Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. 1. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch Vorlage einer die Krankheit bezeichnenden ärztlichen Bescheinigung dem Versicherer spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, an dem dessen Leistungspflicht beginnt. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem vom Ver- sicherer zur Verfügung gestellten, vom Leistungserbringer auszufüllenden Vordruck wöchentlich nachgewiesen wer- den. Sobald der Versicherte wieder ganz oder teilweise arbeits- fähig ist, hat der Versicherungsnehmer das innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. 2. Ein Wechsel des Leistungserbringers, der aus medizi- nischen Gründen nicht notwendig ist, muss dem Versiche- rer unverzüglich angezeigt werden. Bei einem Verstoß gegen diese sich aus den §§ 4 Abs. 7 und 9 Abs. 1 und 2 MB/KT 2009 ergebenden Anzeige- und Nachweispflichten kann der Versicherer die Zahlung des Krank- entagegeldes mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschrie- benen Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KT 2009).
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. 1. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch Vorlage einer die Krankheit bezeichnenden ärztlichen Bescheinigung dem Versicherer spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, an dem dessen Leistungspflicht beginnt. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem vom Ver- sicherer zur Verfügung gestellten, vom Leistungserbringer auszufüllenden Vordruck wöchentlich nachgewiesen wer- denwerden. Sobald der Versicherte wieder ganz oder teilweise arbeits- fähig ist, hat der Versicherungsnehmer das innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.
2. Ein Wechsel des Leistungserbringers, der aus medizi- nischen medizini- schen Gründen nicht notwendig ist, muss dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich angezeigt werden. Bei einem Verstoß gegen diese sich aus den §§ 4 Abs. 7 und 9 Abs. 1 und 2 MB/KT 2009 ergebenden Anzeige- und Nachweispflichten kann der Versicherer die Zahlung des Krank- entagegeldes Kran- kentagegeldes mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschrie- benen vorgeschriebe- nen Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KT 2009).
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Anzeige der Arbeitsunfähigkeit. 1. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch Vorlage einer die Krankheit bezeichnenden ärztlichen Bescheinigung dem Versicherer spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, an dem dessen Leistungspflicht beginnt. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem vom Ver- sicherer zur Verfügung gestellten, vom Leistungserbringer auszufüllenden Vordruck wöchentlich nachgewiesen wer- den. Sobald der Versicherte wieder ganz oder teilweise arbeits- fähig ist, hat der Versicherungsnehmer das innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.
2. Ein Wechsel des Leistungserbringers, der aus medizi- nischen medizini- schen Gründen nicht notwendig ist, muss dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich angezeigt werden. Bei einem Verstoß gegen diese sich aus den §§ 4 Abs. 7 und 9 Abs. 1 und 2 MB/KT 2009 ergebenden Anzeige- und Nachweispflichten kann der Versicherer die Zahlung des Krank- entagegeldes Kran- kentagegeldes mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschrie- benen vorgeschriebe- nen Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KT 2009).
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