Strukturmassnahmen. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann der OGAW jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der andere OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Der OGAW und seine Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen im Sinne von Art. 49 UCITSG zulässig. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Art. 36 ff. UCITSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen.
Strukturmassnahmen. Art. 14 Verschmelzung Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde zum Ge- schäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu ge- gründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem an- deren EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zu- stimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliess- lich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungs- stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiel- len Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmel- zende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW ...
Strukturmassnahmen. Ebenso ist es möglich, den AIF bzw. eine Anteilsklasse zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen nach dem AIFMG bzw. AIFMV zulässig. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss AIFMG bzw. AIFMV sowie die dazugehörigen Bestimmungen. Weitere Informationen zu Auflösung, Verschmelzung und Strukturmassnahmen sind in den Art. 8 ff. im Treuhandvertrag zu finden.
Strukturmassnahmen. Gemäss dem AIFMG bzw. dem AIFMV kann der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der FMA Liechtenstein eine Strukturmassnahme bzgl. des AIFs beschliessen. Eine Strukturmassnahme ist insbesondere eine Verschmelzung oder Umwandlung. Eine Verschmelzung kann unabhängig davon, welche Rechtsform der andere AIF hat und ob der andere AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht, erfolgen. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen nach dem AIFMG bzw. AIFMV zulässig. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss AIFMG bzw. AIFMV sowie die dazugehörigen Bestimmungen. Gemäss Art. 85 AIFMG bedarf die Verschmelzung nicht der Zustimmung der Anleger. Dem Anleger wird kein Recht zur Zustimmung eingeräumt. Weitere Informationen zu Auflösung, Verschmelzung und Strukturmassnahmen sind in den Art. 9 ff. im Treuhandvertrag zu finden. Ebenso ist es möglich, den AIF in eine Umbrella-Struktur mit Teilfonds umzuwandeln.
Strukturmassnahmen. Sämtliche Arten von Strukturmassnahmen sind zulässig. Als Strukturmassnahmen gelten
a) Verschmelzungen von:
1. inländischen AIF oder deren Teilfonds auf inländische AIF oder deren Teilfonds;
2. ausländischen AIF oder deren Teilfonds auf inländische AIF oder deren Teilfonds;
3. inländischen AIF oder deren Teilfonds auf ausländische AIF oder deren Teilfonds, soweit das Recht des Staates, in welchem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht entgegensteht sowie
b) Spaltungen von AIF oder deren Teilfonds, wobei auf die Spaltung von AIF die Bestimmungen für die Verschmelzung nach Art. 78 und 79 AIFMG sinngemäss Anwendung finden. Für Strukturmassnahmen zwischen AIF und OGAW gelten die Bestimmungen des UCITSG. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten für Strukturmassnahmen die gesetzlichen Bestimmungen der Art. 76 ff. AIFMG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen.
Strukturmassnahmen. Ebenso ist es möglich, den AIF bzw. Teilfonds zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen nach dem AIFMG bzw. AIFMV zulässig. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss AIFMG bzw. AIFMV sowie die dazugehörigen Bestimmungen. Weitere Informationen zu Auflösung, Verschmelzung und Strukturmassnahmen sind in den Art. 8 ff. im Fondsvertrag zu finden.
Strukturmassnahmen. Der OGAW bzw. seine Teilfonds tragen ebenfalls alle im Zusammenhang mit Strukturmassnahmen des OGAW angefallenen Kosten wie z.B. die Änderung und Anpassung des Treuhandvertrages inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“, des Prospekts und von Verträgen. Die Kosten für Strukturmassnahmen werden dem Teilfonds belastet, aktiviert und im Anschluss über einen Zeitraum von circa fünf Jahren abgeschrieben. Die Kosten für Strukturmassnahmen sind ein Bestandteil der vom Vermögen des Teilfonds unabhängigen Kosten und Gebühren nach Ziffer 12.2.2.
Strukturmassnahmen. Soweit der Prospekt oder der Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die nachfolgenden Vorschriften auch für andere Strukturmassnahmen gemäss UCITSG.
Strukturmassnahmen. 3.1 Fakultätsübergreifende Steuerung der Lehrerbildung: Die bisher vom Zentrum für Lehrerbil- dung wahrzunehmenden Aufgaben werden auch weiterhin als universitätsweite Koordinierung er- füllt. Hierzu gehören auch Aufgaben der Qualitätsentwicklung und der Ressourcensteuerung. Zur Gewährleistung der Anforderungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 HSG in Verfahren zur Besetzung von Stellen mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung werden Vertreter des Zentrums für Lehrerbildung in die jeweilige Berufungskommission einbezo- gen. Soweit hierfür nötigen Regelungen über die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Zentrums für Lehrerbildung erforderlich sind, werden diese bis zum Ende des Sommersemesters 2021 auf Satzungsebene verankert.
3.2 Kooperation mit der OvGU beim Studiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen: Das Fach Evangelische Religion im Studiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen an der OvGU wird weiterhin überwiegend durch Lehrexport der MLU nach Maßgabe der hierfür zwi- schen beiden Universitäten abgeschlossenen Vereinbarung angeboten. Der Studiengang „Evi- denzbasierte Pflege“ (B. Sc.) wird in Abstimmung mit der OvGU so weiterentwickelt, dass er bis zum Wintersemester 2021/2022 auch für Bewerber zum Ma-Studiengang für das Lehramt an be- rufsbildenden Schulen der OvGU mit der beruflichen Fachrichtung „Gesundheit und Pflege“ und mit einem Unterrichtsfach anschlussfähig ist. Hierbei muss gewährleistet werden, dass im Ba- chelorstudium das zweite Fach entweder an der MLU entsprechend dem Fächerspektrum an der OvGU oder an der OvGU gewählt werden kann. Die Anrechnung auf die Gesamtausbildungska- pazität gem. Pkt. 2.2 erfolgt anteilig nach den lehramtsspezifischen Studienanteilen.
Strukturmassnahmen