Common use of Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung Clause in Contracts

Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs des Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt unverändert. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.

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Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung. Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs des Risikosder Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie des Gewinnansatzesder Feuerschutzsteuer sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Der ursprüngliche Gewinnansatz Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt unverändertaußer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.

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