Anrechnungen auf Ansprüche. 9.1 Wenn die Gesellschaft oder die Käuferin von einem Dritten einen Betrag für einen Ver- lust, Schaden oder eine Haftung zurückerhält, die den Anspruch begründen: 9.1.1 wird dieser Betrag abzüglich aller Kosten und Ausgaben, die der Käuferin oder der Gesellschaft bei der Beitreibung angemessenerweise entstanden sind, mit der Haftung der Verkäuferin für diese Forderung verrechnet; und 9.1.2 wenn die zuvor von der Verkäuferin für diese Forderung gezahlten Beträge den Nettobetrag des Verlustes, des Schadens oder der den nach der Verrechnung verbleibenden Nettobetrag des Verlustes, der Beschädigung oder der Haftung, auf die sich die Forderung bezieht, übersteigt, zahlt die Käuferin den Betrag des Überschusses unverzüglich an die Verkäuferin. 9.2 [...]
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