Feststellung Musterklauseln

Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: - ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschä- digten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsver- trag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; - die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; - die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; - die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; - den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, wenn kein Unterversi- cherungsverzicht gegeben ist.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen sollen – je nach Absprache – enthalten:
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständi- gen müssen enthalten:
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: CIF4ALL VHB 2021_06.2021/01
Feststellung. Für die Mengenfeststellung gilt das vom Abgangslager oder –werk durch Verwiegen oder Vermessen ermittelte Gewicht oder Volumen. Bei Abgabe von Teilmengen aus Straßentankwagen gelten die Anga- ben derer geeichten Messeinrichtung.
Feststellung. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 16/20