Hausanschlusskosten. Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.
Hausanschlusskosten. Die Hausanschlusskosten regeln sich nach § 10 AVBFernwärmeV. Die Hausanschlusskosten beinhalten die Verbindung der Übergabestation mit dem Verteilnetz zwischen Grundstücksgrenze und Übergabestation im Privatgrund einschließlich Erdarbeiten inkl. Verfüllen und Verdichten (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen), Durchbruch der Kelleraußenwand und wasserdichtem Wiederverschließen, sowie alle nötigen Wanddurchbrüche. Für die Herstellung der Rohrleitungstrassen wird je nach Trassenlänge außen bzw. Verrohrung innen metergenau abgerechnet.
Hausanschlusskosten. Die Hausanschlusskosten regeln sich nach § 10 AVBFernwärmeV und betragen für die Erstellung bzw. Änderung/ Erweiterung des Hausanschlusses als Verbindung des Verteilnetzes mit der Kundenanlage für die Produkte Start und Basis 4.193,28 € netto (4.990,00 € brutto) für das Produkt Basis Plus 6.693,28 € netto (7.965,00 € brutto) und für das Produkt Spar 9.193,28 € netto (10.940,00 € brutto) bis 50 kW Wärmeleistung. Hausanschlüsse mit einer Wärmeleistung > 50 kW sind gesondert anzufragen. Für die Herstellung der Rohrleitungstrasse wird je nach Trassenlänge außen bzw. Verrohrung innen (in Summe) für die ersten 10 Meter fällig: 100,00 €/m netto (119,00 €/m brutto). Für Hausanschlüsse mit einer Trassenlänge größer als 10 Meter (in Summe außen und innen) werden für jeden weiteren Trassenmeter (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen) bzw. für jeden Meter innen zu verlegende Verrohrung veranschlagt: 250,00 €/m netto (297,50 €/m brutto). Die Hausanschlusskosten beinhalten die Verbindung der Übergabestation mit dem Verteilnetz zwischen Grundstücksgrenze und Übergabestation im Privatgrund einschließlich Erdarbeiten inkl. Verfüllen und Verdichten (ohne die Wiederherstellung von Oberflächen), Durchbruch der Kelleraußenwand und wasserdichtem Wiederverschließen, sowie alle nötigen Wanddurchbrüche. Soweit möglich werden diese wieder verschlossen, sodass keine Öffnung mehr sichtbar und die Wand begradigt ist.
Hausanschlusskosten. (§ 10 AVBWasserV)
Hausanschlusskosten. Der Anschlussnehmer/Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer/Kunden veranlasst wer- den. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.
Hausanschlusskosten. 2.1 Der Anschlussnehmer erstattet Mainova die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses, d.h. der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endend an der Hauptabsperreinrichtung innerhalb des Gebäudes.
Hausanschlusskosten. 7.1 Der Eigentümer hat die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses einschließlich aller erforderlichen Einrichtung selbst zu tragen.
Hausanschlusskosten. Der Anschlussnehmer erstattet der SWE die bei wirt- schaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage er- forderlich oder aus anderen Gründen vom Anschluss- nehmer/Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.
Hausanschlusskosten. (§ 10 AVBFernwärmeV)
Hausanschlusskosten. 2.1. Der Anschlussnehmer erstattet der GWO die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden.