Anspruch auf Zusatzurlaub Musterklauseln

Anspruch auf Zusatzurlaub. Die Regelungen des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit wur- den wesentlich vereinfacht. Zusatzurlaub für Nachtarbeit gibt es im Bundesbereich nicht mehr; die entsprechende Regelung im Besonderen Teil für Krankenhäuser (§ 53 [VKA] TVöD-BT-K) findet im Bereich der Bundeswehrkrankenhäuser keine Anwendung (vgl. § 46 [Bund] Nr. 18 TVöD-BT-V). Die Dauer des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit bemisst sich nunmehr nach der Arbeits- leistung des laufenden Jahres. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht fortwährend im laufenden Jahr, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 oder 2 erfüllt sind. Damit vollzieht der TVöD gegenüber dem bisherigen Recht einen grundlegenden Paradigmenwechsel. Für das Urlaubsjahr 2006 ist allerdings folgende Besonderheit gemäß § 15 Abs. 4 TVÜ-Bund zu beachten: Im Kalenderjahr 2006 wird letztmalig in entsprechender Anwendung des bis- herigen Tarifrechts (§ 48a BAT/BAT-O oder §48a MTArb/ MTArb-O) der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2005 zu bemessende Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit gewährt. Die nach dieser Übergangsregelung zustehenden Urlaubstage sind aber auf den Zusatz- urlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit nach § 27 anzurechnen. Für die Übertragung des Zusatzurlaubs auf das folgende Kalenderjahr gelten die Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend (einschließlich der unter Ziffer 1.3 zu § 26 genannten außertariflichen Maßnahme). Aus dem Begriff „Zusatzurlaub“ ergibt sich, dass ein Anspruch auf diesen nur be- stehen kann, wenn und soweit dem Grunde nach ein Anspruch auf „Haupturlaub“ besteht oder bestanden hat. Neben den im Folgenden beschriebenen besonderen An- spruchsvoraussetzungen gelten - mit Ausnahme der Zwölftelungsregelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b - die allgemeinen urlaubsrechtlichen Vorschriften des § 26 entspre- chend (§ 27 Abs. 5), z. B. die Vorschriften zur Wartezeit, zur Bruchteilsberechnung, zur Verfallsfrist, zur Urlaubsübertragung auf das folgende Kalenderjahr, zur Ur- laubsabgeltung oder zur Auszahlung und Berechnung des Urlaubsentgelts. Die Dauer des Zusatzurlaubs ist nach dem Umfang der geleisteten Wechselschicht- oder Schichtarbeit gestaffelt (§ 27 Abs. 1 und 2). Die neue Regelung nach § 27 tritt erst mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b). Deshalb kann Anspruch auf Zusatzurlaub nur für ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens geleistete Wechselschichtarbeit oder Schichta...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.