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Hausanschlusskosten Musterklauseln

Hausanschlusskosten. Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.
Hausanschlusskosten. Die Hausanschlusskosten regeln sich nach § 10 AVBFernwärmeV. Die Hausanschlusskosten beinhalten die Verbindung der Übergabestation mit dem Verteilnetz zwischen Grundstücksgrenze und Übergabestation im Privatgrund einschließlich Erdarbeiten inkl. Verfüllen und Verdichten (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen), Durchbruch der Kelleraußenwand und wasserdichtem Wiederverschließen, sowie alle nötigen Wanddurchbrüche. Für die Herstellung der Rohrleitungstrassen wird je nach Trassenlänge außen bzw. Verrohrung innen metergenau abgerechnet.
Hausanschlusskosten. (§ 10 AVBWasserV) 2.1. Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für die Herstellung des Hausan- schlusses, d. h. die Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Verteilernetzes und endend mit der Hauptabsperrvorrichtung. Die Kosten werden pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnet. 2.2. Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU gemäß Preisblatt (Anlage 1) die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veran- lasst werden. 2.3. Sollten bei der Herstellung des Hausanschlusses Mehrkosten durch unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Schwierigkeiten mit dem Baugrund oder notwendige Änderungen der Verlegungstrasse im privaten Grundstück des Anschlussnehmers / Grundstückseigen- tümers usw.), durch besondere Sicherungsmaßnahmen im Straßenverkehr (bspw. Ab- sicherung der Querung einer Hauptverkehrsstraße) oder durch erhebliche Abweichun- gen von der Planung entstehen, verpflichtet sich der Anschlussnehmer, dem WVU diese Mehrkosten auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Mehrkosten durch auf dem privaten Grundstück vorgefundene Altlasten oder schädliche Bodenver- änderungen verursacht werden, deren Beseitigung abfall- oder umweltrechtlich geboten ist.
Hausanschlusskosten. 1.2.1 Der Anschlussnehmer erstattet der SWO die Kosten für die Erstellung des Hausan- schlusses, d.h. der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, begin- nend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und – soweit nicht eine abweichen- de Vereinbarung getroffen ist – endend mit der Übergabestelle gemäß der gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB-WWH) der SWO. 1.2.2 Ferner trägt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlus- ses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage oder durch Nutzungs- änderung des Hausanschlussraumes erforderlich sind und / oder aus anderen Grün- den von ihm veranlasst werden. 1.2.3 Die vom Anschlussnehmer nach Ziffer 1.2.2 zu erstattenden Kosten für Veränderung des Hausanschlusses sowie die Kosten für die Herstellung eines nicht in der Preis- übersicht genannten Hausanschlusses werden nach tatsächlichem Aufwand abge- rechnet. 1.2.4 Die SWO kann die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss z.B. nach Länge, Nennweite, Art und Leistungsbedarf für vergleichbare Hausanschlüsse innerhalb des Versorgungsbereichs berechnen. 1.2.5 Für Anschlüsse an das Verteilungsnetz gemäß angemeldeter Nahwärme- Anschlussleistung hat der Anschlussnehmer die Herstellungskosten zu den in der Preisübersicht ausgewiesenen Preisen zu erstatten. 1.2.6 Die Herstellung des Hausanschlusses und die Erdarbeiten für die Verlegung der Hausanschlussleitung im öffentlichen und privaten Bereich sowie die Wiederherstel- lung der Oberfläche im öffentlichen Bereich werden von der SWO oder einem von ihr beauftragten Tief- und Rohrleitungsbauunternehmen ausgeführt. Ausnahmen bezüg- lich der Tiefbauleistungen können von der SWO zugelassen werden und sind mit ihr abzustimmen. 1.2.7 Koordinierungsmehraufwand, der aus der Tätigkeit eines vom Kunden beauftragten Tiefbauunternehmens entsteht, z.B. Koordination mit anderen Versorgern, Einwei- sungen, Abnahmen von Teilleistungen, Verdichtungsprüfungen, werden dem An- schlussnehmer gemäß der Preisübersicht (Anlage 4b) in Rechnung gestellt. 1.2.8 Die Wiederherstellung der Oberfläche im Privatgrundstück und etwaige Wiederbe- pflanzungen sind vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durchzuführen.
Hausanschlusskosten. Der Anschlussnehmer erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage er- forderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer/Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage, sofern dies vom Anschlussnehmer/Kunden veranlasst ist
Hausanschlusskosten. Die Hausanschlusskosten regeln sich nach § 10 AVBFernwärmeV und betragen für die Erstellung bzw. Änderung/ Erweiterung des Hausanschlusses als Verbindung des Verteilnetzes mit der Kundenanlage für die Produkte Start und Basis 4.193,28 € netto (4.990,00 € brutto) für das Produkt Basis Plus 6.693,28 € netto (7.965,00 € brutto) und für das Produkt Spar 9.193,28 € netto (10.940,00 € brutto) bis 50 kW Wärmeleistung. Hausanschlüsse mit einer Wärmeleistung > 50 kW sind gesondert anzufragen. Für die Herstellung der Rohrleitungstrasse wird je nach Trassenlänge außen bzw. Verrohrung innen (in Summe) für die ersten 10 Meter fällig: 100,00 €/m netto (119,00 €/m brutto). Für Hausanschlüsse mit einer Trassenlänge größer als 10 Meter (in Summe außen und innen) werden für jeden weiteren Trassenmeter (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen) bzw. für jeden Meter innen zu verlegende Verrohrung veranschlagt: 250,00 €/m netto (297,50 €/m brutto). Die Hausanschlusskosten beinhalten die Verbindung der Übergabestation mit dem Verteilnetz zwischen Grundstücksgrenze und Übergabestation im Privatgrund einschließlich Erdarbeiten inkl. Verfüllen und Verdichten (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen), Durchbruch der Kelleraußenwand und wasserdichtem Wiederverschließen, sowie alle nötigen Wanddurchbrüche. Soweit möglich werden diese wieder verschlossen, sodass keine Öffnung mehr sichtbar und die Wand begradigt ist.
Hausanschlusskosten. 8.1 Siehe beiliegendes Preisblatt 8.2 Bei Mehrfamilienhäusern Bitte angeben, wie viele Wohneinheiten sich in Ihrem Haus befinden: Anzahl: ☐2 ☐3 ☐4 ☐ 8.3 Die Hausanschlusskosten können durch Eigenleistungen des Eigentümers ermäßigt werden. Die Festlegung der konkreten Höhe des festzusetzenden Betrages der Eigenleistung bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartei- en. Die Eigenleistung umfasst das Herstellen und Wiederverfüllen des Leitungsgra- bens sowie das Einlegen des Leerrohres durch den Eigentümer ab der Grundstücks- grenze bis zur Außenmauer des Gebäudes nach den technischen Vorgaben des VVL. Das Einziehen des Glasfaserkabels bleibt Sache des VVL. Der Eigentümer hat im Fall der Erbringung der Eigenleistung dem VVL die Durchgängigkeit des Hausan- schlusses bis zum Hausübergabeunkt zu gewährleisten. 8.4 Der Anspruch des VVL auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Hausanschluss- kosten entsteht mit mangelfreier Herstellung des Hausanschlusses. Die Kosten nach Ziffer 8.1 sind vom Eigentümer 14 Tage nach Stellung einer schriftlichen Rechnung des VVL zur Zahlung fällig.
Hausanschlusskosten. Die Hausanschlusskosten regeln sich nach § 10 AVBFernwärmeV und beinhalten die Erstellung bzw. Änderung/ Erweiterung des Hausanschlusses als Verbindung des Verteilnetzes mit der Kundenanlage bis 35 kW Wärmeleistung. Hausanschlüsse mit einer Wärmeleistung > 35 kW sind gesondert anzufragen. Start 4.990,00 € netto (5.938,10 € brutto) Basis 4.990,00 € netto (5.938,10 € brutto) Basis Plus 7.490,00 € netto (8.913,10 € brutto) Spar 9.990,00 € netto (11.888,10 € brutto) Für die Herstellung der Rohrleitungstrasse wird je nach Trassenlänge außen bzw. Verrohrung innen (in Summe) für die ersten 10 Meter fällig: 100,00 €/m netto (119,00 €/m brutto). Für Hausanschlüsse mit einer Trassenlänge größer als 10 Meter (in Summe außen und innen) werden für jeden weiteren Trassenmeter (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen) bzw. für jeden Meter innen zu verlegende Verrohrung veranschlagt: 225,00 €/m netto (267,75 €/m brutto). Die Hausanschlusskosten beinhalten die Verbindung der Übergabestation mit dem Verteilnetz zwischen Grundstücksgrenze und Übergabestation im Privatgrund einschließlich Erdarbeiten inkl. Verfüllen und Verdichten (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen), Durchbruch der Kelleraußenwand und wasserdichtem Wiederverschließen, sowie alle nötigen Wanddurchbrüche.
Hausanschlusskosten. Der Anschlussnehmer erstattet der SWE die bei wirt- schaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage er- forderlich oder aus anderen Gründen vom Anschluss- nehmer/Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.
Hausanschlusskosten. Die Verlegung des Hausanschlusses hat auf dem kürzesten und direkten Wege zu erfolgen, soweit die Örtlichkeiten dieses zulassen. Für die Erstellung und die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung einer Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, berechnen die Stadtwerke Güstrow nachfolgend genannte Kosten. Die Hausanschlusskosten werden pauschal für Wasser und Fernwärme bis zu einer Anschlusslänge von 10 Metern, beginnend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endend mit an der 1. Hauptabsperreinrichtung der Übergabestelle (Technische Anschlussbedingungen; Hausanschlussraum), berechnet. Die Pauschale beinhaltet die Kosten für Erdarbeiten, Material und Lohnstunden einschließlich eines Gemeinkostenzuschlages. Für Mehrlängen oder Hausanschlüsse, die nach der Art, Dimensionierung und Lage von üblichen Hausanschlüssen wesentlich abweichen, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt. Die Kosten für die Bearbeitung unbefestigter und gepflasterter Oberflächen sind in den Pauschalpreisen enthalten. Besondere Erschwernisse, z.B. Verlegung in Böschungen, unter Treppen oder Stützmauern, Abbruch von Beton oder Trümmerschutt im Rohrgraben, notwendige Kosten für Verkehrsregelungen, Grundwasserabsenkungen oder die Bearbeitung von Beton- oder Asphaltoberflächen, werden gesondert ausgewiesen und zusätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.