Anspruch und Wartefrist Musterklauseln

Anspruch und Wartefrist. Die Zahlung des Taggeldes beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Für den Unfalltag selbst und die vereinbarte Wartezeit wird keine Ent- schädigung geleistet. Die Wartefrist beginnt mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch am Tag nach dem Unfall. Bei der Ermittlung der Wartefrist werden Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit als ganze Tage gerechnet. Die Wartefrist wird an die maximale Leistungsdauer von 730 Tagen innerhalb von fünf Jahren angerechnet. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe des Taggeldes nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit. Die Voraussetzung für Taggeld ist eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent. Leistungen von anderen Versiche- rern und von leistungspflichtigen Dritten werden angerechnet (Schadenversicherung).
Anspruch und Wartefrist. Die Zahlung des Taggeldes beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Für den Unfalltag selbst und die vereinbarte Wartezeit wird keine Ent- schädigung geleistet. Die Wartefrist beginnt mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch am Tag nach dem Unfall. Bei der Ermittlung der Wartefrist werden Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit als ganze Tage gerechnet. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe des Taggeldes nach dem Ausmass der Arbeitsunfähig- keit. Die Voraussetzung für Taggeld ist eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent. Leistungen von anderen Versicherern und von leistungspflichtigen Dritten werden angerechnet (Schadenversicherung). Bei Rückfällen und Spätfolgen früherer Unfälle, die nicht versichert waren oder für die aus der damaligen Versicherung keine Leistungspflicht mehr besteht, bezahlt elipsLife die nachstehenden Leistungen, sofern die versicherte Person seit mindestens drei Monaten beim Versicherungsnehmer angestellt ist:

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