Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Strukturmassnahmen. Die Anleger können im Fall einer Strukturmassnahme ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosteneinbehalten werden 1) den Wiederverkauf ihrer Anteile; 2) die Rücknahme ihrer Anteile; oder 3) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik verlangen. Das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
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Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Strukturmassnahmen. Die Anleger können im Fall einer Strukturmassnahme ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosteneinbehalten werden
1a) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
2b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
3c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik verlangen. Das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
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Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Strukturmassnahmen. Die Anleger können im Fall einer Strukturmassnahme ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosteneinbehalten werden
1a) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
2b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
3c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik verlangen. Das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen SpitzenausgleichSpitzenaus- gleich. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
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Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Strukturmassnahmen. Die Anleger können im Fall einer Strukturmassnahme ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW bzw. vom Teilfonds zur Deckung der Auflösungskosteneinbehalten werden
1) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
2) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
3) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik verlangen. Das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW bzw. der entsprechende Teilfonds mit ähnlicher Anlagepolitik Teilfonds desselben OGAW ist oder von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
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Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens Vorha- bens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Strukturmassnahmen. Die Anleger können im Fall einer Strukturmassnahme ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosteneinbehalten werden
1a) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
2b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
3c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik verlangen. Das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Gegebenenfalls Gegebe- nenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Bankarbeitstage Bankar- beitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
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Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Strukturmassnahmen. Die Anleger können im Fall einer Strukturmassnahme ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosteneinbehalten werden
1) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
2) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
3) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik verlangen. Das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
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1a) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
2b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
3c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik verlangen. Das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW bzw. der entsprechende Teilfonds desselben OGAW ist oder von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
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Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation Anlegerinformati- on muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung Aus- übung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Strukturmassnahmen. Die Anleger können im Fall einer Strukturmassnahme ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW bzw. vom Teilfonds zur Deckung der Auflösungskosteneinbehalten werden
1) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
2) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
3) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik verlangen. Das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW bzw. der entsprechende Teilfonds mit ähnlicher Anlagepolitik Teilfonds desselben OGAW ist oder von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
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1a) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
2b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
3c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik verlangen. Das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW bzw. der entsprechende Teilfonds desselben OGAW ist oder von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich. Dieses Recht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
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Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Strukturmassnahmen. Die Anleger können im Fall einer Strukturmassnahme ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW Teilfonds zur Deckung der Auflösungskosteneinbehalten Auflösungskosten einbehalten werden
1a) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
2b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
3c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW Teilfonds mit ähnlicher Anlagepolitik verlangen. Das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW Teilfonds mit ähnlicher Anlagepolitik von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird. Gegebenenfalls erhalten die Anleger einen Spitzenausgleich. Dieses Recht Umtauschrecht entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation und erlischt fünf Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses.
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