Taggeld. 2.3.1. Leistungsdauer
Taggeld. 1. Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden, haben Anspruch auf Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
2. Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht.
a) Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten.
b) Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt.
c) Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.
4. Erfolgt der Arbeitsantritt vom Wohnort gemäß Z 3 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden Euro 8,50 pro Arbeitstag,
b) bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden Euro 13,50 pro Arbeitstag,
c) für Lehrlinge Euro 1,-.
5. Bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Wohnortes gemäß Z 3, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt, erhalten Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von Euro 26,40 je gearbeitetem Tag. Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur Übernachtung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Z 3 mindestens 100 km beträgt oder die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann.
6. Arbeitnehmer, die am ständig ortsfesten Betrieb...
Taggeld. Das versicherte Taggeld wird für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist ausgerichtet. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für die Bemessung der Wartefrist und der Leistungsdauer als ganze Tage.
Taggeld. Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit, bezahlt die AXA das vereinbarte Taggeld im Umfang der ärzt- lich bestätigten Arbeitsunfähigkeit. Es ist begrenzt auf 730 Taggelder.
Taggeld. Was gilt bei vereinbarter Leistung Taggeld?
Taggeld a) Bei Dienstreisen im Sinne der Ziffer 1. gebührt dem Arbeitnehmer als Aufwandsersatz für den mit der Entsendung verbundenen Mehraufwand ein kalendertägliches Taggeld.
b) Das Taggeld beträgt € 26,40 sofern der Arbeitnehmer nicht täglich zu seiner Wohnung bzw. seiner Betriebsstätte zurückkehrt.
Taggeld. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise ver- bundenen persönlichen Aufwendungen, einschließ- lich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Die Höhe des vollen Taggeldes für Inlandsdienstreisen bestimmt sich nach dem als steuerfrei bezeichneten Entschädigungssatz, festgelegt in § 26 Z 4b EStG in der jeweils geltenden Fassung. Das volle Tagesgeld lt der RGV steht für 24 Stunden zu, wobei der 24-Stunden-Tag für die Reiseaufwandsent- schädigung immer mit Antritt der Dienstreise beginnt. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des vollen Tagsatzes verrechnet werden. Werden an einem Tag mehrere, jeweils bis zu drei Stunden dauernde, Dienstreisen durchgeführt, dürfen diese nicht zusammengerechnet werden. Unter drei Stunden Reisedauer gebührt kein Taggeld. Höhere Beträge werden bei Nachweis ausbezahlt, je- doch sind die höheren Beträge nicht steuerfrei.
Taggeld. 6.1 Wir bezahlen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird dieses entsprechend gekürzt.
6.2 Die Leistungsdauer beträgt 730 Tage. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit gelten für die Berechnung der Leistungs- dauer als ganze Tage. Die Taggeldleistungen beginnen frühestens mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsun- fähigkeit. Bei rückwirkend attestierter Arbeitsunfähigkeit bezahlen wir das Taggeld frühestens ab dem 7. Tag vor dem ersten Arztbesuch.
6.3 Ist die versicherte Person bereits arbeitsunfähig, kürzen wir die Entschädigung bei einem neuen Ereignis um den Grad der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit.
Taggeld. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für die Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen Aufwendungen (ausschließlich der Fahrtkosten). Die Taggelder sind wie folgt zu ermitteln: bis 3 Stunden kein Taggeld über 3 bis 4 Stunden 4/12 des vollen Taggeldes über 4 bis 5 Stunden 5/12 des vollen Taggeldes über 5 bis 6 Stunden 6/12 des vollen Taggeldes über 6 bis 7 Stunden 7/12 des vollen Taggeldes über 7 bis 8 Stunden 8/12 des vollen Taggeldes über 8 bis 9 Stunden 9/12 des vollen Taggeldes über 9 bis 10 Stunden 10/12 des vollen Taggeldes über 10 bis 11 Stunden 11/12 des vollen Taggeldes über 11 bis 24 Stunden 12/12 des vollen Taggeldes
Taggeld. Bei ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit wird das vereinbarte Taggeld während der Dauer der ärztlichen Behandlung sowie für Kuraufenthalte während höchstens 730 Tagen ausgerichtet. Bei teil- weiser Arbeitsunfähigkeit wird die Leistung entsprechend gekürzt. Die Zahlung erfolgt bis zu 5 Jahren vom Unfalltag an. Sie beginnt mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber 3 Tage vor der ärztlichen Behandlung. Für den Unfalltag selbst wird keine Entschädigung geleistet. Versicherte, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses noch nicht 16 Jahre alt sind (Stichtag 16. Geburtstag), erhalten kein Taggeld. Spitaltaggeld: Für die Zeit des notwendigen Spitalaufenthaltes wird das Taggeld doppelt ausgerichtet. Als Spital gilt jede Anstalt, die ausschliesslich verunfallte oder kranke Personen aufnimmt und der Aufsicht eines patentierten Arztes untersteht.