Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: - ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschä- digten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsver- trag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; - die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; - die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; - die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent- halten:
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal- ten:
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen sollen – je nach Absprache – enthalten:
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständi- gen müssen enthalten:
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: (a)⇒ die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkann- ten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: CIF4ALL VHB 2021_06.2021/01
Feststellung. Für die Mengenfeststellung gilt das vom Abgangslager oder –werk durch Verwiegen oder Vermessen ermittelte Gewicht oder Volumen. Bei Abgabe von Teilmengen aus Straßentankwagen gelten die Anga- ben derer geeichten Messeinrichtung.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 16/20