Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Verschmelzung.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Verschmelzung.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement, Prospectus and Trust Agreement, Fondsvertrag
Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Verschmelzung. Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, werden weder einem der an der Verschmelzung beteiligten Fondsvermögen noch den Anlegern angelastet. Für Strukturmassnahmen nach Art. 49 lit. a bis c UCITSG gilt dies sinngemäss.
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Samples: Fondsvertrag
Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die VerschmelzungStrukturmassnahmen.
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Samples: Treuhandvertrag
Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation Anleger- information muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage An- lage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die VerschmelzungStrukturmassnahmen.
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Samples: Treuhandvertrag