleichbare Kosten für den Investment- fonds Investmentfonds zu zahlen, in den der Teilfonds investiert hat. Zusätzlich zu den vorstehenden Anlagebeschränkun- gen Anlagebeschränkungen müssen Anlagen von Ausländern in einigen Schwellenländern unter bestimmten Umständen behörd- lich behördlich genehmigt werden. In einigen Schwellenländern muss die Rückführung von Anlageerträgen, Vermögenswerten und Ver- kaufserlösen Verkaufserlösen durch ausländische Anleger möglicherweise behördlich möglicherweisebehördlich angemeldet und/oder genehmigt werden. Wenn eine beantragte behördliche Anmeldung oder Genehmigung einer solchen Rückführung verweigert oder mit zeitlicher Verzögerung gewährt wird, oder wenn ein Schwellenland von Zinsen oder Dividenden auf Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds oder von Gewinnen aus der Veräußerung solcher Wertpapiere einen Quellensteuerabzug vornimmt, kann dies für den betreffenden Teilfonds von Nachteil sein. Das allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bezeichnete US-Gesetz sieht allge- mein allgemein eine Quellensteuer in Höhe von 30 % für bestimmte Zahlungen von Erträgen und Erlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen eines Typs, der Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen US -Quellen abwerfen kann, aus US-Quellen an Finanzinstitute (einschließlich von Anlageunternehmen) außerhalb der Verei- nigten Vereinigten Staaten vor, sofern das Finanzinstitut dem IRS nicht den Namen, die Adresse und die Steuerzah- leridentifikationsnummer Steuerzahleridentifikationsnummer bestimmter US-Personen meldet, die direkt oder indirekt ein Konto bei dem Fi- nanzinstitut Finanzinstitut haben, sowie bestimmte sonstige Informationen in Bezug auf derartige Konten. Die Vereinig- ten Vereinigten Staaten und Irland haben in Bezug auf FATCA ein zwischenstaatliches Abkommen gemäß „Modell 1“ abgeschlossen (das „US-IGA“). Das US-IGA ändert die vorgenannten Anforderungen, es schreibt im All- gemeinen Allgemeinen jedoch ähnliche Angaben gegenüber dem irischen Staat und letztendlich dem IRS vor. Die Gesellschaft und die einzelnen Teilfonds beabsichtigen, sämtliche Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen gemäß dem FATCA und dem US-IGA auferlegt werden, um die Erhebung einer Quellensteuer von ihnen gemäß FATCA zu vermeiden, es kann jedoch nicht zugesichert werden, dass sie diesbezüglich erfolg- reich erfolgreich sein werden.

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Anlage- und Rückführungsbeschränkungen. Einige Schwellenländer haben Gesetze und Vorschriften erlassen, nach denen Direktanlagen in den Wertpapieren der dort ansässigen Unternehmen durch ausländische Anleger derzeit nicht möglich sind. Hingegen sind indirekte Anlagen durch Ausländer in den Wertpapieren von Unternehmen, die an den Börsen dieser Länder notiert sind und gehandelt werden, in manchen Schwellenländern über Investment- fonds Investmentfonds erlaubt, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß seiner Anlagepolitik und den OGAW-Vorschriften kann ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegen. Wenn ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegt, sind von den Anlegern nicht nur die Kosten in Verbin- dung Verbindung mit dem betreffenden Teilfonds, sondern indirekt auch vergleichbare Kosten für den Investment- fonds Investmentfonds zu zahlen, in den der Teilfonds investiert hat. Zusätzlich zu den vorstehenden Anlagebeschränkun- gen Anlagebeschränkungen müssen Anlagen von Ausländern in einigen Schwellenländern unter bestimmten Umständen behörd- lich behördlich genehmigt werden. In einigen Schwellenländern muss die Rückführung von Anlageerträgen, Vermögenswerten und Ver- kaufserlösen Verkaufserlösen durch ausländische Anleger möglicherweise behördlich angemeldet und/oder genehmigt werden. Wenn eine beantragte behördliche Anmeldung oder Genehmigung einer solchen Rückführung verweigert oder mit zeitlicher Verzögerung gewährt wird, oder wenn ein Schwellenland von Zinsen oder Dividenden auf Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds oder von Gewinnen aus der Veräußerung solcher Wertpapiere einen Quellensteuerabzug vornimmt, kann dies für den betreffenden Teilfonds von Nachteil sein. Das allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bezeichnete US-Gesetz sieht allge- mein allgemein eine Quellensteuer in Höhe von 30 % für bestimmte Zahlungen von Erträgen und Erlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen eines Typs, der Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen abwerfen kann, aus US-Quellen an Finanzinstitute (einschließlich von Anlageunternehmen) außerhalb der Verei- nigten Vereinigten Staaten vor, sofern das Finanzinstitut dem IRS nicht den Namen, die Adresse und die Steuerzah- leridentifikationsnummer Steuerzahleridentifikationsnummer bestimmter US-Personen meldet, die direkt oder indirekt ein Konto bei dem Fi- nanzinstitut Finanzinstitut haben, sowie bestimmte sonstige Informationen in Bezug auf derartige Konten. Die Vereinig- ten Vereinigten Staaten und Irland haben in Bezug auf FATCA ein zwischenstaatliches Abkommen gemäß „Modell 1“ abgeschlossen (das „US-IGA“). Das US-US IGA ändert stellt eine Abwandlung der vorgenannten Anforderungen dar, erfordert aber die vorgenannten Anforderungen, es schreibt im All- gemeinen jedoch ähnliche Angaben Offenlegung vergleichbarer Informationen gegenüber dem der irischen Staat Regierung und letztendlich dem IRS vorder Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (IRS). Die Gesellschaft und die einzelnen Teilfonds beabsichtigen, sämtliche Verpflichtungen zu erfüllenbeabsichtigen den Verpflichtungen, die ihnen gemäß dem nach FATCA und dem US-US IGA auferlegt werdensind, um die Erhebung einer Quellensteuer von ihnen eine Quellenbesteuerung gemäß FATCA zu vermeiden, es nachzukommen. Es kann jedoch allerdings nicht zugesichert garantiert werden, dass sie diesbezüglich erfolg- reich in dieser Hinsicht erfolgreich sein werden.

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Anlage- und Rückführungsbeschränkungen. Einige Schwellenländer haben Gesetze und Vorschriften erlassen, nach denen Direktanlagen in den Wertpapieren der dort ansässigen Unternehmen durch ausländische Anleger derzeit nicht möglich sind. Hingegen sind indirekte Anlagen durch Ausländer in den Wertpapieren von Unternehmen, die an den Börsen dieser Länder notiert sind und gehandelt werden, in manchen Schwellenländern über Investment- fonds Invest- mentfonds erlaubt, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß seiner Anlagepolitik und den OGAW-Vorschriften kann ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegenanle- gen. Wenn ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegt, sind von den Anlegern nicht nur die Kosten in Verbin- dung Verbindung mit dem betreffenden Teilfonds, sondern indirekt auch vergleichbare Kosten für den Investment- fonds In- vestmentfonds zu zahlen, in den der Teilfonds investiert hat. Zusätzlich zu den vorstehenden Anlagebeschränkun- gen Anlage- beschränkungen müssen Anlagen von Ausländern in einigen Schwellenländern unter bestimmten Umständen behörd- lich Um- ständen behördlich genehmigt werden. In einigen Schwellenländern muss die Rückführung von Anlageerträgen, Vermögenswerten und Ver- kaufserlösen durch ausländische Anleger möglicherweise behördlich angemeldet und/oder genehmigt werden. Wenn eine beantragte behördliche Anmeldung oder Genehmigung einer solchen Rückführung verweigert oder mit zeitlicher Verzögerung gewährt wird, oder wenn ein Schwellenland von Zinsen oder Dividenden auf Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds oder von Gewinnen aus der Veräußerung solcher sol- cher Wertpapiere einen Quellensteuerabzug vornimmt, kann dies für den betreffenden Teilfonds von Nachteil sein. Das allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bezeichnete US-Gesetz sieht allge- mein eine Quellensteuer in Höhe von 30 % für bestimmte Zahlungen von Erträgen und Erlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen eines Typs, der Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen abwerfen abwer- fen kann, aus US-Quellen an Finanzinstitute (einschließlich von Anlageunternehmen) außerhalb der Verei- nigten Vereinigten Staaten vor, sofern das Finanzinstitut dem IRS nicht den Namen, die Adresse und die Steuerzah- leridentifikationsnummer Steu- erzahleridentifikationsnummer bestimmter US-Personen meldet, die direkt oder indirekt ein Konto bei dem Fi- nanzinstitut Finanzinstitut haben, sowie bestimmte sonstige Informationen in Bezug auf derartige Konten. Die Vereinig- ten Vereinigten Staaten und Irland haben in Bezug auf FATCA ein zwischenstaatliches Abkommen gemäß „Modell 1“ abgeschlossen (das „US-IGA“). Das US-US IGA ändert stellt eine Abwandlung der vorgenannten An- forderungen dar, erfordert aber die vorgenannten Anforderungen, es schreibt im All- gemeinen jedoch ähnliche Angaben Offenlegung vergleichbarer Informationen gegenüber dem der irischen Staat Regierung und letztendlich dem IRS vorder Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (IRS). Die Gesellschaft und die einzelnen Teilfonds beabsichtigen, sämtliche Verpflichtungen zu erfüllenbeabsichtigen den Verpflichtungen, die ihnen gemäß dem nach FATCA und dem US-US IGA auferlegt werdensind, um die Erhebung einer Quellensteuer von ihnen eine Quellenbesteuerung gemäß FATCA zu vermeiden, es nachzukommen. Es kann jedoch allerdings nicht zugesichert garantiert werden, dass sie diesbezüglich erfolg- reich in dieser Hinsicht erfolgreich sein werden.

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Anlage- und Rückführungsbeschränkungen. Einige Schwellenländer haben Gesetze und Vorschriften erlassen, nach denen Direktanlagen in den Wertpapieren der dort ansässigen Unternehmen durch ausländische Anleger derzeit nicht möglich sind. Hingegen sind indirekte Anlagen durch Ausländer in den Wertpapieren von Unternehmen, die an den Börsen dieser Länder notiert sind und gehandelt werden, in manchen Schwellenländern über Investment- fonds Investmentfonds erlaubt, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß seiner Anlagepolitik und den OGAW-Vorschriften kann ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegen. Wenn ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegt, sind von den Anlegern nicht nur die Kosten in Verbin- dung Verbindung mit dem betreffenden Teilfonds, sondern indirekt auch vergleichbare Kosten für den Investment- fonds Investmentfonds zu zahlen, in den der Teilfonds investiert hat. Zusätzlich zu den vorstehenden Anlagebeschränkun- gen Anlagebeschränkungen müssen Anlagen von Ausländern in einigen Schwellenländern unter bestimmten Umständen behörd- lich behördlich genehmigt werden. In einigen Schwellenländern muss die Rückführung von Anlageerträgen, Vermögenswerten und Ver- kaufserlösen Verkaufserlösen durch ausländische Anleger möglicherweise behördlich möglicherweisebehördlich angemeldet und/oder genehmigt werden. Wenn eine beantragte behördliche Anmeldung oder Genehmigung einer solchen Rückführung verweigert oder mit zeitlicher Verzögerung gewährt wird, oder wenn ein Schwellenland von Zinsen oder Dividenden auf Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds oder von Gewinnen aus der Veräußerung solcher Wertpapiere einen Quellensteuerabzug vornimmt, kann dies für den betreffenden Teilfonds von Nachteil sein. Das allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bezeichnete US-Gesetz sieht allge- mein allgemein eine Quellensteuer in Höhe von 30 % für bestimmte Zahlungen von Erträgen und Erlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen eines Typs, der Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen abwerfen kann, aus US-Quellen an Finanzinstitute (einschließlich von Anlageunternehmen) außerhalb der Verei- nigten Vereinigten Staaten vor, sofern das Finanzinstitut dem IRS nicht den Namen, die Adresse und die Steuerzah- leridentifikationsnummer Steuerzahleridentifikationsnummer bestimmter US-Personen meldet, die direkt oder indirekt ein Konto bei dem Fi- nanzinstitut Finanzinstitut haben, sowie bestimmte sonstige Informationen in Bezug auf derartige Konten. Die Vereinig- ten Vereinigten Staaten und Irland haben in Bezug auf FATCA ein zwischenstaatliches Abkommen gemäß „Modell 1“ abgeschlossen (das „US-IGA“). Das US-IGA ändert die vorgenannten Anforderungen, es schreibt im All- gemeinen Allgemeinen jedoch ähnliche Angaben gegenüber dem irischen Staat und letztendlich dem IRS vor. Die Gesellschaft und die einzelnen Teilfonds beabsichtigen, sämtliche Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen gemäß dem FATCA und dem US-IGA auferlegt werden, um die Erhebung einer Quellensteuer von ihnen gemäß FATCA zu vermeiden, es kann jedoch nicht zugesichert werden, dass sie diesbezüglich erfolg- reich erfolgreich sein werden.

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