Common use of Antidumping Clause in Contracts

Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199415. 2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag er- halten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Absatz 1 angeführten Bestim- mungen des Abkommens eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung ein- geräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b 15 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199415199416. 2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag er- halten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Absatz 1 angeführten Bestim- mungen Bestimmungen des Abkommens eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung ein- geräumteingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteiltmitge- teilt. 12 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 13 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 14 15 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b 15 16 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

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Samples: Freihandelsabkommen

Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199415199416. 2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag er- halten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Absatz 1 angeführten Bestim- mungen des Abkommens eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung ein- geräumteingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteiltmitge- teilt. 12 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 13 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 14 15 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b 15 16 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

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Samples: Freihandelsabkommen

Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199415199416. 2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag er- halten erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Absatz 1 angeführten Bestim- mungen Be- stimmungen des Abkommens eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung ein- geräumteingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteiltmitge- teilt. 12 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 13 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 14 15 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b 15 16 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

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Samples: Freihandelsabkommen