Hausanschluss Musterklauseln

Hausanschluss. Die Betriebseinrichtung umfasst in der Nahwärmeversorgung die Hausstation mit Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Der Hausanschlussraum ist nach DIN 18012 der begehbare und abschließbare Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden.
Hausanschluss. Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Gebäude und ist Eigentum des Fernwärmeversorgungsunternehmens. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet an der Übergabestelle, regelmäßig hinter den Absperrarmaturen im Eintritt unmittelbar hinter der Gebäudeaußenwand, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Das Baugrundrisiko für die Boden- und Grundwasserverhältnisse des Grundstücks trägt der Kunde. Hierzu gehören insbesondere der Nachweis der Kampfmittelfreiheit sowie die Zusicherung, dass keine Gefahrstoffe oder kontaminierten Bereiche vorhanden sind. Fernwärmeleitungen in Gebäuden sind – insbesondere auch wenn keine Wärme entnommen wird – frostfrei zu halten. Hausanschlussarbeiten erfolgen grundsätzlich nur bei frostfreiem Wetter und wenn die Bodenverhältnisse die Arbeiten zulassen. Vor Bauausführung sorgt der Kunde für einen freien Arbeitsraum auf der Zuleitungstrasse zum Gebäude. Dazu zählt z.B. das Entfernen von Pflastersteinen durch den Kunden.
Hausanschluss. 1. Dieser Vertrag regelt die Bereitstellung der technischen Infrastruktur des Glasfasernetzes der Gemeinde Ramsau im Zillertal sowie die Anforderungen für den Anschluss einer Liegenschaft an das Glasfasernetz der Gemeinde Ramsau im Zillertal. Der Hausanschluss zwischen dem nächstgelegenen Verteilerkasten und dem Übergabepunkt wird durch die Gemeinde Ramsau im Zillertal geplant und inklusive Tiefbau, Rohranlage, Kabellieferung und Anschlussarbeiten zu Lasten der Gemeinde Ramsau im Zillertal erstellt. Die Installation ab dem Übergabepunkt ist Sache des Eigentümers. Der Übergabepunkt stellt die Eigentums- und Dokumentationsgrenze zwischen dem Glasfasernetz und der Hausverteileranlage dar. Die Providerdienste selbst (Internet, Telefon, ... ) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; diese sind gesondert mit den Anbietern zu vereinbaren. Der Anschluss kann erst bereitgestellt werden, wenn folgende Punkte geprüft bzw. erledigt wurden: • Prüfung der Anschlussmöglichkeit • Verlegung der Leitung bis zum Übergabepunkt • Nach den erfolgten Installationsarbeiten vom Übergabepunkt bis zum Standort der Spleißbox können die Einblasarbeiten erfolgen 2. Die gesamte Verkabelung und die Netzeinrichtung (inkl. Endgerät) verbleiben im Eigentum der Gemeinde Ramsau im Zillertal und werden für die gesamte Vertragsdauer dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt. 3. Der Anschluss ist ortsgebunden, das heißt, er verbleibt bei der Liegenschaft, auch im Falle eines Umzuges des Teilnehmers. Die Gemeinde Ramsau im Zillertal wird von Fall zu Fall entscheiden, ob der Anschluss stillgelegt wird oder für einen eventuellen nachfolgenden Teilnehmer aufrechterhalten wird.
Hausanschluss. (§ 10 AVBFernwärmeV) 3.1. Die Herstellung sowie Veränderungen des Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der von den VBH im Internet unter xxx.xxx-xxx.xx bzw. in der VBH Energiewelt zur Verfügung gestellten Vordrucke anzumel- den. Beizufügen sind Lageplan, Gebäudegrundriss mit Hausan- schlussraum und bei Erfordernis weitere technische Angaben. Auf der Grundlage der Anmeldung erhält der Anschlussnehmer ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Anschlussvertrages. Mit Annahme des Angebotes werden die VBH mit der Ausfüh- rung der Arbeiten beauftragt. 3.2. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zuge- teilt ist, ist über einen eigenen Hausanschluss an das Fernwär- meversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 3.3. Der Anschlussnehmer erstattet den VBH die Kosten für die Her- stellung eines Hausanschlusses nach tatsächlichem Aufwand. Eigenleistungen des Anschlussnehmers auf dem eigenen Grundstück (Erdarbeiten) sind mit den VBH im Voraus abzustim- men und bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung. 3.4. Der Anschlussnehmer erstattet den VBH die Kosten für Verän- derungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach tat- sächlichem Aufwand. 3.5. Eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Anschlussleis- tung ist nicht zulässig. Ist eine Erhöhung der Anschlussleistung zu erwarten, ist dies bei den VBH schriftlich zu beantragen. Jede Erhöhung der Anschlussleistung bedarf einer vertraglichen Ver- einbarung zwischen den VBH und dem Anschlussnehmer. 3.6. Die VBH sind berechtigt, den Hausanschluss abzutrennen, wenn das Anschlussverhältnis beendet wird.
Hausanschluss. Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Hausanschluss. 1. Der zu den Betriebsanlagen des Wasserwerkes gehörende Hausanschluss umfasst die Verbindung des Versorgungsnetzes des Wasserwerkes mit der Verbrauchsleitung des Grundstückes (Abschnitt V) von der Straßenlängsleitung ab bis zur Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler. Der Ausgang dieser Hauptabsperrvorrichtung ist die Stelle, an der das Wasserwerk das Wasser zur Verfügung zu stellen hat. 2. Die Herstellung des Anschlusses muss gemäß Abschnitt III, Ziffer 1, beantragt werden. 3. Lage, Nennweite, Ausführung, Art und Zahl der Anschlüsse sowie deren Änderungen werden vom Wasserwerk bestimmt. Begründete Wünsche des Abnehmers sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 4. Anschlüsse werden ausschließlich vom Wasserwerk hergestellt und unterhalten. Sie müssen vor Beschädigungen geschützt und zugänglich sein; sie sind als Betriebsanlage des Wasserwerkes dessen Eigentum. Der Abnehmer darf keinerlei Einwirkungen auf die Anschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen. Schäden an den Anschlüssen sind dem Wasserwerk sofort mitzuteilen. 5. Der Abnehmer hat dem Wasserwerk nach Maßgabe der Anlage A zu erstatten: a) die Kosten für die Herstellung des Anschlusses (Hausanschlusskosten und den Verbandsanteil), b) die Kosten für Veränderungen an der Anschlussleitung, die durch eine Änderung insbesondere eine Erweiterung der Abnehmeranlage, eine Aufgabe der Wasserentnahme (z.B. Abtrennung) oder durch eine sonstige Maßnahme des Abnehmers erforderlich werden, c) die Kosten für die Unterhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Verbesserung des Anschlusses ab Grundstücksgrenze, d) die Kosten für Veränderung an Hausanschlussleitungen, die bei der Verlegung der endgültigen Versorgungsleitung notwendig werden. 6. Der Abnehmer ist auf Verlangen des Wasserwerkes zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit bis zur Höhe der mutmaßlichen Kosten verpflichtet. 7. Die Hausanschlussleitungen werden vom Wasserwerk nach DIN 1988 unter Verwendung normenmäßiger Rohre und Zubehörteile ausgeführt.
Hausanschluss. Jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses.
Hausanschluss. 1.1 Die SWA (Stadtwerke Ahrensburg GmbH) errichtet nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden (Grundstücks-/Gebäu- denutzungsvertrag) einen Hausanschluss gem. den anerkannten Regeln der Tech- nik. Die dadurch entstehenden Kosten für den Eigentümer ergeben sich aus dem An- gebot. 1.2 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden unter Wahrung der Interessen des/der Eigentümer und nach einer Hausbege- hung entweder von der SWA oder durch deren Beauftragte bestimmt. 1.3 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SWA und stehen in deren Eigentum. Haus- anschlüsse werden ausschließlich durch die SWA oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausan- schlüsse müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Kunde hat die bauli- chen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. 1.4 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe- sondere das Fehlen von Xxxxxxx und Siegeln, ist der SWA unverzüglich mitzuteilen. 1.5 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage, Medi-en-Konverter (ONT (Optical Network Terminal)), IAD (Integrated Access Device)) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.
Hausanschluss. Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Hausanschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage haben.
Hausanschluss. Der Hausanschluss beginnt mit der Zuleitung auf privaten Grund und endet mit dem Hausübergabepunkt (HÜP), der die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz von xxxxxxx.xxx verbindet.