Anteilsklassen N. Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kan- tonalbank oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abge- schlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD qualifizierten Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungs- vertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abge- schlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, so- fern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit ei- ner anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kos- ten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird zulasten des Fondsvermögens eine Performancegebühr erhoben (vgl. § 19 Ziff. 6 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen NT CHF, NT EUR, NT GBP und NT USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD werden die Erträge ausge- schüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchsta- ben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die bisher in § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend das Vorgehen bei der Nichteinhaltung der Mindesthalteanforderungen betreffend die bisherige Anteilsklasse N wird gestri- chen (vgl. die Streichung von Ziff. 8 von § 6 des Fondsvertrages).
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Samples: Fondsvertrag
Anteilsklassen N. Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA NTH CHF, NA NTH EUR, NA GBP und NA NTH GBP, NTH USD werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kan- tonalbank Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abge- schlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages)abgeschlossen haben. Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages)muss. Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA NTH CHF, NA NTH EUR, NA GBP und NA NTH GBP, NTH USD qualifizierten Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungs- vertragBeratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abge- schlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages)abgeschlossen haben. Banken können die Anteile nur anbieten, so- fern sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit ei- ner einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages)besteht. Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kos- ten Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages)wird. Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Sofern ) und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird zulasten des Fondsvermögens eine Performancegebühr erhoben Erträge werden thesauriert (vgl. § 19 22 Ziff. 6 2 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen Anteile der Klassen Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP und GBP, NT USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD werden die Erträge thesauriert (vgldürfen nicht von bzw. § 6 Zifffür kollektive Kapitalanlagen erworben bzw. 4 des Fondsvertrages i.V.mvon kollektiven Kapitalanlagen gehalten werden. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen Anteile der Klassen Anteilsklassen NA CHF, NA EUR, NA GBP und GBP, NA USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Zusätzlich werden die Anteilsklassen NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD qualifizierten Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben. Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird. Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (§ 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages) und die Erträge ausge- schüttet werden ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteile der Anteilsklassen N mit den Buchstaben "NA CHF" als drei letzte Buchstaben , NA EUR, NA GBP, NA USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD dürfen nicht von bzw. für kollektive Kapitalanlagen erworben bzw. von kollektiven Kapitalanlagen gehalten werden. Einen Überblick über die lancierten Anteilsklassen gewährt die Tabelle in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchsta- ben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die bisher in § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend das Vorgehen bei der Nichteinhaltung der Mindesthalteanforderungen betreffend die bisherige Anteilsklasse N wird gestri- chen (vgl. die Streichung von Ziff. 8 von § 6 des Fondsvertrages)dieses Anhanges.
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Samples: Fondsvertrag
Anteilsklassen N. Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kan- tonalbank oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abge- schlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD qualifizierten Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungs- vertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abge- schlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, so- fern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit ei- ner anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kos- ten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird zulasten des Fondsvermögens eine Performancegebühr erhoben (vgl. § 19 Ziff. 6 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen NT CHF, NT EUR, NT GBP und NT USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD werden die Erträge ausge- schüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchsta- ben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die bisher in § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend das Vorgehen bei der Nichteinhaltung der Mindesthalteanforderungen betreffend die bisherige Anteilsklasse N wird gestri- chen (vgl. die Streichung von Ziff. 8 von § 6 des Fondsvertrages).
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Samples: Fondsvertrag
Anteilsklassen N. Anteile der Anteilsklassen NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NTHD CHF, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP und GBP, NA USD werden nur institutionellen professionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 4 Abs. 3 KAG lit. a – i FIDLEG (einschliesslich schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und deren Ver- waltungsgesellschaften) angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung einen schriftlichen oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag anderweitig durch Text nach- weisbaren Dienstleistungsvertrag (Vermögensverwaltungsvertrag, Beratungsvertrag, Investi- tionsvertrag oder ein anderer Dienstleistungsvertrag) mit einem entsprechenden Kooperati- onspartner der Zürcher Kan- tonalbank Swisscanto Fondsleitung AG oder einem Kooperationspartner einer anderen Gesellschaft der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen individuellen indi- viduellen Vermögensverwaltungsvertrag abge- schlossen haben (vglabgeschlossen haben. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vorAnteile der Anteilsklassen NTH CHF, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NTHD CHF, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP und GBP, NA USD qualifizierten stehen den vorerwähnten Anlegern i.S.v. auch im Falle eines Opting-in zum Pri- vatkunden gemäss Art. 10 5 Abs. 35 FIDLEG zur Verfügung. Vermögenden Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen ohne professionelle Tresorerie, welche durch ein Op- ting-out gemäss Art. 5 Abs. 3bis 1 FIDLEG als professionelle Kunden gelten wollen und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungs- vertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, keinen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen ha- ben, stehen Anteile der Swisscanto Gruppe abge- schlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages)Anteilsklassen NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NTHD CHF, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD nicht zu Verfügung. Banken können die Anteile nur anbieten, so- fern sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit ei- ner anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kos- ten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird zulasten des Fondsvermögens eine Performancegebühr erhoben (vgl. § 19 Ziff. 6 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen NT CHF, NT EUR, NT GBP und NT USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD werden die Erträge ausge- schüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchsta- ben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die bisher in § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend das Vorgehen bei der Nichteinhaltung der Mindesthalteanforderungen betreffend die bisherige Anteilsklasse N wird gestri- chen (vgl. die Streichung von Ziff. 8 von § 6 des Fondsvertrages)besteht.
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Samples: Fondsvertrag