Feststellung Musterklauseln
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert;
e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 20.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
A 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; A
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
4.1. ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
4.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
4.3. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
4.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
4.5. den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
15.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekomme- nen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsver- trag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
15.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbe- schaffungskosten;
15.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffe- nen Sachen;
15.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietaus- fall bzw. Mietwert;
15.4.5 den Wert der nicht vom Schaden betroffe- nen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalls, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen sollen – je nach Absprache – enthalten:
10.4.1 im Sachschadenfall:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit- punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche- rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungs- falls;
c) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
d) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
e) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kos- ten;
f) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche einen versicherten Mietausfallschaden beeinflussen.
10.4.2 im Ertragsschadenfall:
a) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Ge- schäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
b) Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen zu entneh- men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraumes ohne die versicherte Un- terbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes entwi- ckelt hätten;
c) Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen zu entneh- men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraumes infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben;
d) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Unterbrechungsschaden beeinflussen. Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlust- rechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeich- nen.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche- rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal- ten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör- ten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom- menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskos- ten;