Anspruchsdauer Musterklauseln

Anspruchsdauer. Nach § 104 Abs. 1 SGB III in der Fassung des "Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften" vom 21.12.201596 wird Kurzarbeitergeld seit 01.01.2016 für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. Als erster Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, ist der Monat anzusehen, in dem die Voraussetzungen nach § 96 SGB III, insbesondere die Mindesterfordernisse nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (mindestens ein Drittel bzw. 10 % (nach der vorübergehenden Regelung) der in dem Betrieb oder Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer ist von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % des monatlichen Brutto-Entgelts betroffen, siehe ausführlich Ziffer 5.1.4) erstmalig erfüllt sind. Die Regelbezugsdauer ist kalendermäßig nach vollen Monaten bestimmt. Sie läuft jeweils bis zum letzten Tag des Kalendermonats, auch wenn im Laufe dieses Kalendermonats von der verkürzten Arbeitszeit zur Vollarbeit zurückgekehrt wird. Nach § 104 Abs. 2 SGB III verlängert sich die betriebliche Bezugsdauer, wenn innerhalb dieser für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat kein Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Nach Ablauf der Bezugsdauer wird Kurzarbeitergeld nach § 104 Abs. 3 SGB III erneut gewährt, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen sind und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vorliegen. Wird die Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit nicht für den gesamten Betrieb, sondern nur für einzelne Betriebsabteilungen verkürzt, ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für jede betroffene Betriebsabteilung gesondert zu bestimmen.
Anspruchsdauer. Arbeitsrecht – Preis 2003

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