Anschriftenänderungen. Haben Sie Ihre Anschrift geändert, die Änderung uns aber nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Ab- sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung wird drei Tage nach der Absendung wirksam. Bei Namensände- rungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. O Bedingungsänderung
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Anschriftenänderungen. Haben Sie Ihre Anschrift geändert, die Änderung uns aber nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Ab- sendung Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung wird drei Tage nach der Absendung wirksam. Bei Namensände- rungen Namensänderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. O Bedingungsänderung.
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