Anzeige der neuen Wohnung. 11.4.1 Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. 11.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe Ziffer 17.1.4).
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Samples: Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung
Anzeige der neuen Wohnung. 11.4.1 14.2.1 Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforder- licher Umstände anzuzeigen.
11.4.2 14.2.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbartverein- bart, so ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende entspre- chende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe Ziffer 17.1.4Nr. 17.4 UEVHB2015).
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Samples: Hausratversicherung