Antrag auf Netzanschluss. 1. Der Netzzugangswerber hat die Neuerrichtung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizuschließen. Auf Wunsch des Netzzugangswerbers hat der Netzbetreiber die im einzelnen erforderlichen Unterlagen und Nachweise bekannt zu geben. 2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet vollständige Anträge auf Netzanschluss innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist zu beantworten. 3. Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss ausschließlich auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. Eine Ablehnung des Netzanschlusses ist schriftlich zu begründen. 4. Die Einzelheiten für den Netzanschluss hat der Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag mit dem Netzzugangswerber zu vereinbaren. 5. Ist der Netzzugangswerber nicht gleichzeitig Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, ist der Netzzugangswerber verpflichtet, auf Dauer des Vertrages die Zustimmung des Grundeigentümers zum Netzanschluss der Kundenanlage vorzulegen. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, einen Zustimmungsnachweis zu verlangen. 6. Die Verpflichtungen für den Grundeigentümer ergeben sich aus D).
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen