Common use of Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte Clause in Contracts

Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Verschmelzung. Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, werden weder einem der an der Verschmelzung beteiligten OGAW noch den Anlegern angelastet. Für Strukturmassnahmen nach Art. 49 lit. a bis c UCITSG gilt dies sinngemäss. Besteht ein OGAW als Master-OGAW, wird eine Verschmelzung nur dann wirksam werden, wenn der betreffende OGAW seinen Anlegern und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates seines Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die gesetzlich vorgesehenen Informationen bereitstellt. In diesem Fall ge- währt der betreffende OGAW den Feeder-OGAW des Weiteren die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung alle Anteile zurückzunehmen respektive auszuzahlen, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Feeder-OGAW genehmigt die Anlage in Anteilen des aus der Verschmelzung hervorgehenden Master-OGAW.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern An- legern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Verschmelzung. Ebenso ist es möglich, den OGAW bzw. dessen Teilfonds und Anteilsklassen zu spalten. Kosten der Verschmelzung Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung Ver- schmelzung verbunden sind, werden weder einem der an der Verschmelzung beteiligten OGAW Teilfondsver- mögen noch den Anlegern angelastet. Für Strukturmassnahmen nach Art. 49 lit. a bis c UCITSG gilt dies sinngemäss. Besteht ein OGAW Teilfonds als Master-OGAW, wird eine Verschmelzung nur dann wirksam werden, wenn der betreffende OGAW Teilfonds seinen Anlegern und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates seines Feeder-OGAW bis 60 G0 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die gesetzlich vorgesehenen Informationen bereitstellt. In diesem Fall ge- währt gewährt der betreffende OGAW Teilfonds den Feeder-Feeder- OGAW des Weiteren die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung alle Anteile zurückzunehmen zurückzuneh- men respektive auszuzahlen, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Feeder-OGAW genehmigt die Anlage in Anteilen des aus der Verschmelzung hervorgehenden Master-Master- OGAW.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes fundier- tes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Verschmelzung. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden verbun- den sind, werden weder einem der an der Verschmelzung beteiligten OGAW Teilfondsvermögen noch den Anlegern angelastet. Für Strukturmassnahmen nach Art. 49 lit. a bis c UCITSG gilt dies sinngemäss. Besteht ein OGAW Teilfonds als Master-OGAW, wird eine Verschmelzung nur dann wirksam werden, wenn der betreffende OGAW Teilfonds seinen Anlegern und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates seines Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die gesetzlich vorgesehenen Informationen bereitstellt. In diesem Fall ge- währt gewährt der betreffende OGAW Teilfonds den Feeder-OGAW des Weiteren die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung alle Anteile zurückzunehmen respektive auszuzahlen, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates Her- kunftsmitgliedstaates des Feeder-OGAW genehmigt die Anlage in Anteilen des aus der Verschmelzung hervorgehenden Master-OGAW.

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Samples: Treuhandvertrag

Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung Aus- übung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Verschmelzung. Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung Ver- schmelzung verbunden sind, werden weder einem der an der Verschmelzung beteiligten OGAW Teilfonds- vermögen noch den Anlegern angelastet. Für Strukturmassnahmen nach Art. 49 lit. a bis c UCITSG gilt dies sinngemäss. Besteht ein OGAW Teilfonds als Master-OGAW, wird eine Verschmelzung nur dann wirksam werden, wenn der betreffende Master-OGAW seinen Anlegern und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates seines Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die gesetzlich gesetz- lich vorgesehenen Informationen bereitstellt. In diesem Fall ge- währt gewährt der betreffende Master-OGAW den Feeder-Feeder- OGAW des Weiteren die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung alle Anteile am Mas- ter-OGAW zurückzunehmen respektive auszuzahlen, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates Her- kunftsmitgliedstaates des Feeder-OGAW genehmigt die Anlage in Anteilen des aus der Verschmelzung Verschmel- zung hervorgehenden Master-OGAW.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Verschmelzung. Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, werden weder einem der an der Verschmelzung beteiligten OGAW Teilfondsvermögen noch den Anlegern angelastet. Für Strukturmassnahmen nach Art. 49 lit. a bis c UCITSG gilt dies sinngemäss. Besteht ein OGAW Teilfonds als Master-OGAW, wird eine Verschmelzung nur dann wirksam werden, wenn der betreffende OGAW Teilfonds seinen Anlegern und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates seines Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die gesetzlich vorgesehenen Informationen bereitstellt. In diesem Fall ge- währt gewährt der betreffende OGAW Teilfonds den Feeder-OGAW des Weiteren die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung alle Anteile zurückzunehmen respektive auszuzahlen, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Feeder-OGAW genehmigt die Anlage in Anteilen des aus der Verschmelzung hervorgehenden Master-OGAW.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Anlegerinformation, Zustimmung und Anlegerrechte. Die Anleger werden über die geplante Verschmelzung informiert. Die Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 UCITSG ermöglichen. Die Anleger haben kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Verschmelzung. Rechts-, Beratungs-, oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, werden weder einem der an der Verschmelzung beteiligten OGAW noch den Anlegern angelastet. Für Strukturmassnahmen nach Art. 49 lit. a bis c UCITSG gilt dies sinngemäss. Besteht ein OGAW als Master-OGAW, wird eine Verschmelzung nur dann wirksam werden, wenn der betreffende OGAW seinen Anlegern und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates seines Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die gesetzlich vorgesehenen Informationen bereitstellt. In diesem Fall ge- währt gewährt der betreffende OGAW den Feeder-OGAW des Weiteren die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung alle Anteile zurückzunehmen respektive auszuzahlen, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates Her- kunftsmitgliedstaates des Feeder-OGAW genehmigt die Anlage in Anteilen des aus der Verschmelzung hervorgehenden Master-OGAW.

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Samples: Treuhandvertrag