Hausanschluss Musterklauseln

Hausanschluss. Die Betriebseinrichtung umfasst in der Nahwärmeversorgung die Hausstation mit Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Der Hausanschlussraum ist nach DIN 18012 der begehbare und abschließbare Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden.
Hausanschluss. Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Gebäude und ist Eigentum des Fernwärmeversorgungsunternehmens. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet an der Übergabestelle, regelmäßig hinter den Absperrarmaturen im Eintritt unmittelbar hinter der Gebäudeaußenwand, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Das Baugrundrisiko für die Boden- und Grundwasserverhältnisse des Grundstücks trägt der Kunde. Hierzu gehören insbesondere der Nachweis der Kampfmittelfreiheit sowie die Zusicherung, dass keine Gefahrstoffe oder kontaminierten Bereiche vorhanden sind. Fernwärmeleitungen in Gebäuden sind – insbesondere auch wenn keine Wärme entnommen wird – frostfrei zu halten. Hausanschlussarbeiten erfolgen grundsätzlich nur bei frostfreiem Wetter und wenn die Bodenverhältnisse die Arbeiten zulassen. Vor Bauausführung sorgt der Kunde für einen freien Arbeitsraum auf der Zuleitungstrasse zum Gebäude. Dazu zählt z.B. das Entfernen von Pflastersteinen durch den Kunden.
Hausanschluss. (§ 10 AVBWasserV)
Hausanschluss. (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Hausanschluss. (1) Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt (HÜP). Dieser verbindet die Hausinstallation mit dem Glasfa- sernetz von SWA.
Hausanschluss. 2.1 Für jedes Grundstück ist ein besonderer Anschluss an die Versorgungsleitung der Stadtwerke herzustellen. In besonderen Fällen können von den Stadtwerken Ausnahmen zugelassen werden.
Hausanschluss. Jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses. Ein Hausanschluss bei dem kein Netzzugangsvertrag für diesen Anschluss zwischen Kunden und Netzbetreiber besteht.
Hausanschluss. (1) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Hausanschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage haben.
Hausanschluss. (§ 10 AVBFernwärmeV)
Hausanschluss. (1) Der Hausanschluss beginnt mit der Zuleitung auf privaten Grund und endet mit dem Hausübergabepunkt (HÜP), der die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz von xxxxxxx.xxx verbindet.