Anlass und Ziele des Gesetzes Musterklauseln

Anlass und Ziele des Gesetzes. Die Länder Niedersachsen und Bremen arbeiten seit Jahren in der Agrarförderung eng zusammen. Sie bilden fördertechnisch eine gemeinsame Region. Die verwaltungsmäßige Umsetzung der Förderprogramme wurde erstmals durch den Staatsvertrag vom 9./13. Juni 2006 geregelt. Der Staatsvertrag wurde durch Neufassung vom 18./25.Oktober 2010 aktualisiert. Grundsätzlich ist angesichts ständig wachsender Aufgaben und aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Ländern anzustreben. Der Abschluss des Staatsvertrages im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) dient dazu, • die Ressourcen zu bündeln, • die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln, • das Leistungsangebot für den ländlichen Raum und insbesondere für die Landwirte in der gesamten Region weiter zu verbessern und • den Verwaltungsvollzug effektiver und kostengünstiger zu gestalten. Im Vertrag wird geregelt, dass vom Land Niedersachsen für die Freie Hansestadt Bremen die entsprechenden Förderprogramme durch Stellen des Landes Niedersachsen durchgeführt werden. Die inhaltliche Gestaltung der Maßnahmen obliegt dabei für das Gebiet des Landes Bremen weiter der Freien Hansestadt Bremen, sodass die Förderung auf Grundlage eines gemeinsamen Entwicklungsprogramms unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange erfolgt. Im Rahmen der neuen Förderperiode (2014 bis 2020) sind die Anforderungen an die Verwaltung erheblich gestiegen, sodass zum einen eine Neuberechnung der Kosten erforderlich ist. Zum anderen hat sich die Notwendigkeit ergeben, den Staatsvertrag an die neuen Rechtsgrundlagen des EU-Rechts anzupassen. Des Weiteren waren einzelne nationale Fördermaßnahmen in den Staatsvertrag aufzunehmen, um die damit verbundenen Aufgaben auf das Land Niedersachsen zu übertragen. Auch hat sich in der Praxis gezeigt, dass weitergehende Regelungen zum Verwaltungshandeln zu treffen sind. Infolgedessen ist es Ziel des Gesetzes, den Staatsvertrag vom 18./25. Oktober 2010 neu zu fassen und damit den neuen EU-Vorschriften, den damit zusammenhängenden gesteigerten Anforderungen bei der Umsetzung der Fördermaßnahmen der EU-Fonds EGFL und ELER, der Einführung einzelner nationaler Fördermaßnahmen sowie den gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.