Common use of Antidumping Clause in Contracts

Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah- men richten sich nach Artikel VI GATT 19948 und nach dem WTO-Überein- kommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 19949. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifen.

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Antidumping. 1. Die Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah- men richten sich Vertragsparteien in Bezug auf Antidumpinguntersuchungen und Antidumpingmassnahmen nach Artikel VI des GATT 19948 1994 und nach dem WTO-Überein- kommen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 19949. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifenGATT 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet).

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Antidumping. 1. Die Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah- men richten sich Vertragsparteien in Bezug auf Antidumpinguntersuchungen und Anti- dumpingmassnahmen nach Artikel VI des GATT 19948 199423 und nach dem WTO-Überein- kommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 19949. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifenGATT 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet)24.

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Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah- men richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach Artikel VI GATT 19948 199425 und nach dem WTO-Überein- kommen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 19949. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifenHandelsabkommens 199426 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet).

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Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten bezüglich Vertragsparteien bemühen sich, von der Anwendung Einleitung von Antidumpingmassnah- men richten sich Antidumpingverfah- ren nach Artikel VI des GATT 19948 199424 und nach dem WTO-Überein- kommen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 19949. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifenHandelsabkommens 199425 (nachfolgend als das «Antidumpingübereinkommen» bezeichnet) gegeneinander abzusehen.

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Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah- men richten sich vorbehältlich der Absätze 2–8 nach Artikel VI des GATT 19948 199421 und nach dem WTO-Überein- kommen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 19949GATT 199422 (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet). Die Vertragsparteien verpflichten bemühen sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifenvon der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen.

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Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah- men richten sich vorbehältlich der Absätze 2–6 nach Artikel VI des GATT 19948 199424 und nach dem WTO-Überein- kommen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 19949. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifenGATT 199425 (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet).

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Antidumping. 1. Die ) Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah- men richten sich Vertragsparteien in Bezug auf Antidumpingun- tersuchungen und Antidumpingmassnahmen nach Artikel Art. VI des GATT 19948 1994 und nach dem WTO-Überein- kommen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 19949. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifenGATT 1994 (nachfolgend als "WTO-Antidumpingübereinkommen" be- zeichnet).

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Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah- men Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2-6 nach Artikel VI des GATT 19948 1994 und nach dem WTO-Überein- kommen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 19949. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifenGATT 1994 (nachfolgend als «WTO- Antidumpingübereinkommen» bezeichnet).

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