Feststellung Musterklauseln
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
15.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
15.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
15.4.3 alle sonstigen nach Ziffer 12 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
15.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 20.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
A 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; A
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
20.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstör- ten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskos- ten;
20.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
20.4.4 die versicherten Kosten; Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Scha- den betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen sollen – je nach Absprache – enthalten:
10.4.1 im Sachschadenfall:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit- punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche- rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungs- falls;
c) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
d) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
e) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kos- ten;
f) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche einen versicherten Mietausfallschaden beeinflussen.
10.4.2 im Ertragsschadenfall:
a) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Ge- schäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
b) Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen zu entneh- men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraumes ohne die versicherte Un- terbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes entwi- ckelt hätten;
c) Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen zu entneh- men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraumes infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben;
d) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Unterbrechungsschaden beeinflussen. Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlust- rechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeich- nen.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche- rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal- ten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör- ten und beschädigten versicherten Sachen sowie de- ren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom- menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Ver- sicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskos- ten; VHB-CIFpro-2018_12.2017/01
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
1) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
2) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
3) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
