Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba- siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru- mente anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpa- piere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die ver- lässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführ- ten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin- strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier- bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre- chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld- marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er- füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein- bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieses Mar...
Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Gren- zen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emit- tenten zum Basiswert haben. Für Rechnung des Sonder- vermögens dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emit- tenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder ge- senkt wird.
Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Anlagegrenzen aus steuerlichen Gründen Mindestens 51 % des Fonds werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne von § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz (InvStG) angelegt. Kapitalbe- teiligungen in diesem Sinne sind ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zuge- lassen oder in diesen einbezogen sind; ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind; ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 % unterliegen und nicht von ihr befreit sind; ■ Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesell- schaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des Zielfonds festgelegten Mindestquote.
Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die unter Abschnitt
Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vor- genannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Mindestens 25 Prozent des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögens- gegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des Fonds werden in solche Kapitalbetei- ligungen i.S.d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für den Fonds erworben werden können (Mischfonds). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berück- sichtigt werden.
Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten reduziert werden, wel- che Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erwor- ben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Mindestens 25 Prozent des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Ver- mögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des Fonds werden in solche Kapitalbeteiligungen i.S.d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für den Fonds erworben werden können (Mischfonds). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel- Investmentfonds berücksichtigt werden. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds können in allen zulässigen Arten von Investmentanteilen nach Maßgabe von § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ angelegt werden. Die Gesellschaft wird für den Fonds nur solche Invest- mentanteile auswählen, die nur in die unter § 1 der „Besonderen Anlagebedingungen“ aufgeführten Vermögensgegen- stände investieren und deren Anlagegrundsätze den in § 2 Absatz 1 und Absatz 2 der „Besonderen Anlagebedingun- gen“ aufgeführten Kriterien entsprechen. Der Fonds darf nicht mehr als 25 Prozent der Anteile an Investmentvermö- gen nach Maßgabe von § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ erwerben. Die in Pension genommenen Investmen- tanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermö- gen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderungen: ◼ Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Auf- sicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusam- menarbeit zwischen der BaFin und der Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. ◼ Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgege...