Common use of Anteilsklassen N Clause in Contracts

Anteilsklassen N. Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD werden nur professionellen Anlegern i.S.v. Art. 4 Abs. 3 lit. a – i FIDLEG (einschliess- lich schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und deren Verwaltungsge- sellschaften) angeboten, die einen schriftlichen oder anderweitig durch Text nachweisbaren Dienstleistungsvertrag (Vermögensverwaltungsvertrag, Beratungsvertrag, Investitionsvertrag oder ein anderer Dienstleistungsvertrag) mit einem entsprechenden Kooperationspartner der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abge- schlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen individuellen Ver- mögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD stehen den vorerwähnten Anlegern auch im Falle eines Opting-in zum Privatkunden gemäss Art. 5 Abs. 5 FIDLEG zur Verfügung. Vermögenden Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen ohne professionelle Tresorerie, welche durch ein Opting- out gemäss Art. 5 Abs. 1 FIDLEG als professionelle Kunden gelten wollen und keinen indivi- duellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, stehen Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD nicht zu Verfügung. Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. Die in § 8 Ziff. 3 Bst. g des Fondsvertrages enthaltenen Angaben zur Nachhaltigkeitspolitik der Teilvermögen werden überarbeitet (Umformulierungen, Präzisierungen und Ergänzung von Angaben zu den Zielen der Nachhaltigkeitspolitik). Der Vermögensverwalter wendet eine Nachhaltigkeitspolitik an, welche Ausschlüsse, einen ESG-Integration-Ansatz und die Ausrichtung auf eine Reduktion der CO2e-Intensität der Anlagen beinhaltet. Der Vermögensverwalter legt Ausschlusskriterien fest. Bei der Auswahl von Anlagen werden vom Vermögensverwalter Kriterien für eine nachhal- tige Wirtschaftsweise (ESG-Kriterien: Environment, Social, Governance (zum Beispiel Anteil erneuerbarer Energie, Stakeholder Integration und Mitsprachemöglichkeiten der Investoren) systematisch berücksichtigt (ESG-Integration-Ansatz). Zudem richtet der Vermögensverwalter die Anlagetätigkeit auf eine kontinuierliche Reduk- tion der CO2e-Intensität der Anlagen aus. Der Vermögensverwalter stützt sich bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik auf Anga- ben durch die jeweiligen Gesellschaften (Immobiliengesellschaften bzw. Fondsgesellschaf- ten) sowie auf eigene Analysen (z.B. Auswertung von Fragebögen an die Gesellschaften). Der Vermögensverwalter regelt in seinen internen Vorgaben, dass die Nachhaltigkeitspolitik bei allen Anlagen angewendet wird. Da die Nachhaltigkeitspolitik bei ausländischen Anlagen, bei Bankguthaben und bei indirekten Anlagen über Derivate oder strukturierte Produkte aus Praktikabilitätsgründen nicht oder nur eingeschränkt umsetzbar ist, behält sich der Vermö- gensverwalter jedoch im Umfang von insgesamt höchstens 33% des Vermögens des Teilver- mögens vor, die Nachhaltigkeitspolitik oder einzelne Elemente der Nachhaltigkeitspolitik bei den Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ad, ae und b des Fondsvertrages nicht anzuwenden. Die Möglichkeit ausländische Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ba bis bf des Fondsvertrages täti- gen zu können ist zu Diversifikationszwecken erforderlich. Bankguthaben gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. bg des Fondsvertrages sind für die effiziente Portfolioverwaltung erforderlich. Die Mög- lichkeit indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ad und ae des Fondsvertrages tätigen zu können ist insbesondere für die Bewirtschaftung der aggregierten Marktrisiken und für die ef- fiziente Portfolioverwaltung erforderlich. Ziele der Nachhaltigkeitspolitik sind die Verbesserung des Rendite-/Risikoprofils und die Aus- richtung auf Werte (zum Beispiel Umweltschutz und keine Gefährdung von Gesellschaft und Gesundheit). In Ziff. 1.3.3 des Prospekts mit integriertem Fondsvertrag finden sich neu detailliertere Anga- ben zur Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik der Teilvermögen (insbesondere zur angewand- ten Methodik, zu den verwendeten Daten und zu den massgeblichen Ausschlusskriterien). Die bestehenden Anlagebeschränkungen bezüglich der Teilvermögen des Umbrella-Fonds in § 8 Ziff. 3 Bst. a, § 8 Ziff. 3 Bst. b und § 8 Ziff. 3 Bst. e des Fondsvertrages bezogen sich bis anhin auf das jeweilige Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel. Neu muss der Abzug der flüssigen Mittel bei den Anlagebeschränkungen nicht mehr berücksichtigt werden.

Appears in 1 contract

Samples: swissfunddata.ch

Anteilsklassen N. Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, GBP und NA USD werden nur professionellen institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 4 10 Abs. 3 lit. a – i FIDLEG (einschliess- lich schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und deren Verwaltungsge- sellschaften) KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen schriftlichen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kan- tonalbank oder anderweitig durch Text nachweisbaren Dienstleistungsvertrag (Vermögensverwaltungsvertrag, Beratungsvertrag, Investitionsvertrag oder ein anderer Dienstleistungsvertrag) mit einem entsprechenden Kooperationspartner der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abge- schlossen Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen individuellen Ver- mögensverwaltungsvertrag abgeschlossen habenVermögensverwaltungsvertrag abge- schlossen haben (vgl. Anteile der § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, GBP und NA USD stehen den vorerwähnten qualifizierten Anlegern auch im Falle eines Opting-in zum Privatkunden gemäss i.S.v. Art. 5 10 Abs. 5 FIDLEG zur Verfügung. Vermögenden Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen ohne professionelle Tresorerie3, welche durch ein Opting- out gemäss Art. 5 Abs. 1 FIDLEG als professionelle Kunden gelten wollen 3bis und keinen indivi- duellen Vermögensverwaltungsvertrag Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungs- vertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, stehen Anteile Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD nicht zu VerfügungSwisscanto Gruppe abge- schlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, sofern so- fern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit ei- ner anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kos- ten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe bestehtoder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird (vgl. Die in § 8 6 Ziff. 3 Bst4 des Fondsvertrages). g Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages enthaltenen Angaben zur Nachhaltigkeitspolitik der Teilvermögen werden überarbeitet (Umformulierungen, Präzisierungen und Ergänzung von Angaben zu den Zielen der Nachhaltigkeitspolitiksowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Der Vermögensverwalter wendet eine Nachhaltigkeitspolitik anBei den Anteilen der Klassen NT CHF, welche AusschlüsseNT EUR, einen ESG-Integration-Ansatz NT GBP und NT USD werden die Ausrichtung auf eine Reduktion der CO2e-Intensität der Anlagen beinhaltetErträge thesauriert (vgl. Der Vermögensverwalter legt Ausschlusskriterien fest§ 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Auswahl von Anlagen Klassen NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD werden vom Vermögensverwalter Kriterien für eine nachhal- tige Wirtschaftsweise die Erträge ausge- schüttet (ESG-Kriterien: Environment, Social, Governance (zum Beispiel Anteil erneuerbarer Energie, Stakeholder Integration und Mitsprachemöglichkeiten der Investoren) systematisch berücksichtigt (ESG-Integration-Ansatz)vgl. Zudem richtet der Vermögensverwalter die Anlagetätigkeit auf eine kontinuierliche Reduk- tion der CO2e-Intensität der Anlagen aus. Der Vermögensverwalter stützt sich bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik auf Anga- ben durch die jeweiligen Gesellschaften (Immobiliengesellschaften bzw. Fondsgesellschaf- ten) sowie auf eigene Analysen (z.B. Auswertung von Fragebögen an die Gesellschaften). Der Vermögensverwalter regelt in seinen internen Vorgaben, dass die Nachhaltigkeitspolitik bei allen Anlagen angewendet wird. Da die Nachhaltigkeitspolitik bei ausländischen Anlagen, bei Bankguthaben und bei indirekten Anlagen über Derivate oder strukturierte Produkte aus Praktikabilitätsgründen nicht oder nur eingeschränkt umsetzbar ist, behält sich der Vermö- gensverwalter jedoch im Umfang von insgesamt höchstens 33% des Vermögens des Teilver- mögens vor, die Nachhaltigkeitspolitik oder einzelne Elemente der Nachhaltigkeitspolitik bei den Anlagen gemäss § 8 6 Ziff. 3 Bst. ad, ae und b 4 des Fondsvertrages nicht anzuwendeni.V.m. Die Möglichkeit ausländische Anlagen gemäss § 8 22 Ziff. 3 Bst. ba bis bf 1 des Fondsvertrages täti- gen zu können ist zu Diversifikationszwecken erforderlich. Bankguthaben gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. bg des Fondsvertrages sind für die effiziente Portfolioverwaltung erforderlich. Die Mög- lichkeit indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ad und ae des Fondsvertrages tätigen zu können ist insbesondere für die Bewirtschaftung der aggregierten Marktrisiken und für die ef- fiziente Portfolioverwaltung erforderlich. Ziele der Nachhaltigkeitspolitik sind die Verbesserung des Rendite-/Risikoprofils und die Aus- richtung auf Werte (zum Beispiel Umweltschutz und keine Gefährdung von Gesellschaft und Gesundheit). In Ziff. 1.3.3 des Prospekts mit integriertem Fondsvertrag finden sich neu detailliertere Anga- ben zur Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik der Teilvermögen (insbesondere zur angewand- ten Methodik, zu den verwendeten Daten und zu den massgeblichen Ausschlusskriterienangepassten Fondsvertrages). Die bestehenden Anlagebeschränkungen bezüglich Anteilsklassen N mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Teilvermögen des Umbrella-Fonds in Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 8 6 Ziff. 3 Bst4 des Fondsvertrages). a, Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 8 6 Ziff. 3 Bst4 des Fondsvertrages). b und Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchsta- ben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 8 6 Ziff. 3 Bst4 des Fondsvertrages). e Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages bezogen sich bis anhin auf das jeweilige Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel. Neu muss der Abzug der flüssigen Mittel bei den Anlagebeschränkungen nicht mehr berücksichtigt werdenFondsvertrages).

Appears in 1 contract

Samples: fonds.cash.ch

Anteilsklassen N. Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, GBP und NA USD werden nur professionellen institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 4 10 Abs. 3 lit. a – i FIDLEG (einschliess- lich schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und deren Verwaltungsge- sellschaften) KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen schriftlichen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kan- tonalbank oder anderweitig durch Text nachweisbaren Dienstleistungsvertrag (Vermögensverwaltungsvertrag, Beratungsvertrag, Investitionsvertrag oder ein anderer Dienstleistungsvertrag) mit einem entsprechenden Kooperationspartner der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abge- schlossen Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen individuellen Ver- mögensverwaltungsvertrag abgeschlossen habenVermögensverwaltungsvertrag abge- schlossen haben (vgl. Anteile der § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, GBP und NA USD stehen den vorerwähnten qualifizierten Anlegern auch im Falle eines Opting-in zum Privatkunden gemäss i.S.v. Art. 5 10 Abs. 5 FIDLEG zur Verfügung. Vermögenden Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen ohne professionelle Tresorerie3, welche durch ein Opting- out gemäss Art. 5 Abs. 1 FIDLEG als professionelle Kunden gelten wollen 3bis und keinen indivi- duellen Vermögensverwaltungsvertrag Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungs- vertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, stehen Anteile Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD nicht zu VerfügungSwisscanto Gruppe abge- schlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, sofern so- fern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit ei- ner anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kos- ten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe bestehtoder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird (vgl. Die in § 8 6 Ziff. 3 Bst4 des Fondsvertrages). g Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages enthaltenen Angaben zur Nachhaltigkeitspolitik der Teilvermögen werden überarbeitet (Umformulierungen, Präzisierungen und Ergänzung von Angaben zu den Zielen der Nachhaltigkeitspolitiksowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Der Vermögensverwalter wendet Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird zulasten des Fondsvermögens eine Nachhaltigkeitspolitik an, welche Ausschlüsse, einen ESG-Integration-Ansatz und die Ausrichtung auf eine Reduktion der CO2e-Intensität der Anlagen beinhaltetPerformancegebühr erhoben (vgl. Der Vermögensverwalter legt Ausschlusskriterien fest§ 19 Ziff. 6 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Auswahl von Anlagen Klassen NT CHF, NT EUR, NT GBP und NT USD werden vom Vermögensverwalter Kriterien für eine nachhal- tige Wirtschaftsweise die Erträge thesauriert (ESG-Kriterien: Environment, Social, Governance (zum Beispiel Anteil erneuerbarer Energie, Stakeholder Integration und Mitsprachemöglichkeiten der Investoren) systematisch berücksichtigt (ESG-Integration-Ansatzvgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Zudem richtet Bei den Anteilen der Vermögensverwalter Klassen NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD werden die Anlagetätigkeit auf eine kontinuierliche Reduk- tion der CO2e-Intensität der Anlagen ausErträge ausge- schüttet (vgl. Der Vermögensverwalter stützt sich bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik auf Anga- ben durch die jeweiligen Gesellschaften (Immobiliengesellschaften bzw. Fondsgesellschaf- ten) sowie auf eigene Analysen (z.B. Auswertung von Fragebögen an die Gesellschaften). Der Vermögensverwalter regelt in seinen internen Vorgaben, dass die Nachhaltigkeitspolitik bei allen Anlagen angewendet wird. Da die Nachhaltigkeitspolitik bei ausländischen Anlagen, bei Bankguthaben und bei indirekten Anlagen über Derivate oder strukturierte Produkte aus Praktikabilitätsgründen nicht oder nur eingeschränkt umsetzbar ist, behält sich der Vermö- gensverwalter jedoch im Umfang von insgesamt höchstens 33% des Vermögens des Teilver- mögens vor, die Nachhaltigkeitspolitik oder einzelne Elemente der Nachhaltigkeitspolitik bei den Anlagen gemäss § 8 6 Ziff. 3 Bst. ad, ae und b 4 des Fondsvertrages nicht anzuwendeni.V.m. Die Möglichkeit ausländische Anlagen gemäss § 8 22 Ziff. 3 Bst. ba bis bf 1 des Fondsvertrages täti- gen zu können ist zu Diversifikationszwecken erforderlich. Bankguthaben gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. bg des Fondsvertrages sind für die effiziente Portfolioverwaltung erforderlich. Die Mög- lichkeit indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ad und ae des Fondsvertrages tätigen zu können ist insbesondere für die Bewirtschaftung der aggregierten Marktrisiken und für die ef- fiziente Portfolioverwaltung erforderlich. Ziele der Nachhaltigkeitspolitik sind die Verbesserung des Rendite-/Risikoprofils und die Aus- richtung auf Werte (zum Beispiel Umweltschutz und keine Gefährdung von Gesellschaft und Gesundheit). In Ziff. 1.3.3 des Prospekts mit integriertem Fondsvertrag finden sich neu detailliertere Anga- ben zur Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik der Teilvermögen (insbesondere zur angewand- ten Methodik, zu den verwendeten Daten und zu den massgeblichen Ausschlusskriterienangepassten Fondsvertrages). Die bestehenden Anlagebeschränkungen bezüglich Anteilsklassen N mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Teilvermögen Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des UmbrellaFondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchsta- ben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Fonds Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die bisher in § 8 6 Ziff. 3 Bst8 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend das Vorgehen bei der Nichteinhaltung der Mindesthalteanforderungen betreffend die bisherige Anteilsklasse N wird gestri- chen (vgl. a, § 8 die Streichung von Ziff. 3 Bst. b und 8 von § 8 Ziff. 3 Bst. e 6 des Fondsvertrages bezogen sich bis anhin auf das jeweilige Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel. Neu muss der Abzug der flüssigen Mittel bei den Anlagebeschränkungen nicht mehr berücksichtigt werdenFondsvertrages).

Appears in 1 contract

Samples: fonds.cash.ch

Anteilsklassen N. Anteile der Anteilsklassen NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NTHD CHF, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD werden nur professionellen Anlegern i.S.v. Art. 4 Abs. 3 lit. a – i FIDLEG (einschliess- lich einschliesslich schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und deren Verwaltungsge- sellschaftenVer- waltungsgesellschaften) angeboten, die einen schriftlichen oder anderweitig durch Text nachweisbaren nach- weisbaren Dienstleistungsvertrag (Vermögensverwaltungsvertrag, Beratungsvertrag, Investitionsvertrag Investi- tionsvertrag oder ein anderer Dienstleistungsvertrag) mit einem entsprechenden Kooperationspartner Kooperati- onspartner der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abge- schlossen abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen individuellen Ver- mögensverwaltungsvertrag indi- viduellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. Anteile der Anteilsklassen NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NTHD CHF, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD stehen den vorerwähnten Anlegern auch im Falle eines Opting-in zum Privatkunden Pri- vatkunden gemäss Art. 5 Abs. 5 FIDLEG zur Verfügung. Vermögenden Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen ohne professionelle Tresorerie, welche durch ein Opting- Op- ting-out gemäss Art. 5 Abs. 1 FIDLEG als professionelle Kunden gelten wollen und keinen indivi- duellen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen habenha- ben, stehen Anteile der Anteilsklassen NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NTHD CHF, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD nicht zu Verfügung. Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. Die in § 8 Ziff. 3 Bst. g des Fondsvertrages enthaltenen Angaben zur Nachhaltigkeitspolitik der Teilvermögen werden überarbeitet (Umformulierungen, Präzisierungen und Ergänzung von Angaben zu den Zielen der Nachhaltigkeitspolitik). Der Vermögensverwalter wendet eine Nachhaltigkeitspolitik an, welche Ausschlüsse, einen ESG-Integration-Ansatz und die Ausrichtung auf eine Reduktion der CO2e-Intensität der Anlagen beinhaltet. Der Vermögensverwalter legt Ausschlusskriterien fest. Bei der Auswahl von Anlagen werden vom Vermögensverwalter Kriterien für eine nachhal- tige Wirtschaftsweise (ESG-Kriterien: Environment, Social, Governance (zum Beispiel Anteil erneuerbarer Energie, Stakeholder Integration und Mitsprachemöglichkeiten der Investoren) systematisch berücksichtigt (ESG-Integration-Ansatz). Zudem richtet der Vermögensverwalter die Anlagetätigkeit auf eine kontinuierliche Reduk- tion der CO2e-Intensität der Anlagen aus. Der Vermögensverwalter stützt sich bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik auf Anga- ben durch die jeweiligen Gesellschaften (Immobiliengesellschaften bzw. Fondsgesellschaf- ten) sowie auf eigene Analysen (z.B. Auswertung von Fragebögen an die Gesellschaften). Der Vermögensverwalter regelt in seinen internen Vorgaben, dass die Nachhaltigkeitspolitik bei allen Anlagen angewendet wird. Da die Nachhaltigkeitspolitik bei ausländischen Anlagen, bei Bankguthaben und bei indirekten Anlagen über Derivate oder strukturierte Produkte aus Praktikabilitätsgründen nicht oder nur eingeschränkt umsetzbar ist, behält sich der Vermö- gensverwalter jedoch im Umfang von insgesamt höchstens 33% des Vermögens des Teilver- mögens vor, die Nachhaltigkeitspolitik oder einzelne Elemente der Nachhaltigkeitspolitik bei den Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ad, ae und b des Fondsvertrages nicht anzuwenden. Die Möglichkeit ausländische Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ba bis bf des Fondsvertrages täti- gen zu können ist zu Diversifikationszwecken erforderlich. Bankguthaben gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. bg des Fondsvertrages sind für die effiziente Portfolioverwaltung erforderlich. Die Mög- lichkeit indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ad und ae des Fondsvertrages tätigen zu können ist insbesondere für die Bewirtschaftung der aggregierten Marktrisiken und für die ef- fiziente Portfolioverwaltung erforderlich. Ziele der Nachhaltigkeitspolitik sind die Verbesserung des Rendite-/Risikoprofils und die Aus- richtung auf Werte (zum Beispiel Umweltschutz und keine Gefährdung von Gesellschaft und Gesundheit). In Ziff. 1.3.3 des Prospekts mit integriertem Fondsvertrag finden sich neu detailliertere Anga- ben zur Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik der Teilvermögen (insbesondere zur angewand- ten Methodik, zu den verwendeten Daten und zu den massgeblichen Ausschlusskriterien). Die bestehenden Anlagebeschränkungen bezüglich der Teilvermögen des Umbrella-Fonds in § 8 Ziff. 3 Bst. a, § 8 Ziff. 3 Bst. b und § 8 Ziff. 3 Bst. e des Fondsvertrages bezogen sich bis anhin auf das jeweilige Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel. Neu muss der Abzug der flüssigen Mittel bei den Anlagebeschränkungen nicht mehr berücksichtigt werden.

Appears in 1 contract

Samples: fonds.cash.ch

Anteilsklassen N. Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA NTH CHF, NA NTH EUR, NA NTH GBP, NA NTH USD werden nur professionellen institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 4 10 Abs. 3 lit. a – i FIDLEG (einschliess- lich schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und deren Verwaltungsge- sellschaften) KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen schriftlichen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder anderweitig durch Text nachweisbaren Dienstleistungsvertrag (Vermögensverwaltungsvertrag, Beratungsvertrag, Investitionsvertrag oder ein anderer Dienstleistungsvertrag) mit einem entsprechenden Kooperationspartner der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abge- schlossen Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen individuellen Ver- mögensverwaltungsvertrag Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. Anteile der Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA NTH CHF, NA NTH EUR, NA NTH GBP, NA NTH USD stehen den vorerwähnten qualifizierten Anlegern auch im Falle eines Opting-in zum Privatkunden gemäss i.S.v. Art. 5 10 Abs. 5 FIDLEG zur Verfügung. Vermögenden Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen ohne professionelle Tresorerie3, welche durch ein Opting- out gemäss Art. 5 Abs. 1 FIDLEG als professionelle Kunden gelten wollen 3bis und keinen indivi- duellen Vermögensverwaltungsvertrag Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben, stehen Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD nicht zu Verfügung. Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. Die in Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird. Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (§ 8 19 Ziff. 3 Bst1 des Fondsvertrages) und die Erträge werden thesauriert (§ 22 Ziff. g 2 des Fondsvertrages enthaltenen Angaben zur Nachhaltigkeitspolitik der Teilvermögen werden überarbeitet (Umformulierungen, Präzisierungen und Ergänzung von Angaben zu den Zielen der NachhaltigkeitspolitikFondsvertrages). Der Vermögensverwalter wendet Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD dürfen nicht von bzw. für kollektive Kapitalanlagen erworben bzw. von kollektiven Kapitalanlagen gehalten werden. Anteile der Anteilsklassen NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine Nachhaltigkeitspolitik anindividuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx abgeschlossen haben, welche Ausschlüssesowie Anlegern, die mit der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx einen ESG-Integration-Ansatz individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Zusätzlich werden die Anteilsklassen NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD qualifizierten Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben. Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht. Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx oder einem Kooperationspartner der Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird. Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (§ 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages) und die Ausrichtung auf eine Reduktion der CO2e-Intensität der Anlagen beinhaltetErträge werden ausgeschüttet (§ 22 Ziff. Der Vermögensverwalter legt Ausschlusskriterien fest. Bei der Auswahl von Anlagen werden vom Vermögensverwalter Kriterien für eine nachhal- tige Wirtschaftsweise (ESG-Kriterien: Environment, Social, Governance (zum Beispiel Anteil erneuerbarer Energie, Stakeholder Integration und Mitsprachemöglichkeiten der Investoren) systematisch berücksichtigt (ESG-Integration-Ansatz1 des Fondsvertrages). Zudem richtet Anteile der Vermögensverwalter die Anlagetätigkeit auf eine kontinuierliche Reduk- tion der CO2e-Intensität der Anlagen aus. Der Vermögensverwalter stützt sich bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik auf Anga- ben durch die jeweiligen Gesellschaften (Immobiliengesellschaften Anteilsklassen NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD dürfen nicht von bzw. Fondsgesellschaf- ten) sowie auf eigene Analysen (z.B. Auswertung für kollektive Kapitalanlagen erworben bzw. von Fragebögen an kollektiven Kapitalanlagen gehalten werden. Einen Überblick über die Gesellschaften). Der Vermögensverwalter regelt lancierten Anteilsklassen gewährt die Tabelle in seinen internen Vorgaben, dass die Nachhaltigkeitspolitik bei allen Anlagen angewendet wird. Da die Nachhaltigkeitspolitik bei ausländischen Anlagen, bei Bankguthaben und bei indirekten Anlagen über Derivate oder strukturierte Produkte aus Praktikabilitätsgründen nicht oder nur eingeschränkt umsetzbar ist, behält sich der Vermö- gensverwalter jedoch im Umfang von insgesamt höchstens 33% des Vermögens des Teilver- mögens vor, die Nachhaltigkeitspolitik oder einzelne Elemente der Nachhaltigkeitspolitik bei den Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ad, ae und b des Fondsvertrages nicht anzuwenden. Die Möglichkeit ausländische Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ba bis bf des Fondsvertrages täti- gen zu können ist zu Diversifikationszwecken erforderlich. Bankguthaben gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. bg des Fondsvertrages sind für die effiziente Portfolioverwaltung erforderlich. Die Mög- lichkeit indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 Bst. ad und ae des Fondsvertrages tätigen zu können ist insbesondere für die Bewirtschaftung der aggregierten Marktrisiken und für die ef- fiziente Portfolioverwaltung erforderlich. Ziele der Nachhaltigkeitspolitik sind die Verbesserung des Rendite-/Risikoprofils und die Aus- richtung auf Werte (zum Beispiel Umweltschutz und keine Gefährdung von Gesellschaft und Gesundheit). In Ziff. 1.3.3 des Prospekts mit integriertem Fondsvertrag finden sich neu detailliertere Anga- ben zur Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik der Teilvermögen (insbesondere zur angewand- ten Methodik, zu den verwendeten Daten und zu den massgeblichen Ausschlusskriterien). Die bestehenden Anlagebeschränkungen bezüglich der Teilvermögen des Umbrella-Fonds in § 8 Ziff. 3 Bst. a, § 8 Ziff. 3 Bst. b und § 8 Ziff. 3 Bst. e des Fondsvertrages bezogen sich bis anhin auf das jeweilige Vermögen des Teilvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel. Neu muss der Abzug der flüssigen Mittel bei den Anlagebeschränkungen nicht mehr berücksichtigt werdendieses Anhanges.

Appears in 1 contract

Samples: www.teletrader.com