Antrag auf Netzanschluss. 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Netzanschlussvertragsformular mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung etc. zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschluss- konzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren. 2. Der Netzbetreiber wird auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzanschluss innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält: a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts; b) Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Netzbetreibers notwendig); c) Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung; d) Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Anschlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; e) bei Netzkunden der Netzebenen 3 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Netzbetreibers; f) Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden nach Abschluss aller notwendigen Vorarbeiten (z.B. Einholung der erforderlichen Bewilligungen, Grundverhandlungen) einen Termin für die Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren. 3. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 4. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag mit dem Netzkunden zu vereinbaren. 5. Der Netzzugangsvertrag kommt dadurch zustande, dass das vom Netzkunden rechtsverbindlich gestellte Angebot durch den Netzbetreiber angenommen wird. Für die Annahmeerklärung des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Ist der Netzkunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes, sind auch mündliche Erklärungen von Vertretern des Netzbetreibers wirksam. Soweit ein Anschlusskonzept erstellt werden muss, wird der Vertrag vom Netzbetreiber erstellt und kommt zustande, wenn der vom Netzkunden rechtsverbindlich unterfertigte Vertrag innerhalb der festgelegten Frist beim Netzbetreiber einlangt.
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Antrag auf Netzanschluss. (Netzzutritt)
1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses Netzanschlus- ses erforderlichen Unterlagen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung Mindestanforde- rung ist ein Netzanschlussvertragsformular Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum NetzkundenNetzkun- den, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung etcNetznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beur- teilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen Unterla- gen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werdenwerden [xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxx.xx/xxxxxxx- downloads/downloads.html]. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich nach- träglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschluss- konzeptes und Beginn der Aufnahme der Netz- dienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine Fix- termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber wird hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzanschluss Netzzutritt innerhalb angemessenerange- messener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche vo- raussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält:
a) a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift An- schrift des anzuschließenden Objekts;
b) b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Netzbetreibers Verteilernetzbetrei- bers notwendig);
c) c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
d) d. Bei Netzkunden Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Anschlussleistung Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
e) bei Netzkunden e. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 3 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische UnterlagenUn- terlagen, je nach Anforderung des NetzbetreibersVerteilernetzbetreibers;
f) Anzahl x. Xxxxxx und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der ge- nannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vor- gangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden an- zufordern.
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem hat Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Infor- mationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen.
4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden nach Abschluss aller notwendigen Vorarbeiten (z.B. Einholung der erforderlichen Bewilligungen, Grundverhandlungen) einen Termin eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren.
35. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Best- immungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich schrift- lich zu begründen.
46. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag mit dem Netzkunden schrift- lich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung ei- nes Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatz- termin ehestmöglich zu vereinbaren.
57. Der Netzzugangsvertrag Netzanschlussvertrag kommt dadurch zustande, dass wenn das vom Netzkunden rechtsverbindlich Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzbetreiber angenommen wird. Für die Annahmeerklärung des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Ist der Netzkunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes, sind auch mündliche Erklärungen von Vertretern des Netzbetreibers wirksam. Soweit ein Anschlusskonzept erstellt werden muss, wird der Vertrag vom Netzbetreiber erstellt und kommt zustande, wenn der vom Netzkunden rechtsverbindlich unterfertigte Vertrag innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt.
8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.
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Antrag auf Netzanschluss. 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Netzanschlussvertragsformular mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung etc. zu übermitteln. Im Einzelnen kann Auf Wunsch des Netzkunden hat der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche die im einzelnen erforderlichen Unterlagen und Nachweise verlangenbekanntzugeben. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschluss- konzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber wird auf soll vollständige schriftliche Anträge auf Netzanschluss innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender einer Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise reagierenvon 14 Tagen beantworten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Eine Überschreitung dieser Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei ist insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehendann zulässig, wenn er dies durch die folgenden Mindestinformationen enthält:
a) Name und Anschrift technischen oder wirtschaftlichen Besonderheiten des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
b) Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Netzbetreibers notwendig);
c) Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
d) Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Anschlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
e) bei Netzkunden der Netzebenen 3 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Netzbetreibers;
f) Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden nach Abschluss aller notwendigen Vorarbeiten (z.B. Einholung der erforderlichen Bewilligungen, Grundverhandlungen) einen Termin für die Herstellung des Netzzutritts zu vereinbarenEinzelfalles begründet ist.
3. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen.
4. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag mit dem Netzkunden Netzkunde zu vereinbaren.
5. Der Netzzugangsvertrag kommt dadurch zustande, dass das vom Netzkunden rechtsverbindlich gestellte Angebot durch den vom Netzbetreiber angenommen wird. Für die Annahmeerklärung des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Ist der Netzkunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzesKonsumentenschutzgesetzes, sind auch mündliche Erklärungen von Vertretern des Netzbetreibers wirksam. Soweit ein Anschlusskonzept erstellt werden muss, wird der Vertrag vom Netzbetreiber erstellt und kommt zustande, wenn der vom Netzkunden rechtsverbindlich unterfertigte Vertrag innerhalb der festgelegten Frist beim Netzbetreiber einlangt.
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Antrag auf Netzanschluss. 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber bei Netz NÖ zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Netzanschlussvertragsformular mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung etc. zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber Netz NÖ zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber von Netz NÖ aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber Netz NÖ nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschluss- konzeptes Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netz NÖ bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber Netz NÖ wird auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzanschluss innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält:
a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
b) Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Netzbetreibers der Netz NÖ notwendig);
c) Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
d) Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Anschlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
e) bei Netzkunden der Netzebenen 3 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Netzbetreibersvon Netz NÖ;
f) Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Der Netzbetreiber Netz NÖ verpflichtet sich, dem Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auszuhändigen. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat mit dem Netzkunden nach Abschluss aller notwendigen Vorarbeiten (z.B. Einholung der erforderlichen Bewilligungen, Grundverhandlungen) einen Termin für die Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren.
3. Der Netzbetreiber Netz NÖ darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen.
4. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber Netz NÖ im Netzzugangsvertrag mit dem Netzkunden zu vereinbaren.
5. Der Netzzugangsvertrag kommt dadurch zustande, dass das vom Netzkunden rechtsverbindlich gestellte Angebot durch den Netzbetreiber Netz NÖ angenommen wird. Für die Annahmeerklärung des Netzbetreibers von Netz NÖ kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Ist der Netzkunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzesKonsumen- tenschutzgesetzes, sind auch mündliche Erklärungen von Vertretern des Netzbetreibers der Netz NÖ wirksam. Soweit ein Anschlusskonzept erstellt werden muss, wird der Vertrag vom Netzbetreiber von Netz NÖ erstellt und kommt zustande, wenn der vom Netzkunden rechtsverbindlich unterfertigte Vertrag innerhalb der festgelegten Frist beim Netzbetreiber bei Netz NÖ einlangt.
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Antrag auf Netzanschluss. (Netzzutritt)
1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Netzanschlussvertragsformular Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung etcNetznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werdenwerden [xxxx://xxx.x-xxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx.xxx]. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschluss- konzeptes und Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber wird hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzanschluss Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält:
a) a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
b) b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Netzbetreibers Verteilernetzbetreibers notwendig);
c) c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
d) d. Bei Netzkunden Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Anschlussleistung Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
e) bei Netzkunden e. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 3 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des NetzbetreibersVerteilernetzbetreibers;
f) Anzahl x. Xxxxxx und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern.
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem hat Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen.
4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden nach Abschluss aller notwendigen Vorarbeiten (z.B. Einholung der erforderlichen Bewilligungen, Grundverhandlungen) einen Termin eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren.
35. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen.
46. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
57. Der Netzzugangsvertrag Netzanschlussvertrag kommt dadurch zustande, dass wenn das vom Netzkunden rechtsverbindlich Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzbetreiber angenommen wird. Für die Annahmeerklärung des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Ist der Netzkunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes, sind auch mündliche Erklärungen von Vertretern des Netzbetreibers wirksam. Soweit ein Anschlusskonzept erstellt werden muss, wird der Vertrag vom Netzbetreiber erstellt und kommt zustande, wenn der vom Netzkunden rechtsverbindlich unterfertigte Vertrag innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt.
8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz
Antrag auf Netzanschluss. 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Netzanschlussvertragsformular mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung etc. zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschluss- konzeptes Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber wird auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzanschluss innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält:
a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
b) Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Netzbetreibers notwendig);
c) Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
d) Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Anschlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
e) bei Netzkunden der Netzebenen 3 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Netzbetreibers;
f) Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden nach Abschluss aller notwendigen Vorarbeiten (z.B. Einholung der erforderlichen Bewilligungen, Grundverhandlungen) einen Termin für die Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren.
3. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen.
4. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag mit dem Netzkunden zu vereinbaren.
5. Der Netzzugangsvertrag kommt dadurch zustande, dass das vom Netzkunden rechtsverbindlich gestellte Angebot durch den Netzbetreiber angenommen wird. Für die Annahmeerklärung des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Ist der Netzkunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes, sind auch mündliche Erklärungen von Vertretern des Netzbetreibers wirksam. Soweit ein Anschlusskonzept erstellt werden muss, wird der Vertrag vom Netzbetreiber erstellt und kommt zustande, wenn der vom Netzkunden rechtsverbindlich unterfertigte Vertrag innerhalb der festgelegten Frist beim Netzbetreiber einlangt.
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Antrag auf Netzanschluss. 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber bei Netz NÖ zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Netzanschlussvertragsformular mit den genauen und vollständigen voll- ständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung etc. zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber Netz NÖ zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche erforder- liche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber von Netz NÖ aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber Netz NÖ nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschluss- konzeptes Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber Netz NÖ bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber Netz NÖ wird auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzanschluss Netz- anschluss innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender über- schreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses Netz- anschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informiereninfor- mieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält:
a) Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten Netzzugangs- berechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
b) Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Netzbetreibers der Netz NÖ notwendig);
c) Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
d) Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Anschlussleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen Kapazitäts- bedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
e) bei Netzkunden der Netzebenen 3 bis 6 zusätzlich: Projektpläne Projekt- pläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Netzbetreibersvon Netz NÖ;
f) Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Der Netzbetreiber Netz NÖ verpflichtet sich, dem Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auszuhändigen. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat mit dem Netzkunden nach Abschluss aller notwendigen not- wendigen Vorarbeiten (z.B. Einholung der erforderlichen Bewilligungen, Grundverhandlungen) einen Termin für die Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren.
3. Der Netzbetreiber Netz NÖ darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen.
4. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber Netz NÖ im Netzzugangsvertrag Netz- zugangsvertrag mit dem Netzkunden zu vereinbaren.
5. Der Netzzugangsvertrag kommt dadurch zustande, dass das vom Netzkunden rechtsverbindlich gestellte Angebot durch den Netzbetreiber Netz NÖ angenommen wird. Für die Annahmeerklärung des Netzbetreibers von Netz NÖ kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Ist der Netzkunde ein Verbraucher Ver- braucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzesKonsumentenschutzgesetzes, sind auch mündliche Erklärungen von Vertretern des Netzbetreibers der Netz NÖ wirksam. Soweit ein Anschlusskonzept erstellt werden muss, wird der Vertrag vom Netzbetreiber Ver- trag von Netz NÖ erstellt und kommt zustande, wenn der vom Netzkunden rechtsverbindlich unterfertigte Vertrag innerhalb der festgelegten Frist beim Netzbetreiber bei Netz NÖ einlangt.
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Antrag auf Netzanschluss. 1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Netzanschlussvertragsformular Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung etcNetznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die in elektronischer Form, insbesondere mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgenper mail beim Verteilernetzbetreiber eingebracht werden, kann der Netzbetreiber Verteilernetzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschluss- konzeptes und Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine Fixtermine oder Zeitfenster von 2 zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber wird hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzanschluss Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält:
a) a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
b) b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Netzbetreibers Verteilernetzbetreibers notwendig);
c) c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
d) d. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Anschlussleistung Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht;
e) bei e. Bei Netzkunden der Netzebenen 3 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des NetzbetreibersVerteilernetzbetreibers;
f) Anzahl x. Xxxxxx und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern.
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem hat Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Netzbedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen.
4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden nach Abschluss aller notwendigen Vorarbeiten (z.B. Einholung der erforderlichen Bewilligungen, Grundverhandlungen) einen Termin eine angemessene und verbindliche Frist für die Herstellung Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Netzbetreiber mit dem Netzkunden Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzkunden möglichst zu berücksichtigen.
35. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen.
46. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von zwei Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
57. Der Netzzugangsvertrag kommt dadurch zustande, dass wenn das vom Netzkunden rechtsverbindlich Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzbetreiber angenommen wird. Für die Annahmeerklärung des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Ist der Netzkunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes, sind auch mündliche Erklärungen von Vertretern des Netzbetreibers wirksam. Soweit ein Anschlusskonzept erstellt werden muss, wird der Vertrag vom Netzbetreiber erstellt und kommt zustande, wenn der vom Netzkunden rechtsverbindlich unterfertigte Vertrag innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt.
8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.
9. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann grundsätzlich erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Um die Anlage jedoch prüfen zu können, ist vorab die Einschaltung zur Aufnahme eines Probebetriebes zulässig. Der Netzkunde hat vor dem Anschluss der Anlage von einem gewerberechtlich befugten Unternehmen, zB. Elektrotechniker, zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß, entsprechend den geltenden Normen, ua. der TAEV, errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber oder seinen Beauftragten. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde, sie können auch pauschal verrechnet werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Antrag auf Netzanschluss. (Netzzutritt)
1. Der Netzkunde hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Netzanschlussvertragsformular Anschlussantrag mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, Ort, Art und Umfang der gewünschten Netznutzung etcNetznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für den Antrag sollen die vom Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werden. Hinsichtlich Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschluss- konzeptes und Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
2. Der Netzbetreiber wird hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzanschluss Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise zu reagieren. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthält:
a) a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
b) b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Netzbetreibers Verteilernetzbetreibers notwendig);
c) c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
d) d. Bei Netzkunden Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Anschlussleistung Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
e) bei Netzkunden e. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 3 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des NetzbetreibersVerteilernetzbetreibers;
f) Anzahl x. Xxxxxx und Lage der Zählerplätze (falls bekannt). Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung des Antrages auf Netzanschluss notwendig, hat der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, hat der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anzufordern.
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem hat Netzkunden vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Der Netzbetreiber hat Netzkunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind dem Netzkunden über Verlangen auszufolgen.
4. Der Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden nach Abschluss aller notwendigen Vorarbeiten (z.B. Einholung der erforderlichen Bewilligungen, Grundverhandlungen) einen Termin eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzzutritts zu vereinbaren.
35. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen.
46. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung eines Anschlusskonzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ein Ersatztermin ehestmöglich zu vereinbaren.
57. Der Netzzugangsvertrag Netzanschlussvertrag kommt dadurch zustande, dass wenn das vom Netzkunden rechtsverbindlich Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzbetreiber angenommen wird. Für die Annahmeerklärung des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Ist der Netzkunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes, sind auch mündliche Erklärungen von Vertretern des Netzbetreibers wirksam. Soweit ein Anschlusskonzept erstellt werden muss, wird der Vertrag vom Netzbetreiber erstellt und kommt zustande, wenn der vom Netzkunden rechtsverbindlich unterfertigte Vertrag innerhalb der festgelegten Frist rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangt.
8. Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Punkt V.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Antrag auf Netzanschluss. ( Netzzutritt)
1. Unter Netzzutritt wird die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung = Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung eines bestehenden Netzanschlusses verstanden. Der Netzkunde oder dessen Bevollmächtigter hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen Unterlagen, Daten und Nachweise beizuschließen. Als Mindestanforderung ist ein Netzanschlussvertragsformular Anschlussantrag (in Form einer elektronischen Leistungsanfrage durch ein dazu befugtes Unternehmen) mit den genauen und vollständigen Angaben zum Netzkunden, OrtOrt (Lageplan bei Neuerrichtung), Art und Umfang der gewünschten Netznutzung etcNetznutzung, ggf. samt Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen an den Netzbetreiber zu übermitteln. Im Einzelnen kann der Netzbetreiber zur Beurteilung des Netzanschlusses zusätzliche erforderliche Unterlagen und Nachweise verlangen. Für Sofern der Netzbetreiber ein Online-PortalFN1 betreibt, ist für den Antrag sollen die vom dieses Online-Portal zu verwenden, andernfalls ist das auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbare Formular ausgefüllt an den Netzbetreiber aufgelegten Formulare verwendet werdenzu übermitteln. Hinsichtlich Sonstige Anfragen oder Erklärungen des Netzkunden, die mit Telefax elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, kann werden vom Netzbetreiber innerhalb von 14 Tagen mit einem Vorschlag für die weitere Vorgangsweise und der Netzbetreiber nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses die Erstellung Nennung eines Anschluss- konzeptes und eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird sich der Netzbetreiber bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbarenzuständigen Mitarbeiters beantwortet.
2. Der Netzbetreiber wird ist verpflichtet, auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzanschluss Netzanschlussanträge bzw. vollständige Netzanschlussanträge über das Online-Portal innerhalb angemessener, vierzehn 14 Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise reagieren(Ansprechperson bzw. -stelle, voraussichtliche Dauer) zu antworten. Bei Netzkunden, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Netzbetreiber hat dabei insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren. Ein Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn er die folgenden Mindestinformationen enthältAnforderungen des § 3 Abs 3 NetzdienstleistungsVO Strom 2013 entspricht:
a) a. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
b) b. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Netzbetreibers notwendig)ein Lageplan;
c) c. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
d) d. Bei Netzkunden mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Anschlussleistung Höchstleistung in kWkW (entspricht der Anschlussleistung/Ausmaß der Netznutzung), die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers Netzkunden entspricht;
e) bei e. Bei Netzkunden der Netzebenen 3 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Netzbetreibers;
f) f. Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt)Sind beim Netzbetreiber umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der Anfrage bzw. des Antrages auf Netzanschluss notwendig, wird der Netzbetreiber zumindest innerhalb der genannten Fristen eine Ansprechperson oder einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise unterbreiten. Sind die Angaben des Netzkunden nicht ausreichend, wird der Netzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzkunden anfordern. FN1: Das Online-Portal der LINZ STROM Netz GmbH ist auf der Homepage xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx abrufbar
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, stellt dem Netzkunden gemäß § 25 Abs. 7 Oö. ElWOG 2012 vor Vertragsabschluss ein Informationsblatt über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auszuhändigenBedingungen zur Verfügung. Der Netzbetreiber hat mit gewährt Netzkunden zudem transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen werden dem Netzkunden nach Abschluss aller notwendigen Vorarbeiten (z.B. Einholung der erforderlichen Bewilligungen, Grundverhandlungen) einen Termin für die Herstellung des Netzzutritts zu vereinbarenauf Verlangen ausgefolgt.
34. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen.
45. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag mit dem Netzkunden schriftlich zu vereinbaren. Sollte vor bzw. zur Errichtung des Netzanschlusses eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, dann wird der Netzbetreiber bei der Terminvereinbarung auf Wünsche des Netzkunden eingehen, wobei Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann dieser nicht eingehalten werden, ist im Einvernehmen mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
56. Der Netzzugangsvertrag Netzbetreiber hat mit dem Netzkunden eine angemessene und verbindliche Frist für die tatsächliche Herstellung des Netzanschlusses zu vereinbaren und schriftlich bekanntgeben. Falls für die Herstellung und den Betrieb von erforderlichen Verteilerleitungen und/oder für die Herstellung und den Betrieb der Anschlussanlage bis zur Eigentumsgrenze Genehmigungen von Behörden bzw. Dienstbarkeiten anderer Grundstückseigentümer/innen erforderlich sind, werden diese durch den Netzbetreiber eingeholt. Im Falle von zusätzlich erforderlichen Genehmigungen zur Querung von Bundesstraßen, Schienen, Gewässern etc. kann sich die Zeit bis zur Herstellung des Netzanschlusses zusätzlich verlängern. Das Angebot des Netzbetreibers auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages (bzw. ein allfälliger durch Annahme dieses Angebotes seitens des Netzkunden erfolgter Vertragsabschluss) steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Genehmigungen und Dienstbarkeiten erteilt bzw. eingeräumt werden. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Erlangung der erforderlichen Genehmigungen und Dienstbarkeiten. Zudem haftet der Netzbetreiber nicht für Verzögerungen, die durch faktische Zutrittsverweigerungen, durch behördliche Auflagen oder dadurch entstehen, dass erforderliche Grundeigentümerzustimmungen nicht erteilt werden.
7. Der Netzanschlussvertrag kommt dadurch zustande, dass wenn das vom Netzkunden rechtsverbindlich Netzbetreiber gestellte Angebot durch den Netzbetreiber angenommen wird. Für die Annahmeerklärung des Netzbetreibers kann die Unterschrift entfallenNetzkunden, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Ist der Netzkunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes, sind auch mündliche Erklärungen von Vertretern des Netzbetreibers wirksam. Soweit ein Anschlusskonzept erstellt werden muss, wird der Vertrag vom Netzbetreiber erstellt und kommt zustande, wenn der vom Netzkunden rechtsverbindlich unterfertigte Vertrag innerhalb der festgelegten Frist Frist, rechtsverbindlich unterfertigt beim Netzbetreiber einlangteinlangt und die Zustimmung des(r) Grundstückseigentümer(s) gemäß Abschnitt V vorliegt.
8. Die Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus Abschnitt V.
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