Feststellung Musterklauseln

Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert; e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A 20.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; A 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; A
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 4.1. ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; 4.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; 4.3. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; 4.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; 4.5. den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 15.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekomme- nen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsver- trag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; 15.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbe- schaffungskosten; 15.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffe- nen Sachen; 15.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietaus- fall bzw. Mietwert; 15.4.5 den Wert der nicht vom Schaden betroffe- nen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalls, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen sollen – je nach Absprache – enthalten: 10.4.1 im Sachschadenfall: a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit- punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche- rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; b) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungs- falls; c) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; d) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; e) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kos- ten; f) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche einen versicherten Mietausfallschaden beeinflussen. 10.4.2 im Ertragsschadenfall: a) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Ge- schäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr; b) Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen zu entneh- men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraumes ohne die versicherte Un- terbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes entwi- ckelt hätten; c) Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen zu entneh- men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraumes infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben; d) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Unterbrechungsschaden beeinflussen. Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlust- rechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeich- nen.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche- rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal- ten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör- ten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom- menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskos- ten;