Hausanschluss Musterklauseln

Hausanschluss. Die Betriebseinrichtung umfasst in der Nahwärmeversorgung die Hausstation mit Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Der Hausanschlussraum ist nach DIN 18012 der begehbare und abschließbare Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden.
Hausanschluss. Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Gebäude und ist Eigentum des Fernwärmeversorgungsunternehmens. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet an der Übergabestelle, regelmäßig hinter den Absperrarmaturen im Eintritt unmittelbar hinter der Gebäudeaußenwand, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Das Baugrundrisiko für die Boden- und Grundwasserverhältnisse des Grundstücks trägt der Kunde. Hierzu gehören insbesondere der Nachweis der Kampfmittelfreiheit sowie die Zusicherung, dass keine Gefahrstoffe oder kontaminierten Bereiche vorhanden sind. Fernwärmeleitungen in Gebäuden sind – insbesondere auch wenn keine Wärme entnommen wird – frostfrei zu halten. Hausanschlussarbeiten erfolgen grundsätzlich nur bei frostfreiem Wetter und wenn die Bodenverhältnisse die Arbeiten zulassen. Vor Bauausführung sorgt der Kunde für einen freien Arbeitsraum auf der Zuleitungstrasse zum Gebäude. Dazu zählt z.B. das Entfernen von Pflastersteinen durch den Kunden.
Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. Dieser verbindet die Haus- installation mit dem Breitbandnetz von VSE NET. 3.2 VSE NET installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt („HÜP“) als Abschluss ihres Breitbandverteil- netzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. VSE NET bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Haus- anschluss/Hausübergabepunkt installiert wird. 3.3 VSE NET überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von VSE NET in Anspruch nehmen können. 3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausüber- gabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von VSE NET den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteiler- anlage angemessen auszugleichen sind. 3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der VSE NET oder durch deren Beauftragte bestimmt. 3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von VSE NET und stehen in deren Eigen- tum oder werden über VSE NET von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der VSE NET. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch VSE NET oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschluss- nehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. 3.7 VSE NET ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaft- liche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von VSE NET. D...
Hausanschluss. 3.1 Der Hausanschluss besteht aus dem Netzabschlusspunkt (NAP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der teutel. 3.2 Die teutel installiert für einen von ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen Netzabschlusspunkt als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Netz- abschlusspunktes liegt. Die teutel bestimmt die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Wohngebäudes, an der der Hausanschluss/Netzabschlusspunkt installiert wird. 3.3 Die teutel überlässt den Netzabschlusspunkt bei Mehrfamilienhäusern dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Netzabschlusspunktes die Leistung der teutel in Anspruch nehmen können. 3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Netzabschlusspunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde der teutel den Netzabschlusspunkt zu nutzen. 3.5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschluss- nehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der teutel oder durch deren Beauftragte bestimmt. 3.6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der teutel und stehen in deren Eigentum oder werden über die teutel von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der teutel. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die teutel oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. 3.7 Die teutel ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Ab- trennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der teutel. Mit Ausnahme des Standardangebotes Hausanschluss, dessen Bedingungen dem Preisblatt zu entnehmen sin...
Hausanschluss. Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Hausanschluss. 1.1 Die SWA (Stadtwerke Ahrensburg GmbH) errichtet nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden (Grundstücks-/Gebäu- denutzungsvertrag) einen Hausanschluss gem. den anerkannten Regeln der Tech- nik. Die dadurch entstehenden Kosten für den Eigentümer ergeben sich aus dem An- gebot. 1.2 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden unter Wahrung der Interessen des/der Eigentümer und nach einer Hausbege- hung entweder von der SWA oder durch deren Beauftragte bestimmt. 1.3 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SWA und stehen in deren Eigentum. Haus- anschlüsse werden ausschließlich durch die SWA oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausan- schlüsse müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Kunde hat die bauli- chen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. 1.4 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe- sondere das Fehlen von Xxxxxxx und Siegeln, ist der SWA unverzüglich mitzuteilen. 1.5 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage, Medi-en-Konverter (ONT (Optical Network Terminal)), IAD (Integrated Access Device)) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
Hausanschluss. 10 AVBWasserV 1. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. jedes Ge- bäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Hausan- schluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten In- teressen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 2. Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare der Stadtwerke Us- lar GmbH zu beantragen. 3. Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Uslar GmbH die Kosten für die Her- stellung des Hausanschlusses nach tatsächlichem Aufwand. 4. Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Uslar GmbH die Kosten für Verände- rungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kun- denanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand. 5. Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist die Stadtwerke Uslar GmbH berech- tigt, die Hausanschlussleitung abzusperren oder von der Versorgungsleitung abzu- trennen. 6. Hausanschlüsse, die bis zum 30.06.2009 nach Ziffer 4. der „Ergänzenden Bestim- mungen“ der Stadtwerke Uslar zur AVBWasserV vom 01. Januar 1982 hergestellt worden sind, stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers, werden aber auf Kosten der Stadtwerke Uslar GmbH unterhalten, erneuert und geändert, sowie auf Antrag des Grundstückseigentümers abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Grundstückseigen- tümer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
Hausanschluss. Jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses.
Hausanschluss. Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Hausanschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage haben.
Hausanschluss. Der Hausanschluss beginnt mit der Zuleitung auf privaten Grund und endet mit dem Hausübergabepunkt (HÜP), der die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz von xxxxxxx.xxx verbindet.