Common use of Ansprüche und Rechte wegen Mängeln Clause in Contracts

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü- tung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- che. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs- recht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussicht- lichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. d) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hen. 3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung.

Appears in 2 contracts

Samples: Werk Und Kaufvertrag, Werk Und Kaufvertrag

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung Nach- erfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung Ersatz- lieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü- tungVergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten verein- barten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit Brauchbar- keit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- cheMängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für NacherfüllungNach- erfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber Auftrag- geber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossenausge- schlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für NacherfüllungNach- erfüllung, Rücktritt und Minderung für Verbraucher zwei Jahre; für Unternehmer ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen ausgenommen sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesund- heit und/ oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätz- lich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. d) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs- recht Zurück- behaltungsrecht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussicht- lichen voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer MangelbeseitigungMangel- beseitigung) steht. d) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hen. 3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung Programm- beschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen Verbes- serungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist da es eine systemimmanente Eigenschaft von SoftwareSoftware ist. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Auftraggeber beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche erfor- derliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger BeanspruchungBe- anspruchung, Witte- rungseinflüssenWitterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mungAbstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Produkte/ Leistungen übernimmt der Auftragnehmer Auftrag- nehmer keine Mangelhaftung.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. a) Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer Ver- wender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall Dazu hat der Nachbesserung stehen Vertragspartner dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bei Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten ver- bunden, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rückgängigmachung des VertragesRücktritt) oder Minderung die Vergütung herabzusetzen (Herabsetzung der Vergü- tung) unberührtMinderung). Handelt es sich bei dem Auftraggeber Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung Ab- weichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- cheMängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. b) Bei einem Kaufvertrag hat der Verwender, soweit der Vertragspartner ein Unternehmer ist und der Vertragsgegenstand Mängel hat, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des mangelfrei nachgebesserten oder ersatzgelieferten Vertragsgegenstandes (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Ma- terialkosten) wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Ge- schäftsverkehrs bzw. der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche nicht zu ersetzen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, ; für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber Die in den vorstehenden Ziffern a) und b) genannten Verjährungsfristen für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vor- schreibt, insbesondere für Mängel an einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Zurückbehaltungs- recht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln Bauwerk verwendet wurde und den voraussicht- lichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) stehtdessen Mangelhaf- tigkeit verursacht hat. da) Die Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Mängel infolge unsachgemäßer Verwendung von An- lagenteilen, fehlerhafter Montage oder fehlerhafter Inbetriebnahme durch den Vertragspartner oder Dritte, natürlichen Verschleiß oder außergewöhnliche externe Einflüsse entstanden sind, trifft den Vertragspartner eine Verpflichtung zur Aufklärung gegenüber dem Verwender. Der Vertragspartner hat sich insoweit gegenüber dem Verwender schriftlich zu erklären. Das glei- che gilt für Mängel infolge nicht oder nicht ordnungsgemäß von dem Vertragspartner durch- geführter Wartung. Soweit der Vertragspartner die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus Pflichten verletzt, kann der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit Verwender die von dem Vertragspartner geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hengemachte Mängelansprüche zurückweisen. 3. b) Stellt sich nach einer Mangelanzeige des Vertragspartners heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Gewährleistung fällt und wurde dies vom Vertragspartner fahrlässig verkannt, so hat er dem Verwender die Kosten für die Prüfung der Mängelrüge (An- und Abfahrt, Stunden- lohn, Material etc.) zu ersetzen. a) Der Auftragnehmer Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser der Mangelhaftung des Verwenders ist daher ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten vorausge- setzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) . Der Auftragnehmer gewährleistetVerwender ge- währleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Vertrags- partner keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten istDer Verwender übernimmt keine Haftung dafür, dass eine Software während die einzelnen Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Der Vertragspartner trägt insoweit auch die Verantwortung für die Aus- xxxx, die Installation und die Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Softwaresowie die damit beabsichtigten Ergebnisse. Werden Programme für eine kundeneigene Hardware des Vertragspartners eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung des Verwenders nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken Zu- sammenwirken mit der vom Auftragge- ber Vertragspartner beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber c) Der Verwender übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten und datenschutzrechtliche Sanktionen, die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewährenaus Störungen oder Ausfällen eines vom Vertrags- partner gestellten Netzwerkes resultieren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer Verwender ebenso keine Mangelhaftung.

Appears in 2 contracts

Samples: Werk Und Kaufvertrag, Werk Und Kaufvertrag

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü- tung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- che. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs- recht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussicht- lichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. d) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hen. 3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung.

Appears in 1 contract

Samples: Werk Und Kaufvertrag

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. a) Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber Vertragspartner zunächst Nacherfüllung Nichterfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall Dazu hat der Nachbesserung stehen Vertragspartner dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bei Bleibt auch die Nichterfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rückgängigmachung des VertragesRücktritt) oder Minderung die Vergütung herabzusetzen (Herabsetzung der Vergü- tung) unberührtMinderung). Handelt es sich bei dem Auftraggeber Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- cheMängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der MängelhaftungMangelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. b) Bei einem Kaufvertrag hat der Verwender, soweit der Vertragspartner ein Unternehmer ist und der Vertragsgegenstand Mängel hat, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des mangelfrei nachgebesserten oder ersatzgelieferten Vertragsgegenstandes (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs bzw. der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche nicht zu ersetzen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für NacherfüllungNachterfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, ; für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für NacherfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber Die in den vorstehenden Ziffern a) und b) genannten Verjährungsfristen für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vor- schreibt, insbesondere für Mängel an einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Zurückbehaltungs- recht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln Bauwerk verwendet wurde und den voraussicht- lichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) stehtdessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. da) Die Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Mängel infolge unsachgemäßer Verwendung von Anlagenteilen, fehlerhafter Montage oder fehlerhafter Inbetriebnahme durch den Vertragspartner oder Dritte, natürlichen Verschleiß oder außergewöhnliche externe Einflüsse entstanden sind, trifft den Vertragspartner eine Verpflichtung zur Aufklärung gegenüber dem Verwender. Der Vertragspartner hat sich insoweit gegenüber dem Verwender schriftlich zu erklären. Das gleiche gilt für Mängel infolge nicht oder nicht ordnungsgemäß von dem Vertragspartner durchgeführter Wartung. Soweit der Vertragspartner die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus Pflichten verletzt, kann der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit Verwender die von dem Vertragspartner geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hengemachte Mängelansprüche zurückweisen. 3. b) Stellt sich nach einer Mangelanzeige des Vertragspartners heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Gewährleistung fällt und wurde dies vom Vertragspartner fahrlässig verkannt, so hat er dem Verwender die Kosten für die Prüfung der Mängelrüge (An- und Abfahrt, Stunden- lohn, Material etc.) zu ersetzen. a) Der Auftragnehmer Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser der Mangelhaftung des Verwenders ist daher ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) . Der Auftragnehmer gewährleistetVerwender gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten istDer Verwender übernimmt keine Haftung dafür, dass eine Software während die einzelnen Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Der Vertragspartner trägt insoweit auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Softwaresowie die damit beabsichtigten Ergebnisse. Werden Programme für eine kundeneigene Hardware des Vertragspartners eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung des Verwenders nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Vertragspartner beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber c) Der Verwender übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten und datenschutzrechtliche Sanktionen, die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewährenaus Störungen oder Ausfällen eines vom Vertragspartner gestellten Netzwerkes resultieren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer Verwender ebenso keine Mangelhaftung.

Appears in 1 contract

Samples: Werk Und Kaufvertrag

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. a) Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber Kunde zunächst Nacherfüllung Nichterfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer der GEBICO GmbH ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall Dazu hat der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2Kunde der GEBICO GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bei Bleibt auch die Nichterfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Kunde lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt ist der Kunde lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rückgängigmachung des VertragesRücktritt) oder Minderung die Vergütung herabzusetzen (Herabsetzung der Vergü- tung) unberührtMinderung). Handelt es sich bei dem Auftraggeber Kunden um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- cheMängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der MängelhaftungMangelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. b) Bei einem Kaufvertrag hat die GEBICO GmbH, soweit der Kunde ein Unternehmer ist und der Vertragsgegenstand Mängel hat, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des mangelfrei nachgebesserten oder ersatzgelieferten Vertragsgegenstandes (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs bzw. der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche nicht zu ersetzen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für NacherfüllungNachterfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber Kunde ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, ; für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber Die in den vorstehenden Ziffern a) und b) genannten Verjährungsfristen für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vor- schreibt, insbesondere für Mängel an einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Zurückbehaltungs- recht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln Bauwerk verwendet wurde und den voraussicht- lichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) stehtdessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. da) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Mängel infolge unsachgemäßer Verwendung von Anlagenteilen, fehlerhafter Montage oder fehlerhafter Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlichen Verschleiß oder außergewöhnliche externe Einflüsse entstanden sind, trifft den Kunden eine Verpflichtung zur Aufklärung gegenüber der GEBICO GmbH. Der Kunde hat sich insoweit gegenüber der GEBICO GmbH schriftlich zu erklären. Das gleiche gilt für Mängel infolge nicht oder nicht ordnungsgemäß von dem Kunden durchgeführter Wartung. Soweit der Kunde die vorstehenden Pflichten verletzt, kann die GEBICO GmbH die von dem Kunden geltend gemachte Mängelansprüche zurückweisen. b) Stellt sich nach einer Mangelanzeige des Kunden heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Gewährleistung fällt und wurde dies vom Kunden fahrlässig verkannt, so hat er der GEBICO GmbH die Kosten für die Prüfung der Mängelrüge (An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material etc.) zu ersetzen. a) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hen. 3. Der Auftragnehmer GEBICO GmbH macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser der Mangelhaftung der GEBICO GmbH ist daher ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer gewährleistet. Die GEBICO GmbH gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten istDie GEBICO GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass eine Software während die einzelnen Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Der Kunde trägt insoweit auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Softwaresowie die damit beabsichtigten Ergebnisse. Werden Programme für eine kundeneigene Hardware des Kunden eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung der GEBICO GmbH nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Kunden beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber c) Die GEBICO GmbH übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten und datenschutzrechtliche Sanktionen, die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewährenaus Störungen oder Ausfällen eines vom Kunden gestellten Netzwerkes resultieren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber Kunden beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die GEBICO GmbH ebenso keine Mangelhaftung.

Appears in 1 contract

Samples: Werk Und Kaufvertrag

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 17.1 Die Dauer der Mängelhaftung für nach Ziffer 2 dieses Vertrages ausgeführte Arbeiten beträgt zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten oder mangels Abnahme ab dem Zeitpunkt der erneuten Inbetriebnahme der Anlage, wenn: a) an der Anlage Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben b) der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung nicht im Rückstand ist. Hat der Vertragsgegenstand MängelDer Auftraggeber ist berechtigt, einen angemessenen Betrag im Hinblick auf den gerügten Mangel zurückzubehalten. c) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so kann bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung vereinbarten Beschaffenheit des Werkes oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 7.2 Die Mängelhaftung des Auftragnehmers beschränkt sich nach der Xxxx des Auftragnehmers auf Ersatzlieferung, Rücktritt (Nachbesserung Rückgängigmachung des Vertrages), Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zustehtNacherfüllung. Im Fall Falle der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung Nacherfüllung bleibt das Recht des Vertragspartners auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü- tungVergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- che. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist 7.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllung, Rücktritt nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Minderung ausgeschlossenGelegenheit zu gewähren. b) Handelt es 7.4 Die Mängelhaftung bezieht sich um einen Werkvertragnicht auf natürliche Abnutzung, so beträgt ferner nicht auf Schäden, die Verjährungsfrist für Nacherfüllunginfolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Rücktritt übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werkssolcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. c) Im Falle 7.5 Weitergehende Ansprüche des Vorhandenseins Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs- recht dann zuSchäden, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln die nicht an der Anlage selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und den voraussicht- lichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) stehtgroben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. d7.6 Zur Diagnose und Beseitigung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des LebensFehlern, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- henkönnen wiederholte kostenpflichtige Serviceleistungen erforderlich werden. 3. 7.7 Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung Mängelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten istFür die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes kann aus oben genannten Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass eine Software während die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Softwaresowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Auftraggeber. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung Mängelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Kunden beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber 7.8 Für die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche AbnutzungMängelhaftung wird ausdrücklich vorausgesetzt, ferner nicht auf Schädendass alle Teile, bauliche Gegebenheiten oder sonstige Einrichtungen, die infolge fehlerhafter mittelbar oder nachlässiger Behandlungunmittelbar Einfluss auf die Funktion des Vertragsgegenstandes oder Teile davon haben, übermäßiger Beanspruchungden gültigen gesetzlichen oder anderen Bestimmungen entsprechend eingebaut, Witte- rungseinflüsseninstandgehalten und dem Zweck entsprechend verwendet werden. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen nicht oder nur teilweise erfüllt sein, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sindist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung.

Appears in 1 contract

Samples: Service and Maintenance Agreement

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst nach seiner Xxxx die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Auftragnehmer kann die vom Auf- traggeber gewählte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten mög- lich ist. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich in angemessener Frist diesem Fall auf die andere Art der Nacherfül- lung. Xxxxxxx der Auftragnehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Auftraggeber die Rückgabe der mangelhaften Sache verlangen. Der Anspruch des Auftraggebers be- schränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung, wobei dem Auftrag- nehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zustehtihm auch für diesen Fall die Rechte aus Satz 1 zustehen. Im Fall Falle der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer mindestens zwei Versuche zu. 2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü- tungVergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes Ver- tragsgegenstandes keine Mängelansprü- cheMängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung Lie- ferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossenausgeschlos- sen. Elektro Watermann x. Xxxxxxxx GmbH Xxxxxxxxxxxxx 00 Tel.: 00000-000000 Fax.: 00000-000000 E-Mail: xxxx@xx-Xxxxxxxxxxx.xx IBAN:DE 81 4765 0130 0046 045068 Bic : XXXXXX0XXXX b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so verjähren die Mängelansprüche in zwei Jahren, soweit das Werk in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, oder in Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen besteht. Soweit der Vertrag die Errichtung eines Bauwerks oder die Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür beinhaltet, beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr5 Jahre. Die Frist Sie beginnt in diesen Fällen mit der Abnahme des Werks Werkes bzw. man- gels mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme Inbetriebnah- me des WerksWerkes. c) Wurden am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderun- gen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Spähre des Auftragnehmers zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom Auftraggeber unsachgemäß bedient, nicht oder nur un- zureichend in Stand gehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein Unternehmen, so hat er zur Wahrung seiner Rechte nach Erfüllung offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Gefahrübergang und nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb der geltenden Verjährungsfristen dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. d) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs- recht Zurückbehaltungsrecht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussicht- lichen voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung Nacherfül- lung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. de) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- henentgegenstehen. 3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere ins- besondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren zumutba- ren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten vo- rausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen unterworfen Verbesserungsbestrebungen unter- worfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Auftraggeber beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit Gelegen- heit zu gewähren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter feh- lerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssenWitterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem die- sem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mungAbstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruchjegli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine MangelhaftungMangelhaf- tung. Elektro Watermann x. Xxxxxxxx GmbH Xxxxxxxxxxxxx 00 Tel.: 00000-000000 Fax.: 00000-000000 E-Mail: xxxx@xx-Xxxxxxxxxxx.xx IBAN:DE 81 4765 0130 0046 045068 Bic : XXXXXX0XXXX

Appears in 1 contract

Samples: Werk Und Kaufvertrag

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder ErsatzlieferungErsatz- lieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung Rückgän- gigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü- tungVergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber Auf- traggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit Beschaffen- heit oder bei nur unerheb- licher unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- che. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen Sa- chen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs- recht Zurückbehaltungsrecht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussicht- lichen voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. d) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hen. 3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich mög- lich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente sys- temimmanente Eigenschaft von Software. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Auftraggeber beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewährenge- währen. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssenWitterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen elekt- romechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmenabzu- stimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mungAbstimmung, verliert er jeglichen MangelhaftungsanspruchMangelhaftungsan- spruch. 7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü- tungVergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- cheMängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Auftraggeber sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient instand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden. d) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs- recht Zurückbehaltungsrecht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussicht- lichen voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. d) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hen. 3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Auftraggeber beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssenWitterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mungAbstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer Verwender zwei Versuche zu. 2. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Vertragspartner berechtigt, nach der Xxxx des Verwenders vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü- tungVergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- cheMängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient instand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen dem Verwender schriftlich angezeigt werden. d) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber Vertragspartner (Auftraggeber/Käufer) ein Zurückbehaltungs- recht Zurückbehaltungsrecht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussicht- lichen voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. d) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hen. 3. Der Auftragnehmer Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer Verwender gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten istFür die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der Verwender keine Haftung dafür, dass eine Software während die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Softwaresowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Vertragspartner. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Vertragspartner beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssenWitterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber Vertragspartner beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer Verwender anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber Vertragspartner eine solche Anzeige oder Abstim- mungAbstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer Verwender keine Mangelhaftung.

Appears in 1 contract

Samples: Werk Und Kaufvertrag

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü- tungVergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- cheMängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs- recht Zurückbehaltungsrecht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussicht- lichen voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. d) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hen. 3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Auftraggeber beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssenWitterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mungAbstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. a) Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber Vertragspartner zunächst Nacherfüllung Nacherfül-lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer Verwen- der ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall Dazu hat der Nachbesserung stehen Ver- tragspartner dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bei Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbun- den, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei verzögerter, verweigerter verweiger-ter oder mehrmalig mehrma- lig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt ist der Vertragspartner lediglich berech-tigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rückgängigmachung des VertragesRücktritt) oder Minderung die Vergütung herabzusetzen (Herabsetzung der Vergü- tung) unberührtMinderung). Handelt es sich bei dem Auftraggeber Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher uner-heblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher Beeinträchtigung unerheblicher Be-einträchtigung der Brauchbarkeit Brauch- barkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- cheMängelansprüche. Ist eine ei-ne Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossenausge-schlossen. b) Bei einem Kaufvertrag hat der Verwender, soweit der Vertragspartner ein Unternehmer ist und der Vertragsgegenstand Mängel hat, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfer-nen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des mangelfrei nachgebesser-ten oder ersatzgelieferten Vertragsgegenstandes (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Ma- terialkosten) wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmeri-schen Ge- schäftsverkehrs bzw. der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräu-che nicht zu ersetzen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt Rück- tritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, ; für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- man-gels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber Die in den vorstehenden Ziffern a) und b) genannten Verjährungsfristen für Nacherfül-lung, Rücktritt und Minderung gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vor-schreibt, insbesondere für Mängel an einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Zurückbehaltungs- recht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln Bauwerk verwendet wurde und den voraussicht- lichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) stehtdessen Mangel-haftigkeit verursacht hat. da) Die Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Mängel infolge unsachgemäßer Verwendung von An- lagenteilen, fehlerhafter Montage oder fehlerhafter Inbetriebnahme durch den Vertrags-partner oder Dritte, natürlichen Verschleiß oder außergewöhnliche externe Einflüsse ent-standen sind, trifft den Vertragspartner eine Verpflichtung zur Aufklärung gegenüber dem Verwender. Der Ver- tragspartner hat sich insoweit gegenüber dem Verwender schriftlich zu erklären. Das gleiche gilt für Mängel infolge nicht oder nicht ordnungsgemäß von dem Ver-tragspartner durchgeführter Wartung. Soweit der Vertragspartner die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus Pflichten verletzt, kann der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit Verwender die von dem Vertragspartner geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hengemachte Mängelan-sprüche zurückweisen. 3. b) Stellt sich nach einer Mangelanzeige des Vertragspartners heraus, dass es sich bei dem gerüg- ten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglich vereinbarte oder gesetzli- che Gewährleistung fällt und wurde dies vom Vertragspartner fahrlässig verkannt, so hat er dem Verwender die Kosten für die Prüfung der Mängelrüge (An- und Abfahrt, Stun-denlohn, Material etc.) zu ersetzen. a) Der Auftragnehmer Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software Soft- ware, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser der Mangelhaftung des Ver- wenders ist daher ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten vo-rausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) . Der Auftragnehmer gewährleistetVer-wender gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Vertragspartner keine Material- Mate- rial- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten istDer Verwender übernimmt keine Haftung dafür, dass eine Software während die einzelnen Programmfunktion An- forderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusam- menarbeiten. Der Vertragspartner trägt insoweit auch die Verantwortung für die Aus-xxxx, die Installation und die Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Softwaresowie die damit beabsichtigten Ergebnisse. Werden Programme für eine kundeneigene Hardware des Vertragspartners eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung Mangel- haftung des Verwenders nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Vertragspartner beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber c) Der Verwender übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten und datenschutzrechtliche Sanktionen, die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewährenaus Störungen oder Ausfällen eines vom Ver-tragspart- ner gestellten Netzwerkes resultieren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer Verwender eben-so keine Mangelhaftung.

Appears in 1 contract

Samples: Werk Und Kaufvertrag

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag- nehmer Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. 2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü- tungVergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb- licher unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü- cheMängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach- erfüllungNacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung für Verbraucher zwei Jahre; für Unternehmer ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man- gels mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks. c) Von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen ausgenommen sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/ oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. d) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs- recht Zurückbehaltungsrecht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussicht- lichen voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. d) Die vorstehenden Regelungen haben nur Gültigkeit soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder zwingende ge- setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenste- hen. 3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf- traggeber Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat. b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestre- bungen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist da es eine systemimmanente Eigenschaft von SoftwareSoftware ist. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge- ber Auftraggeber beigestellten Hard- und Software. 4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte- rungseinflüssenWitterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un- geeigneten ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim- mungAbstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch. 7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Produkte/ Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung.

Appears in 1 contract

Samples: Werk Und Kaufvertrag