Bankguthaben. Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit- instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf- fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem ande- ren Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu füh- ren. Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmun- gen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Vermö- gensgegenstände anlegen: • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für die- se Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abstän- den durchgeführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw. nicht ein- bezogene Wertpapier oder gegebenenfalls das zuge- hörige, d.h. in dem Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information für den Fonds verfügbar sein. • Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen, wenn sie li- quide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimm- ten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kos- ten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Sonder- vermögen auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktin- strumente entsprechend kurzfristig veräußern zu kön- nen. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existie- ren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten basiert oder auf Bewertungsmodellen (einschließlich Systeme, die auf fortführen Anschaffungskostenberu- hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- strumente erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbe- zogen sind...
Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben hal- ten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredi- tinstituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Die Bankguthaben können auch auf Fremdwährung lauten.
Bankguthaben. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der AAB gehalten werden.
Bankguthaben. Im Rahmen der im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen“ aufgeführten Beschränkungen darf die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens auch in Bankguthaben anlegen. Diese dürfen eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterhalten. Sie können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, sofern die Aufsichtsbestimmungen dieses Drittstaats nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf unter Beachtung der Regelungen der „Besonderen Vertragsbedingungen“ nur bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
Bankguthaben. Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zzgl. zugeflossener bzw. abzgl. abgeflossener Zinsen bewertet.
Bankguthaben. Anlagen in Bankguthaben dürfen von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§§ 230 Absatz 1, 195 KAGB) nur bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Abkommens über den EWR getätigt werden. Bei einem Krdeitinstitut in einem anderen Staat dürfen nur dann Guthaben gehalten werden, wenn die Bankaufsichtsbestimmungen in diesem Staat nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht denjenigen in der EU gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen. Die Bankguthaben dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben.
Bankguthaben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonsti- gen Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Gut- haben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwer- tig sind, gehalten werden. Sofern in den BABen nichts anderes bestimmt ist, können die Bank- guthaben auch auf Fremdwährung lauten.
Bankguthaben. Bei den Bankguthaben handelt es sich um Sichtguthaben und um Zeitguthaben aus der laufenden Geschäftstätigkeit, mit einer maximalen Laufzeit von drei Monaten.
Bankguthaben. Bis zu 1/3 des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben angelegt werden, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperr- konten bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterhalten. Nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbedingungen können sie auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bun- desanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterhalten werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens in Bankgutha- ben bei je einem Kreditinstitut anlegen. Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, sind auf die für Bankgut- haben geltende Grenze anzurechnen.