Hausanschlusskosten Musterklauseln

Hausanschlusskosten. Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.
Hausanschlusskosten. Die Hausanschlusskosten regeln sich nach § 10 AVBFernwärmeV. Die Hausanschlusskosten beinhalten die Verbindung der Übergabestation mit dem Verteilnetz zwischen Grundstücksgrenze und Übergabestation im Privatgrund einschließlich Erdarbeiten inkl. Verfüllen und Verdichten (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen), Durchbruch der Kelleraußenwand und wasserdichtem Wiederverschließen, sowie alle nötigen Wanddurchbrüche. Für die Herstellung der Rohrleitungstrassen wird je nach Trassenlänge außen bzw. Verrohrung innen metergenau abgerechnet.
Hausanschlusskosten. 3.1. Der Anschlussnehmer zahlt der Stadtwerke Aschersleben GmbH die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses auf der Grund- lage eines Festpreises, der entsprechend den individuellen Gege- benheiten kalkuliert worden ist. Der Kunde erhält diesen Festpreis als Angebot vor Beginn der Maßnahme. Mit Erteilung des Auftrages zur Herstellung bzw. der Verstärkung des Hausanschlusses werden 50 % des Festpreises fällig. 3.2. Der Hausanschluss nach § 10 AVBFernwärmeV endet an der Übergabestelle. Als Übergabestelle gilt dabei die Verbindungsstelle der Stadtwerke Aschersleben GmbH-eigenen Übergabestation mit der Kundenanlage. 3.3. Die elektrischen Verbindungsleitungen von der Schalttafel zu den Regelgeräten oder Umwälzpumpen sind von einer eingetragenen Elektroinstallationsfirma vorschriftsmäßig und im Einklang mit den gültigen „Technischen Anschlussbedingungen für Heizwasser der Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Aschersleben GmbH" her- zustellen und gehören zu den Kundenanlagen. Entsprechendes gilt für den Anschluss der Schalttafel an das 230 V-Wechselstromnetz. 3.4. Der Anschlussnehmer zahlt der Stadtwerke Aschersleben GmbH die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses entsprechend dem Kostenangebot für Hausanschlüsse. Der Hausanschluss ist die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, begin- nend mit dem Ventil bzw. der Absperreinrichtung auf der Gebäu- deseite soweit nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen ge- troffen worden sind. Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Ände- rung, Erweiterung oder Stilllegung seiner Anlagen erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Die restlichen 50 % des Festpreises werden unmittelbar nach der Herstellung bzw. Verstärkung des Hausanschlusses fällig. Von der Bezahlung des Hausanschlusskostenbeitrages sowie des Baukostenzuschusses kann die Inbetriebnahme des Hausanschlusses abhängig gemacht werden. 3.5. Die Stadtwerke Aschersleben GmbH ist berechtigt, von unbefugter Seite ausgeführte Veränderungen an der Hausanschlussleitung be- seitigen zu lassen. Die Arbeiten gehen zu Lasten des Kunden, so- weit dieser für die Veränderungen verantwortlich ist.
Hausanschlusskosten. Die Hausanschlusskosten regeln sich nach § 10 AVBFernwärmeV und betragen für die Erstellung bzw. Änderung/ Erweiterung des Hausanschlusses als Verbindung des Verteilnetzes mit der Kundenanlage bei einer Mindestanschlussleistung von 15 kW pro kW 100,00 €/kW netto (119,00 €/kW brutto) bis 50 kW Wärmeleistung. Hausanschlüsse mit einer Wärmeleistung > 50 kW sind gesondert anzufragen. Für die Herstellung der Rohrleitungstrasse wird je nach Trassenlänge außen bzw. Verrohrung innen (in Summe) für die ersten 10 Meter fällig: 100,00 €/m netto (119,00 €/m brutto). Für Hausanschlüsse mit einer Trassenlänge größer als 10 Meter (in Summe außen und innen) werden für jeden weiteren Trassenmeter (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen) bzw. für jeden Meter innen zu verlegende Verrohrung veranschlagt: 270,00 €/m netto (321,30 €/m brutto). Die Hausanschlusskosten beinhalten die Verbindung der Übergabestation mit dem Verteilnetz zwischen Grundstücksgrenze und Übergabestation im Privatgrund einschließlich Erdarbeiten inkl. Verfüllen und Verdichten (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen), Durchbruch der Kelleraußenwand und wasserdichtem Wiederverschließen, sowie alle nötigen Wanddurchbrüche. Soweit möglich werden diese wieder verschlossen, sodass keine Öffnung mehr sichtbar und die Wand begradigt ist.
Hausanschlusskosten. Der Anschluss eines Objektes muss für die GWO technisch, betrieblich und wirtschaftlich vertretbar sein, ansonsten kann der Anschluss von einer Sondervereinbarung abhängig gemacht werden. Die Ausführung der Tiefbauarbeiten erfolgt durch die GWO oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Die Herstellung des Hausanschlusses erfolgt beginnend von der Verteilung in der Straße. Die Verlegung der Anschlussleitungen erfolgt in der Regel in einem zur Verteilleitung rechtwinklig verlaufenden Graben auf möglichst kurzer Strecke zwischen dem Abzweig von der Verteilleitung in der Straße bis unmittelbar nach den Eingangs- und vor den Ausgangsabsperrarmaturen im Hausanschlussraum. Der durch die GWO zu erbringende Standardhausanschluss beginnt an der Abzweigstelle von der Verteilleitung und endet an den in den TAB (Anlage 5) definierten Eigentumsgrenzen. Die Kosten für die Hausanschlussleitung ab diesen Eigentumsgrenzen sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Muss der Hausanschluss zurückgebaut werden, und wird für das im Netzanschlussvertrag unter Anschlussstelle bezeichnete Grundstück nach dem Rückbau vom Anschlussnehmer erneut die Herstellung eines Hausanschlusses beauftragt, müssen vom Anschlussnehmer folgende Hausanschlusskosten getragen werden: • Muss der Hausanschluss aufgrund der baulichen Gegebenheiten vollständig neu hergestellt werden, d. h. ist für die Herstellung ein neuer Abzweig von der Verteilleitung erforderlich, muss der Anschlussnehmer die vollen Hausanschlusskosten in der jeweils geltenden Höhe zahlen (derzeit: € 3.500,00 netto/€ 4.165,00 brutto) zzgl. der weiteren Kosten bei einer Anschlussleistung von mehr als 50 kW bzw. bei einer Länge von mehr als 15 Trassenmetern. • Kann für die Herstellung der bereits vorhandene Abzweig von der Verteilstelle bis zur Grundstücksgrenze wieder verwendet werden und muss der Hausanschluss nur ab der Grundstückgrenze neu hergestellt werden, zahlt der Anschlussnehmer die hälftigen Hausanschlusskosten (zuzüglich der hälftigen Kosten der Anschlusslänge von mehr als 15 Trassenmetern) in der jeweils geltenden Höhe gemäß der nachfolgenden Tabelle. Die Lage der Leitungen außerhalb des Gebäudes sowie deren Änderung wird nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der GWO bestimmt. Die Hausanschlusskosten enthalten alle längenunabhängigen Kosten des jeweiligen Netzanschlusses bis zu 15 Trassenmetern auf dem anzuschließenden Grundstück (die Trassenmeter berechnen sich hälftig aus de...
Hausanschlusskosten. Der Anschlussnehmer erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage er- forderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer/Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage, sofern dies vom Anschlussnehmer/Kunden veranlasst ist
Hausanschlusskosten. Der Anschlussnehmer erstattet der SWE die bei wirt- schaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage er- forderlich oder aus anderen Gründen vom Anschluss- nehmer/Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.
Hausanschlusskosten. 7.1 Der Eigentümer hat die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses einschließlich aller erforderlichen Einrichtung selbst zu tragen. 7.2 Bei Mehrfamilienhäusern: Bitte angeben, wie viele Wohneinheiten sich in ihrem Haus befinden: Anzahl: 1 □ 2 □ 3 □ 4 □ 7.3 Der Anspruch der Stadt/Gemeinde auf Erstattung der entstandenen Kosten entsteht mit dem mangelfreien Einzug der Glasfaser/n. Die Kosten sind vom Eigentümer 14 Tage nach Stellung einer schriftlichen Rechnung der Stadt/Gemeinde an diese zur Zahlung fällig. 7.4 Mehrkosten der Stadt/Gemeinde, die dadurch entstehen, dass der Eigentümer den Hausanschluss samt dessen Einrichtungen nicht vertragsgemäß errichtet hat und dadurch ein Einzug von Glasfasern erschwert oder unmöglich gemacht wird, hat der Eigentümer zu tragen. Für die Fälligkeit dieses Kostenersatzanspruches der Stadt/Gemeinde gilt Ziffer 7.3 Satz 2 entsprechend.
Hausanschlusskosten. Die Verlegung des Hausanschlusses hat auf dem kürzesten und direkten Wege zu erfolgen, soweit die Örtlichkeiten dieses zulassen. Für die Erstellung und die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung einer Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, berechnen die Stadtwerke Güstrow nachfolgend genannte Kosten. Die Hausanschlusskosten werden pauschal für Wasser und Fernwärme bis zu einer Anschlusslänge von 10 Metern, beginnend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endend mit an der 1. Hauptabsperreinrichtung der Übergabestelle (Technische Anschlussbedingungen; Hausanschlussraum, siehe „Merkblatt Der Netzanschluss), berechnet. Die Pauschale beinhaltet die Kosten für Erdarbeiten, Material und Lohnstunden einschließlich eines Gemeinkostenzuschlages. Für Mehrlängen oder Hausanschlüsse, die nach der Art, Dimensionierung und Lage von üblichen Hausanschlüssen wesentlich abweichen, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt. Die Kosten für die Bearbeitung unbefestigter und gepflasterter Oberflächen sind in den Pauschalpreisen enthalten. Besondere Erschwernisse, z.B. Verlegung in Böschungen, unter Treppen oder Stützmauern, Abbruch von Beton oder Trümmerschutt im Rohrgraben, notwendige Kosten für Verkehrsregelungen, Grundwasserabsenkungen oder die Bearbeitung von Beton- oder Asphaltoberflächen, werden gesondert ausgewiesen und zusätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
Hausanschlusskosten. Der Eigentümer hat für die Errichtung des Hausanschlusses folgende vom Gemeinderat der Ge- meinde Brigachtal beschlossene Kosten zu tragen: Mehrlängenzuschlag (ab dem 11 Meter Graben) je Laufmeter 57,98 € / Netto (bei Einfamilienhäusern wird eine Netzabschlussdose, bei Mehrfamilien- häusern eine Spleißbox, benötigt) Bei Mehrfamilienhäusern: Bitte angeben, wie viele Wohneinheiten sich in ihrem Haus befinden: Anzahl:  2  3  4  Die Hausanschlusskosten können durch Eigenleistung ermäßigt werden. Die Eigenleistung umfasst das Herstellen und Wiederverfüllen des Leitungsgrabens ab Grundstücksgrenze bis Außenmauer Gebäude, sowie die Kernbohrung ins Gebäude nach den technischen Vorgaben der Gemeinde. Das Verlegen des Glasfaserkabels bleibt Sache der Gemeinde. Im Falle der Eigenleistung vermindert sich der Betrag für den Hausanschluss um Eigenleistung wird erbracht:  Ja  Nein 504,20 € / Netto Der Anspruch der Gemeinde auf Erstattung der Hausanschlusskosten wird mit Fertigstellung des Hausanschlusses fällig.