Common use of Ansprüche des Garantienehmers Clause in Contracts

Ansprüche des Garantienehmers. Dem Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unver- bindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt): bis 100.000 km – 100 % 120.000 km – 80 % 140.000 km – 60 % über 140.000 km – 40 % Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall einer Reparatur beim Garantiegeber gemäß § 1 Ziffer 2. Die MBV wird auf Anforderung des Garantienehmers, bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Schadenfalles, diesen gegenüber des nicht garantiegebenden Betriebes verbindlich bestätigen und eine Kostenübernahmeerklärung nach Maßgabe der Garantiebedingungen abgeben. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Ausnahmsweise erfolgen Leistungen aus der Garantie ohne Durchführung einer Reparatur bei dem nicht garantiegebenden Betrieb, wenn entweder der Zeitwert des Fahrzeugs und/oder ein etwa ausdrücklich vereinbarter, bezifferter Erstattungshöchstbetrag unter den Reparaturkosten liegt.

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Samples: hirschvogel.eu, autohauszorn.de, www.leseberg.de

Ansprüche des Garantienehmers. Dem Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unver- bindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt): bis 100.000 km – 100 % 120.000 km – 80 % 140.000 km – 60 % über 140.000 km – 40 % Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit Austausch- einheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall einer Reparatur beim Verkäufer/Garantiegeber gemäß § 1 Ziffer 2. Die MBV wird auf Anforderung des Garantienehmers, bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Schadenfalles, diesen gegenüber des nicht garantiegebenden Betriebes verbindlich bestätigen und eine Kostenübernahmeerklärung nach Maßgabe der Garantiebedingungen abgeben. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Ausnahmsweise erfolgen Leistungen aus der Garantie ohne Durchführung einer Reparatur bei dem nicht garantiegebenden Betrieb, wenn entweder der Zeitwert des Fahrzeugs und/oder ein etwa ausdrücklich vereinbarter, bezifferter Erstattungshöchstbetrag unter den Reparaturkosten liegt.

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Samples: www.weitkamp.de, www.burgerschloz.de

Ansprüche des Garantienehmers. Dem Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unver- bindlichen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt): bis 100.000 km – 100 % 120.000 km – 80 % 140.000 km – 60 % über 140.000 km – 40 % Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall einer Reparatur beim Garantiegeber gemäß § 1 Ziffer 2. Die MBV CG wird auf Anforderung des Garantienehmers, bei Vorliegen eines garantiepflichtigen SchadenfallesSchaden- falles, diesen gegenüber des nicht garantiegebenden Betriebes der Fremdwerkstatt verbindlich bestätigen und eine Kostenübernahmeerklärung Kostenübernahme- erklärung nach Maßgabe der Garantiebedingungen abgeben. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Ausnahmsweise erfolgen Leistungen aus der Garantie ohne Durchführung einer Reparatur bei dem nicht garantiegebenden Betriebin einer Fremdwerkstatt, wenn entweder der Zeitwert des Fahrzeugs und/oder ein etwa ausdrücklich vereinbarter, bezifferter Erstattungshöchstbetrag Erstattungs- höchstbetrag unter den Reparaturkosten liegt.

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Samples: www.ebert-online.de, www.mercedes-benz-harb.at

Ansprüche des Garantienehmers. Dem Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unver- bindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt): bis 100.000 km – 100 % 120.000 km – 80 % 140.000 km – 60 % über 140.000 km – 40 % Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit Austausch- einheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall einer Reparatur beim Garantiegeber gemäß § 1 Ziffer 2. Die MBV wird auf Anforderung des Garantienehmers, bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Schadenfalles, diesen gegenüber des nicht garantiegebenden Betriebes verbindlich bestätigen und eine Kostenübernahmeerklärung nach Maßgabe der Garantiebedingungen abgeben. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Ausnahmsweise erfolgen Leistungen aus der Garantie ohne Durchführung einer Reparatur bei dem nicht garantiegebenden Betrieb, wenn entweder der Zeitwert des Fahrzeugs und/oder ein etwa ausdrücklich vereinbarter, bezifferter Erstattungshöchstbetrag unter den Reparaturkosten liegt.

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Samples: www.lueg.de