Anzeige der neuen Wohnung. a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Be- ginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherun- gen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzutei- len, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe A § 17 (Modul Gefahrerhöhung) ). c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn- fläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versiche- rungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Anzeige der neuen Wohnung. a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Be- ginn Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherun- gen Siche- rungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzutei- lenmitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe A § 17 (Modul Mo- dul Gefahrerhöhung) ).
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn- fläche Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasstange- passt, kann dies zu Unterversicherung führen.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Anzeige der neuen Wohnung. a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Be- ginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherun- gen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzutei- lenmit- zuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe A Abschnitt B § 17 (Modul Gefahrerhöhung) 9).
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn- fläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versiche- rungsschutz Versi- cherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu zur Unterversicherung führen.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Contract
Anzeige der neuen Wohnung. a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Be- ginn Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherun- gen Siche rungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzutei- lenmitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen neu en Wohnung vorhanden sind (siehe A § 17 (Modul Gefahrerhöhung) 17, B § 9, Gefahr erhöhung).
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn- Wohn fläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versiche- rungsschutz Ver sicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Anzeige der neuen Wohnung. a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Be- ginn Beginn des Einzuges Ein- zuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern Qua- dratmetern anzuzeigen.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherun- gen vereinbartSicherungen verein- bart, so ist dem Versicherer in Textform mitzutei- lenmitzuteilen, ob entsprechende entspre- chende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe A § 17 (Modul 17, B § 9 Gefahrerhöhung) ).
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn- fläche Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nicht entsprechend ent- sprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Anzeige der neuen Wohnung. a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Be- ginn Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforder- lichen Umstände anzuzeigen.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherun- gen Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzutei- lenmitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe Teil A § 17 (Modul Gefahrerhöhung16 Nummer 1 d) VHB 2010 – OVAG).
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn- fläche Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nicht entsprechend entspre- chend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Appears in 1 contract
Samples: Hausrat Und Glasversicherung