ANPASSUNG DER LEASINGENTGELTE Musterklauseln

ANPASSUNG DER LEASINGENTGELTE. Xxxxxx ist berechtigt und auf Verlangen des Leasingnehmers verpflichtet, die vereinbarten monatlichen Leasing- und/oder Full-Service- Entgelte sowie die Verrechnungssätze für Mehr- und Minderkilometer entsprechend anzupassen, wenn 6.1. der Hersteller/Lieferant den allgemeinen Verkaufspreis für das Fahrzeug nach Vertragsabschluss rechtlich zulässig erhöht oder ermäßigt und sich dadurch die Anschaffungskosten von Allane verändern. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung der Leasingrate um mehr als 5%, kann der Leasingnehmer durch Erklärung in Textform binnen 3 Wochen ab Eingang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Leasingnehmers gegen Xxxxxx sind in diesem Fall ausgeschlossen. Ist der Leasingnehmer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, steht ihm dieses Rücktrittsrecht nicht zu. 6.2. sich die Kfz-Versicherungsprämien, Versicherungssteuer, GEZ-Gebühren/ Rundfunkbeiträge oder objektbezogene Steuern erhöhen oder ermäßigen, oder neue objektbezogene Steuern eingeführt werden, und diese nach Vertrag von Allane zu tragen oder zu verauslagen sind oder 6.3. sich nach Vertragsschluss der Lieferumfang auf Wunsch des Leasingnehmers ändert.
ANPASSUNG DER LEASINGENTGELTE. Mobility Concept ist berechtigt und auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die vereinbarten monatlichen Leasingraten und/oder Entgelte für vereinbarte Zusatzleistungen sowie die Verrechnungssätze für Mehr- und Minderkilometer entsprechend anzupassen, wenn - der Hersteller/Lieferant den allgemeinen Verkaufspreis für das Neufahrzeug nach Vertragsabschluss rechtlich zulässig erhöht oder ermäßigt und sich dadurch die Anschaffungskosten von Mobility Concept verändern. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung der Leasingrate um mehr als 5 %, kann der Kunde durch Erklärung in Textform binnen drei Wochen ab Eingang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Kunden gegen Mobility Concept sind in diesem Fall ausgeschlossen. - sich die Kfz-Versicherungsprämien, Versicherungssteuer, GEZ- Gebühren/Rundfunkbeiträge oder objektbezogene Steuern erhöhen oder ermäßigen oder neue objektbezogene Steuern eingeführt werden und diese nach Vertrag von Mobility Concept zu tragen oder zu verauslagen sind. - sich nach Vertragsschluss der Lieferumfang auf Wunsch des Kunden ändert.
ANPASSUNG DER LEASINGENTGELTE. Sixt ist berechtigt und auf Verlangen des Leasingnehmers verpflichtet, die vereinbarten monatlichen Leasing- und/oder Full-Service-Entgelte sowie die Verrechnungssätze für Mehr- und Minderkilometer entsprechend anzupassen, wenn 6.1 der Hersteller/Lieferant den allgemeinen Verkaufspreis für das Fahrzeug nach Vertragsabschluss rechtlich zulässig erhöht oder ermäßigt und sich dadurch die Anschaffungskosten von Sixt verändern. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung der Leasingrate um mehr als 5%, kann der Leasingnehmer durch Erklärung in Textform binnen 3 Wochen ab Eingang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Leasingnehmers gegen Sixt sind in diesem Fall ausgeschlossen. Ist der Leasingnehmer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, steht ihm dieses Rücktrittsrecht nicht zu. 6.2 sich die Kfz-Versicherungsprämien, Versicherungssteuer, GEZ-Gebühren/Rundfunkbeiträge oder objektbezogene Steuern erhöhen oder ermäßigen, oder neue objektbezogene Steuern eingeführt werden, und diese nach Vertrag von Sixt zu tragen oder zu verauslagen sind oder 6.3 sich nach Vertragsschluss der Lieferumfang auf Wunsch des Leasingnehmers ändert. Sixt Leasing SE Xxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxx Telefon: +49 89 / 74444 - 0 xxx.xxxx-xxxxxxx.xx xxxxxxx@xxxx-xxxxxxx.xxx Bankverbindung: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 20 BIC: XXXXXXXXXXX Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxxx Xxxxxxx Vorsitzender des Vorstands: Xxxxxxx Xxxx Vorstand: Xxxxx Xxxxxx
ANPASSUNG DER LEASINGENTGELTE. Sixt ist berechtigt und auf Verlangen des Leasingnehmers verpflichtet, die vereinbarten monatlichen Leasingraten und/oder Entgelte für vereinbarte Zusatzleistungen sowie die Verrechnungssätze für Mehr- und Minderkilometer entsprechend anzupassen, wenn - der Hersteller/Lieferant den allgemeinen Verkaufspreis für das Fahrzeug nach Vertragsabschluss rechtlich zulässig erhöht oder ermäßigt und sich dadurch die Anschaffungskosten von Sixt verändern. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung der Leasingrate um mehr als 5%, kann der Leasingnehmer durch Erklärung in Textform binnen drei Wochen ab Eingang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Leasingnehmers gegen Sixt sind in diesem Fall ausgeschlossen - sich die Kfz-Versicherungsprämien, Versicherungssteuer, GEZ-Gebühren/Rundfunkbeiträge oder objektbezogene Steuern erhöhen oder ermäßigen, oder neue objektbezogene Steuern eingeführt werden, und diese nach Vertrag von Sixt zu tragen oder zu verauslagen sind - sich nach Vertragsschluss der Lieferumfang auf Wunsch des Leasingnehmers ändert.
ANPASSUNG DER LEASINGENTGELTE a) Ändern sich bis zum Beginn der Leasingdauer die der Berechnung der Leasingentgelte zugrunde liegenden Gesamt- kosten, z. B. aufgrund von Preisanpassungen des Lieferanten bzw. Herstellers oder einer vom Kunden (oder Fahrzeugnutzer) gewünschten Änderung des Lieferumfangs, so ändern sich die Leasingentgelte des jeweiligen Einzel- leasingvertrages entsprechend. b) Haben die Parteien keine abweichende Vereinbarung geschlossen, können sie bis zum Beginn der Leasingdauer eine entsprechende Anpassung der Leasingentgelte verlangen, soweit sich die Finanzierungskosten von Arval wegen veränderter Kapitalmarktverhältnisse ändern. Als Indikator für die Veränderung von Zinsen setzen die Parteien die „Euro-Swap-Zinsrate“ fest, deren Laufzeit am nächsten an der Laufzeit des jeweiligen Vertrages liegt, sofern kein anderer Indikator vereinbart wurde. Im Rahmen der Anpassung wird die Leasingrate unter Berücksichtigung der Differenz des o. g. Indikators zum Zeitpunkt des Antrages des Kunden gemäß Ziffer 2.5.1 zum Zeitpunkt des Beginns der Leasingdauer gemäß Ziffer 2.5.2 entsprechend geändert. Nach durchgeführter Anpassung wird Arval dem Kunden innerhalb von spätestens zehn Werktagen nach Beginn der Leasingdauer gemäß Ziffer 2.5.2 eine entsprechende Bestätigung zukommen lassen. Bei Änderungen bzw. Neueinführungen von Steuern, Gebühren und Abgaben ist Arval berechtigt, die Leasingentgelte in entsprechender Höhe anzupassen.
ANPASSUNG DER LEASINGENTGELTE a) Ändern sich bis zum Beginn der Kalkulationsbasisdauer die der Berechnung der Leasingentgelte zu Grunde liegenden Gesamtkosten, z. B. aufgrund von Preisanpassungen des Lieferanten bzw. Herstellers oder einer vom Kunden gewünschten Änderung des Lieferumfanges, so ändern sich die Leasingentgelte des jeweiligen Einzelleasingvertrages entsprechend. b) Haben die Parteien keine abweichende Vereinbarung geschlossen, können sie bis zum Beginn der Kalkulationsbasisdauer eine entsprechende Anpassung der Leasingentgelte verlangen, soweit sich die Finanzierungskosten von ARVAL wegen veränderter Kapitalmarktverhältnisse ändern. Als Indikator für die Veränderung von Zinsen setzen die Parteien die im Handelsblatt veröffentlichten Euribor 12 Monate fest, sofern kein anderer Indikator vereinbart wurde. Im Rahmen der Anpassung wird die Leasingrate unter Berücksichtigung der Differenz des o. g. Indikators zum Zeitpunkt des Antrages des Kunden gem. Ziff. 2.5.1 zum Zeitpunkt des Beginns der Kalkulationsbasisdauer gem. Ziff. 2.5.2 entsprechend geändert. Nach durchgeführter Anpassung wird ARVAL dem Kunden innerhalb von spätestens 10 Werktagen nach Beginn der Kalkulationsbasisdauer gem. Ziff. 2.5.2 eine entsprechende Bestätigung zukommen lassen. Bei Änderungen bzw. Neueinführungen von Steuern, Gebühren und Abgaben sowie bei Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, die Einfluss auf die Kalkulation der Leasingentgelte hat, ist ARVAL berechtigt, die Leasingentgelte in entsprechender Höhe anzupassen.

Related to ANPASSUNG DER LEASINGENTGELTE

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Welche Rechte haben Sie? Sie haben das Recht über die bei uns gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten sowie unrichtige Daten berichtigen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie außerdem das Recht auf Löschung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.