Rechnungen Musterklauseln

Rechnungen. Microsoft kann berechtigten Kunden eine Rechnung ausstellen. Die Möglichkeit des Kunden, die Zahlung per Rechnung zu wählen, steht unter dem Vorbehalt von Microsofts Billigung der finanziellen Situation des Kunden. Der Kunde ermächtigt Microsoft, Informationen über die finanzielle Lage des Kunden einschließlich Kreditauskünfte einzuholen, um die Berechtigung des Kunden für die Zahlung per Rechnung zu beurteilen. Sofern die Jahresabschlüsse des Kunden nicht öffentlich zugänglich sind, kann der Kunde aufgefordert werden, Microsoft seine Bilanz, Gewinn- und Verlust- und Kapitalflussrechnung vorzulegen. Der Kunde kann aufgefordert werden, Sicherheiten in einer für Microsoft akzeptablen Form bereitzustellen, um für die Zahlung per Rechnung berechtigt zu sein. Microsoft kann die Berechtigung des Kunden jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Rechnungen. In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
Rechnungen. (§§ 14 und 16 VOB/B) 16.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 16.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 16.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 16.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Rechnungen. (§ 14) 5.1 Alle Rechnungen sind bei der HWG mbH einfach und nur einmal einzureichen. Soweit das Vertragsverhältnis ausschließlich durch ein Auftragsschreiben des Auftraggebers entsteht, hat der Auftragnehmer den entsprechende Auftragsschein in Kopie jeder Rechnung beizufügen. Rechnungen können sowohl elektronisch bei entsprechender Zustimmung durch den Auftrag- geber oder in Papierform eingereicht werden. Elektronische Rechnungen sind an folgende E- Mail-Adresse ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇.▇▇ zu senden und in der Betreff-Zeile der E-Mail mit „Elektronische Rechnung“ auszuweisen. Pro E-Mail darf der Auftragnehmer nur eine Rechnung übersenden. 5.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnun- gen, Handskizzen) sind einfach einzureichen. 5.3 Erfolgt die Baumaßnahme im bewohnten Zustand und macht der Auftraggeber die durch die Maßnahme entstehenden Baukosten als Modernisierungsumlage nach § 559 BGB gegenüber seinen Mietern geltend, so hat der Auftragnehmer die Rechnungslegung gegenüber dem Auf- traggeber so vorzunehmen, dass die Mieterhöhung den Mietern zeitnah nach Beendigung der Maßnahme zugestellt werden können. Den genauen Termin, bis zu dem die Rechnung an den Auftraggeber zu übergeben ist, benennt der Auftraggeber separat. Die Rechnungslegung hat so zu erfolgen, dass die erbrachten Leistungen mieteinheitsbezogen dargestellt werden bzw. dem Auftraggeber das Umlageverfahren ermöglicht wird. Auf Aufforderung des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer erforderliche Unterlagen für die Abrechnung der Leistung zur Verfü- gung. 5.4 Besteht mit dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vereinbarung zur Nutzung der Handwer- keranbindung des Serviceportals MAREON, hat er die darin festgelegten Kriterien für die Rechnungslegung zu beachten sowie die zugehörigen Unterlagen beizufügen.
Rechnungen. 10.1 Die Rechnungen haben die ggf. vereinbarten Nebenkosten (Reise- und Übernachtungskosten) und die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit die erbrachten Leistungen dem Umsatzsteuergesetz unterworfen werden, jeweils gesondert auszuweisen. Die ordnungsgemäße ertragsteuerli- che Versteuerung aller Zahlungen sowie gegebenenfalls die Abführung der Umsatzsteuer obliegt dem Auftragnehmer. Sofern die vom Auftrag- nehmer erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und vom Auf- tragnehmer ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wurden, ist der Be- steller bereit, die auf die vereinbarte Vergütung fällige Umsatzsteuer zu zahlen. Sofern bei den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt, stellt er die Rech- nung ohne Ausweis von Umsatzsteuer aus und weist auf der Rechnung auf diesen Umstand durch die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse-Charge“ auf seiner Rechnung hin. 10.2 In den Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Dup- likate zu kennzeichnen. Soweit eine Vergütung nach Stunden verein- bart ist, sind die vom Besteller gegengezeichneten Stundennachweise der Rechnung beizufügen.
Rechnungen. Welche Rechnungs- formen gibt es und was müssen Sie dabei beachten? 21.1 Sie können wählen, ob Sie Ihre Rechnungen in elektronischer Form (Online- Rechnung im Internet) oder in Papier-Form erhalten möchten. 21.2 Wenn wir Ihnen elektronische Rechnungen zur Verfügung stellen, sorgen Sie bitte dafür, dass Sie diese auch abrufen können. 21.3 Wir informieren Sie an die von Ihnen angegebene E-Mail Adresse oder per SMS sobald eine elektronische Rechnung online ist. 21.4 Details zu unseren Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung Ihres Nutzungsumfangs entnehmen Sie bitte den Leistungsbeschreibungen.
Rechnungen. (§§ 15 und 17 VOL/B) 7.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuer- betrag nicht erstattet. 7.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Rechnungen. (§§ 14 und 16) 17.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 17.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 17.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 17.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Rechnungen. Microsoft kann berechtigten Kunden eine Rechnung ausstellen. Die Möglichkeit des Kunden, die Zahlung per Rechnung zu wählen, steht unter dem Vorbehalt von Microsofts Billigung der finanziellen Situation des Kunden. Der Kunde ermächtigt Microsoft, Informationen über die finanzielle Lage des Kunden einschließlich Kreditauskünfte einzuholen, um die Berechtigung des Kunden für die Zahlung per Rechnung zu beurteilen. Sofern die Jahresabschlüsse des Kunden nicht öffentlich zugänglich sind, kann der Kunde verpflichtet werden, Microsoft seine Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung vorzulegen. Der Kunde kann aufgefordert werden, Sicherheiten in einer für Microsoft akzeptablen Form bereitzustellen, um für die Zahlung per Rechnung berechtigt zu sein. Microsoft kann die Berechtigung des Kunden jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Kunde muss Microsoft umgehend über Änderungen der Firma oder des Sitzes seines Unternehmens sowie wesentliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse, Struktur oder betrieblichen Aktivitäten des Unternehmens informieren. Zahlungsbestimmungen bei Rechnungen. Jede Rechnung weist die vom Kunden an Microsoft zu zahlenden Beträge für den der Rechnung entsprechenden Zeitraum aus. Der Kunde zahlt alle fälligen Beträge innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum.
Rechnungen. Microsoft kann berechtigten Kunden eine Rechnung ausstellen. Die Möglichkeit des Kunden, die Zahlung per Rechnung zu wählen, steht unter dem Vorbehalt von Microsofts Billigung der finanziellen Situation des Kunden. Der Kunde ermächtigt Microsoft, Informationen über die finanzielle Lage des Kunden einschließlich Kreditauskünfte einzuholen, um die Berechtigung des Kunden für die Zahlung per Rechnung zu beurteilen. Sofern die Jahresabschlüsse des Kunden nicht öffentlich zugänglich sind, kann der Kunde verpflichtet werden, Microsoft seine Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung vorzulegen. Der Kunde kann aufgefordert werden, Sicherheiten in einer für Microsoft akzeptablen Form bereitzustellen, um für die Zahlung per Rechnung berechtigt zu sein. Microsoft kann die Berechtigung des Kunden jederzeit und ohne Zahlungsbestimmungen bei Rechnungen. Jede Rechnung weist die vom Kunden an Microsoft zu zahlenden Beträge für den der Rechnung entsprechenden Zeitraum aus. Der Kunde zahlt alle fälligen Beträge innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum.