Umstrukturierung und Auflösung Musterklauseln

Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anle- ger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Allfällige Fraktionen werden in bar ausbezahlt. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fonds- vertrag des übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Den Anlegern des übernehmenden Immobilienfonds steht dabei kein Bezugsrecht zu. 2. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen: b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich über- einstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknah- mekommission sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courta- gen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- den dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung; d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtausch- verhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden; e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 19 Ziff. 3. 3. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsich- tigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält An- gaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobi- lienfonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Ver- gütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds, einschliesslich latente Steuern auf der Liquidation, sowie die Stel...
Umstrukturierung und Auflösung. 24. Vereinigung 41 §25. Umwandlung in eine andere Rechtsform_ 42 §26. Laufzeit des Anlagefonds und Auflösung 43
Umstrukturierung und Auflösung. Vereinigung und Spaltung
Umstrukturierung und Auflösung. 25 Vereinigung
Umstrukturierung und Auflösung. 25 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank ein- zelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit an- deren Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlage- fonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den über- nehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertra- genden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in ent- sprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende An- lagefonds ohne Liquidation aufgelöst, und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertra- genden Anlagefonds. 2. Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt wer- den, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: – die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikover- teilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risi- ken; – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapital- gewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; – die Art, Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anla- gen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissi- onen, Steuern und Abgaben), die dem Fondsvermö- gen bzw. dem Vermögen des Teilvermögens oder den Anlegern belastet werden dürfen; – die Rücknahmebedingungen; – die Laufzeit des Fondsvertrags und die Vorausset- zungen der Auflösung. d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilver- mögen bzw. Anlagefonds bewertet, das Umtauschver- hältnis berechnet und die Vermögenswerte und Ver- bindlichkeiten übernommen werden; e) weder den Teilvermögen bzw. Anlagefonds noch den An- legern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 20 Ziff. 3 Bst. b, d und e. 3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befriste- ten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds bewilligen sowie die Ausset- zung des Anteilhandels über mehrere Tage gutheissen. 4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der ge- planten Veröffentlichung die beabsichtigten ...
Umstrukturierung und Auflösung. 24 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermö- gen oder mit anderen Anlagefonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermö- genswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds auf das übernehmende Teilvermögen bzw. den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertragenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. Anlagefonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen bzw. der übertragende Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilvermögens bzw. Anlagefonds gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. den übertragenden Anlagefonds. 2. Teilvermögen bzw. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen. b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden. c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstim- men: