Anwendung von Maßnahmen. (1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel einzuführen. (2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem zu lösen.
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Samples: Association Agreement, Association Agreement, Assoziierungsabkommen
Anwendung von Maßnahmen. (1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel einzuführen.
(2) Vertritt eine Vertragspartei für Für die Zwecke des Absatzes 1 vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sienotifiziert die Vertragspartei, die solche Maßnahmen anzuwendenanzuwenden beabsichtigt, so unterrichtet sie die andere dies der anderen Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen ermöglicht bilaterale Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung Notifikation keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem zu lösen.
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement
Anwendung von Maßnahmen. (1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen Auswirkun- gen auf ihren bilateralen Handel einzuführen.
(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwendenanzuwen- den, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das dem Problem zu lösenabzuhelfen.
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Samples: Assoziierungsabkommen