Anspruchsvoraussetzungen. Dauert eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit oder eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation länger als sechs Wochen, er- hält der Arbeitnehmer im Anschluss an die Entgeltfortzahlung einen Zuschuss bzw. eine Zuwendung, und zwar: nach 2 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des zweiten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des dritten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des vierten Monats der Arbeitsverhinderung, nach 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des fünften Monats der Arbeitsverhinderung, nach 20 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des sechsten Monats der Arbeitsverhinderung. Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält der Ar- beitnehmer einen Zuschuss oder eine Zuwendung auch dann, wenn der An- spruch auf Entgeltfortzahlung oder auf einen Zuschuss oder eine Zuwendung nach Satz 1 bereits durch eine vorausgegangene, mit Arbeitsunfähigkeit ver- bundene Krankheit erschöpft ist, und zwar: nach einjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von vier Wochen, nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation kann ein Zu- schuss bzw. eine Zuwendung innerhalb von drei Jahren nur einmal verlangt werden. Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen, wenn eine von dem Ar- beitnehmer nicht verursachte Unterbrechung von weniger als einem Jahr vor- liegt.
Anspruchsvoraussetzungen. Die Ärztin/Der Arzt hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche für ih- re/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Anspruchsvoraussetzungen. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass von seinen/ich- ren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemes- sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Anspruchsvoraussetzungen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche vermögenswirksa- me Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes (VermBG).
Anspruchsvoraussetzungen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruchsgrundlage: § 3 I 1 EFZG i.V.m. § 611 I BGB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
1. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (auch fehlerhaftes Arbeitsverhältnis)
2. Erfüllung der Wartezeit (§ 3 III EFZG), falls nicht tarif- oder einzelvertraglich abbedungen
3. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Anspruchsvoraussetzungen. Bezahlter Erholungsurlaub Anspruchsgrundlage: § 1 BUrlG Arbeitsrecht – Preis 2003
1. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Anspruchsvoraussetzungen. Eine Ausgleichszahlung ist unbeschadet der weiteren Voraussetzungen Praxen zu gewähren, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. das Gesamthonorar im Abrechnungsquartal liegt um mehr als 15 % unter dem Gesamthonorar des entsprechenden Basisquartals.
2. der Fallwert im Abrechnungsquartal liegt um mehr als 15 % unter dem Fallwert des entsprechenden Basisquartals. Ergänzend gilt für die Quartale 1/2011 bis 3/2011 (und im Falle von 8.4 Abs. (3) auch für 4/2011) für die in 8.4 Abs. (1a) genannten Arztgruppen der Wert von 5 %.
Anspruchsvoraussetzungen. Der Arbeitnehmer muss entlassen worden sein als Folge
Anspruchsvoraussetzungen. Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben oder älter sind und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens fünf Jahre angehören, ha- ben Anspruch auf eine Entgeltsicherung nach folgenden Bestimmungen.
Anspruchsvoraussetzungen a) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes (VermBG).
b) Der Anspruch entsteht nach einer im Sinne des § 8 anrechenbaren Be- schäftigungszeit von 6 Monaten bei den Stationierungsstreitkräften, und zwar mit Beginn des folgenden Kalendermonats. Voraussetzung ist die rechtzeitige Mitteilung nach Ziffer 4a. Teilt der Arbeitnehmer der zuständigen Behörde die nach Ziffer 4a erfor- derlichen Angaben erst nach Beginn dieses Kalendermonats mit, so entsteht der Anspruch erst mit Beginn des auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats.
c) Ein Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum bereits von einem anderen Arbeitgeber vermö- genswirksame Leistungen erhält.
d) Der Anspruch entfällt mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis- ses.