Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. 1. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch Vorlage einer die Krankheit bezeichnenden ärztlichen Bescheinigung dem Versicherer spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, an dem dessen Leistungspflicht beginnt. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem vom Ver- sicherer zur Verfügung gestellten, vom Leistungserbringer auszufüllenden Vordruck wöchentlich nachgewiesen wer- den. Sobald der Versicherte wieder ganz oder teilweise arbeits- fähig ist, hat der Versicherungsnehmer das innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.
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Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. 1. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch Vorlage einer die Krankheit bezeichnenden ärztlichen Bescheinigung dem Versicherer spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, an dem dessen Leistungspflicht beginnt. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem vom Ver- sicherer zur Verfügung gestellten, vom Leistungserbringer auszufüllenden Vordruck wöchentlich nachgewiesen wer- denwerden. Sobald der Versicherte wieder ganz oder teilweise arbeits- fähig ist, hat der Versicherungsnehmer das innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.
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