Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Anlagegrenzen aus steuerlichen Gründen Mindestens 51 % des Fonds werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne von § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz (InvStG) angelegt. Kapitalbe- teiligungen in diesem Sinne sind ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zuge- lassen oder in diesen einbezogen sind; ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind; ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 % unterliegen und nicht von ihr befreit sind; ■ Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesell- schaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des Zielfonds festgelegten Mindestquote.
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Anlagegrenzen aus steuerlichen Gründen Mindestens 51 25 % des Fonds werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne von § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz (InvStG) angelegt. Kapitalbe- teiligungen in diesem Sinne sind ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zuge- lassen oder in diesen einbezogen sind; ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind; ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 % unterliegen und nicht von ihr befreit sind; ■ Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesell- schaften anlegen oder Kapitalgesellschaften an- legen; wenn keine Quote veröffentlicht wird, in Höhe der in den Anlagebedingungen des Zielfonds festgelegten Mindestquote.
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Anlagegrenzen aus steuerlichen Gründen Mindestens 51 % des Fonds werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne von § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz (InvStG) angelegt. Kapitalbe- teiligungen in diesem Sinne sind ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zuge- lassen oder in diesen einbezogen sind; ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind; ■ Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 % unterliegen und nicht von ihr befreit sind; ■ Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesell- schaften Kapitalgesellschaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des Zielfonds anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote.
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Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten. Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Derivaten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Anlagegrenzen aus steuerlichen Gründen Mindestens 51 % Prozent des Wertes des Fonds werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne von i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz (InvStG) angelegtangelegt werden. Kapitalbe- teiligungen Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind ■ • Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zuge- lassen zugelassen oder in diesen einbezogen sind; ■ • Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum EWR ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind; ■ • Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 % Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind; ■ • Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) entweder Zielfonds in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesell- schaften anlegen oder Kapitalgesellschaften anlegen; wenn keine Quote veröffentlicht wird, in Höhe der in den Anlagebedingungen des Zielfonds festgelegten Mindestquote.
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