Anwendung dieses Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
Anwendung dieses Abkommens. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach dem 1. Jänner 1965 vorgenommen wurden.
Anwendung dieses Abkommens. Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Überein- stimmung mit ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei nach dem 29. Dezember 1990 vorgenommen werden.