Arbeitnehmervorschriften. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitsnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten; besonders wird auf §8 ASchG (Koordination) hingewiesen. Arbeiten dürfen nur in den vom Bauleiter des Auftraggebers freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten entfernt werden mussten. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen. Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdengesetz, das Antimissbrauchsgesetz sowie das Passgesetz zwingend einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass), die Arbeitserlaubnis, die Beschäftigungsbewilligung oder der Befreiungsschein ( je nach Beschäftigungsverhältnis, bei Arbeitskräfteüberlassern ausschließlich der Befreiungsschein) und eine Sozialversicherungsanmeldung, auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters, dem Auftraggeber über Verlangen, Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der Auftragnehmer hat von ihm beauftragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und eine Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe gemäß Punkt 7. abgezogen. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Weitere Schritte (insbesondere den sofortigen Rücktritt vom Vertrag) bleiben dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten. Falls der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Haftung in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass dem Auftraggeber Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen entsprechenden Teil des Werklohnes einzubehalten. Wenn für diese Ansprüche des Auftraggebers eine Sicherstellung im Auftragsschreiben vereinbart ist, übergibt der Auftragnehmer eine Bankgarantie einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen Bank für den vereinbarten Betrag. Bei Nichtvorlage dieser Bankgarantie wird dieser in bar einbehalten.
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Samples: Subcontractor Agreement
Arbeitnehmervorschriften. 14.1. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche ArbeitsnehmerschutzvorschriftenArbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten; besonders wird auf §8 ASchG (Koordination) und die Unternehmenspolitik des Auftraggebers (einzusehen auf der Homepage des Auftraggebers) hingewiesen.
14.2. Arbeiten dürfen nur in den vom Bauleiter des Auftraggebers Auftraggeber freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten entfernt werden mussten.
14.3. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen.
14.4. Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdengesetz, das Antimissbrauchsgesetz sowie das Passgesetz zwingend einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass), die Arbeitserlaubnis, die Beschäftigungsbewilligung oder der Befreiungsschein ( (je nach Beschäftigungsverhältnis, bei Arbeitskräfteüberlassern Arbeitskräfteüberlasser ausschließlich Arbeitserlaubnis und der Befreiungsschein) und eine die Sozialversicherungsanmeldung, auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters, dem Auftraggeber über Verlangen, unverzüglich Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der Auftragnehmer hat von ihm beauftragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und eine die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe gemäß Punkt 7. abgezogen7 fällig.
14.5. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Weitere Schritte (insbesondere den sofortigen Rücktritt vom Vertrag) bleiben dem behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vorbehaltenvor.
14.6. Falls der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Haftung für Verbindlichkeiten oder Verwaltungsübertretungen des AN in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass dem Auftraggeber Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen entsprechenden Teil des Werklohnes den Werklohn einzubehalten, wenn eine Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haltungen droht.
14.7. Wenn für diese Ansprüche des Auftraggebers eine Sicherstellung im Auftragsschreiben vereinbart ist, übergibt der Der Auftragnehmer eine Bankgarantie einer vom hat die gesetzlich geforderten Sicherheits- und Gesundheitsdokumente (DOK-VO) nach entsprechender Aufforderung dem Auftraggeber genehmigten inländischen Bank für den vereinbarten Betrag. Bei Nichtvorlage dieser Bankgarantie wird dieser in bar einbehaltenunverzüglich zu übergeben.
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Samples: Subcontractor Agreement
Arbeitnehmervorschriften. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer sind alle kollektivvertraglichen, arbeits- arbeits-, sozial- und sozialrechtlichen abgabenrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche ArbeitsnehmerschutzvorschriftenArbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen), genauestens zu beachten; besonders wird auf §8 ASchG (Koordination) hingewiesen. Arbeiten dürfen nur in den vom Bauleiter des Auftraggebers freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten entfernt werden mussteneinzuhalten. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigenverbindlich. Im Falle Fall der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür hiefür geltenden Vorschriften, insbesondere das Antimissbrauchsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das FremdengesetzArbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Antimissbrauchsgesetz sowie Fremdengesetz und das Passgesetz zwingend einzuhalten genauestens einzuhalten. Der AN ist verpflichtet, vor Arbeitsbeginn mit dem Bauleiter des AG die Unterweisung für Arbeitssicherheit und alle erforderlichen Unfallverhütung gemäß dem in der Anlage mit dem Auftragsschreiben übermittelte Subunternehmer-Unterweisungs-Formular (Teil 1) durchzuführen. Ferner ist der AN verpflichtet, sein auf der Baustelle tätiges Personal gemäß der Subunternehmer-Personal- Unterweisung (Teil 2) nachweislich weiter zu unterweisen. Das Original dieser Unterweisung hat permanent auf der Baustelle zu verbleiben, eine Kopie der Unterweisung ist unaufgefordert und nachweislich dem AG zu übermitteln. Der AN ist weiters verpflichtet, diese Unterweisung bei all seinen auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern durchzuführen, auch wenn diese nicht von Beginn an auf der Baustelle tätig sind (z.B. Personalwechsel). Ein Nichtvorliegen bzw. Nichtübermitteln der Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass)an den AG berechtigen den AG, die Arbeitserlaubnis, die Beschäftigungsbewilligung oder Zahlungen an den AN bis zum Vorliegen der Befreiungsschein ( je nach Beschäftigungsverhältnis, bei Arbeitskräfteüberlassern ausschließlich der Befreiungsschein) und eine Sozialversicherungsanmeldung, auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegenUnterlagen auszusetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet AN haftet gegenüber dem AG für allfällige Verstöße gegen diese Vorschriften vollumfänglich und hält den AG völlig schad- und klaglos. Der AG behält sich weitersausdrücklich das Recht vor, aus diesem Grund vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz aller Folgekosten vom AN zu verlangen. Sollten sich im Personalstand des AN bzw. dessen Subunternehmers Änderungen ergeben, so sind diese unverzüglich (d.h. an dem Auftraggeber über VerlangenTag, Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über an dem die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung Änderung eintritt) dem namhaft gemachten örtlichen Bauleiter bzw. Polier des AG bekannt zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übergeben. Dem AG sind 5 Tage vor Arbeitsbeginn die auf der Baustelle tätigen Arbeiter des AN schriftlich zu melden. Der Auftragnehmer hat von ihm beauftragte Unternehmen Meldung müssen alle erforderlichen Arbeitspapiere [Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, Lichtbildausweis, Reisepass mit gültigem Visum, gültigem Befreiungsschein oder Arbeitserlaubnis (bei ausländischen Arbeitern)] in gleicher Weise Kopie beiliegen. Diese Unterlagen sind auch auf der Baustelle dem Polier vor Arbeitsbeginn zu verpflichten und eine Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfenübergeben. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe Weiters ist sicherzustellen, dass sich die Arbeiter jederzeit ausweisen können. Der AN bevollmächtigt den AG gemäß Punkt 7beiliegender Vollmacht beim zuständigen Sozialversicherungsträger / Finanzverwaltung (Sondereinsatzgruppe) / Gebietskrankenkassa die Daten des Dienstgeberkontos des AN zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Sozialversicherungsanmeldungen abzufragen. abgezogenDies gilt ebenso für vom AN beschäftigte Subunternehmer. Bei Verstoß Ein Nichtvorliegen der o.a. Unterlagen sowie der rechtsgültig gefertigten Vollmacht berechtigen den AG die Zahlungen an den AN bis zum Vorliegen der Unterlagen auszusetzen. Wird bei einer Kontrolle durch den AG oder durch die Behörde Personal des AN oder dessen beauftragten Subunternehmers vorgefunden, welches gegen diese Vorschriften haftet Bestimmungen der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Weitere Schritte Vertragspunkte dieses Vertrages (insbesondere den sofortigen Rücktritt vom Vertragder Punkte 23 und 24) bleiben dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehaltenverstößt, so wird automatisch bei der nächsten Teilrechnung ein Abzug von EUR 3.500,00 je einzelnem Anlassfall (pro Mann je Kontrolle) getätigt. Falls Ferner ist der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Haftung in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass dem Auftraggeber Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist AG berechtigt, einen entsprechenden Teil des Werklohnes einzubehalten. Wenn für diese Ansprüche des Auftraggebers eine Sicherstellung im Auftragsschreiben vereinbart ist, übergibt der Auftragnehmer eine Bankgarantie einer aus diesem Grund vom Auftraggeber genehmigten inländischen Bank für Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und den vereinbarten Betrag. Bei Nichtvorlage dieser Bankgarantie wird dieser in bar einbehaltenErsatz aller Schäden und Folgekosten vom AN zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Arbeitnehmervorschriften. 1. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer Vertragspartner alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche ArbeitsnehmerschutzvorschriftenArbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ArbeitnehmerInnen- Schutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, Verordnungen genauestens zu beachten; besonders wird auf §8 ASchG (Koordination) hingewiesen.
2. Arbeiten dürfen nur in den vom Bauleiter des Auftraggebers von X. XXXXXXXXXX oder dem Bauherrn/Vertragspartner freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder herzustellenwiederherzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten vorübergehend entfernt werden mussten. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen.
3. Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür hiefür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdengesetz, das Antimissbrauchsgesetz sowie das Passgesetz zwingend einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass), die Arbeitserlaubnis, die Beschäftigungsbewilligung oder der Befreiungsschein ( je nach Beschäftigungsverhältnis, bei Arbeitskräfteüberlassern ausschließlich der Befreiungsschein) und eine Sozialversicherungsanmeldung, auf Verlangen jederzeit unverzüglich die Sozialversicherungsanmeldung vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Mitarbeiters vorzulegen. Der Auftragnehmer Vertragspartner verpflichtet sich weiters, dem Auftraggeber über Verlangen, X. XXXXXXXXXX Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der Auftragnehmer Vertragspartner hat von ihm beauftragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und eine die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe gemäß Punkt 7. abgezogen.
4. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der Auftragnehmer Vertragspartner für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Weitere Schritte (insbesondere den sofortigen Rücktritt Folgeschäden und H. TRAUSSNIGG ist berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag) bleiben dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehaltenVertrag zurückzutreten.
5. Falls der Auftraggeber H. TRAUSSNIGG aufgrund gesetzlicher Haftung für Verbindlichkeiten oder Verwaltungsübertretungen des Vertragspartners in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass dem Auftraggeber X. XXXXXXXXXX Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers Vertragspartners vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber Vertragspartner X. XXXXXXXXXX schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber X. XXXXXXXXXX ist berechtigt, einen entsprechenden Teil den Werklohn einzubehalten, wenn eine Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftungen droht. Zur Befriedigung dieser Ansprüche kann die Ausführungsgarantie (Abschnitt K.) in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann diese Garantie in Anspruch genommen werden, wenn H. TRAUSSNIGG eine Sicherheitsleistung gemäß § 34 des Werklohnes einzubehalten. Wenn für diese Ansprüche des Auftraggebers eine Sicherstellung im Auftragsschreiben vereinbart ist, übergibt der Auftragnehmer eine Bankgarantie einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen Bank für den vereinbarten Betrag. Bei Nichtvorlage dieser Bankgarantie wird dieser in bar einbehaltenLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) aufgetragen wird.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Arbeitnehmervorschriften. 15.1. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer AN alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen sozial- rechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche ArbeitsnehmerschutzvorschriftenArbeit- nehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitnehme- rInnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten; besonders wird auf §§ 8 ASchG (Koordination) hingewiesenund die Unternehmenspolitik des AG (ein- zusehen auf der Homepage des AG unter xxxxx://xxx.xxxx- group/Konzern/PORR_AG_Unternehmenspolitik.pdf) hin- gewiesen.
15.2. Arbeiten dürfen nur in den vom Bauleiter des Auftraggebers AG freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen Sicherheits- einrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder herzustellen, wenn sie zur Durchführung Durchfüh- rung von Arbeiten entfernt werden mussten. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen.
15.3. Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte Arbeits- kräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdengesetz, das Antimissbrauchsgesetz sowie das Passgesetz zwingend einzuhalten einzu- halten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass), die Arbeitserlaubnis, die Beschäftigungsbewilligung oder der Befreiungsschein ( je nach Beschäftigungsverhältnis, bei Arbeitskräfteüberlassern ausschließlich der Befreiungsschein) und eine Sozialversicherungsanmeldung, auf Verlangen jederzeit unverzüglich die Sozialversicherungsanmeldung vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Mitarbeiters vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet AN verpflich- tet sich weiters, dem Auftraggeber über Verlangen, AG Bestätigungen von der zuständigen zuständi- gen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der Auftragnehmer AN hat von ihm beauftragte be- auftragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und eine die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe gemäß Punkt 7. abgezogen.
15.4. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der Auftragnehmer AN für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Weitere Schritte (insbesondere den sofortigen Rücktritt Fol- geschäden und der AG ist berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag) bleiben dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehaltenVertrag zurückzutreten.
15.5. Falls der Auftraggeber AG aufgrund gesetzlicher Haftung für Ver- bindlichkeiten oder Verwaltungsübertretungen des AN in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass dem Auftraggeber AG Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung Ausländerbe- schäftigung des Auftragnehmers AN vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer AN den Auftraggeber AG schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber AG ist berechtigtberech- tigt, einen entsprechenden Teil des Werklohnes den Werklohn einzubehalten, wenn eine Inanspruch- nahme aufgrund gesetzlicher Haftungen droht. Wenn für Zur Befrie- digung dieser Ansprüche kann die Ausführungsgarantie (Punkt 9.) in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann diese Ansprüche des Auftraggebers Garantie in Anspruch genommen werden, wenn dem AG eine Sicherstellung im Auftragsschreiben vereinbart ist, übergibt der Auftragnehmer eine Bankgarantie einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen Bank für den vereinbarten Betrag. Bei Nichtvorlage dieser Bankgarantie wird dieser in bar einbehaltenSicherheitsleistung gemäß § 34 LSD-BG auf- getragen wird.
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Samples: Construction Contract
Arbeitnehmervorschriften. Vom AG wird ein Bauleiter/Vorarbeiter namhaft gemacht, dessen Anordnungen während der gesamten Bauzeit für den AN ver- bindlich sind und der auch zur vorläufigen Übernahme der Leistung des AN befugt ist. Der Bauleiter des AG ist auch berechtigt, die Auswechslung oder den Abzug einzelner Dienstnehmer des AN von der Baustelle zu verlangen. Der AN gibt dem AG einen für die Leistungserbringung verantwortlichen und bevollmächtigten Vertreter bekannt. Dieser Bevoll- mächtigte des AN ist jedenfalls befugt verbindliche Nachtrags- bzw. Zusatzangebote abzugeben und anzunehmen, Anweisungen des AG entgegenzunehmen sowie sonstige rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften, insbesondere von ausländischen Arbeitskräften hat der Auftragnehmer durch den AN sind vom AN alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitsnehmerschutzvorschriftenhierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich VerordnungenAschG), das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), das Antimissbrauchsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechtsan- passungsgesetz, das Fremdengesetz sowie das Passgesetz genauestens zu beachten; besonders wird einzuhalten und alle gesetzlich erforderlichen Unterla- gen und Nachweise auf §8 ASchG (Koordination) hingewiesen. Arbeiten dürfen nur in den vom Bauleiter Verlagen des Auftraggebers freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind AG unverzüglich wieder herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten entfernt werden musstenvorzulegen. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigenbeachten. Im Falle Alle Arbeitskräfte müssen eine gültige Anmeldung bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden VorschriftenÖsterreichischen Gesundheitskasse vorweisen. Die Arbeitnehmer müs- sen bei jener Firma angemeldet sein, insbesondere mit welcher der Werkvertrag bzw. das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdengesetz, das Antimissbrauchsgesetz sowie das Passgesetz zwingend einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass), die Vertragsverhältnis besteht. Ausländische Arbeits- kräfte aus Drittstaaten müssen zusätzlich eine gültige Arbeitserlaubnis, die Beschäftigungsbewilligung oder der einen Befreiungsschein ( je nach Beschäftigungsverhältnisbesitzen. Drittstaatenangehörige, bei Arbeitskräfteüberlassern ausschließlich der Befreiungsschein) und deren Ehepartner österreichischer Staatsbürger ist, müssen eine Sozialversicherungsanmeldung, auf Verlangen jederzeit unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters, dem Auftraggeber über Verlangen, Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der Auftragnehmer hat von ihm beauftragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und eine Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe gemäß Punkt 7. abgezogenHeiratsurkunde vorlegen. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften angeführten Arbeitnehmervorschriften ▪ verpflichtet sich der AN zur Bezahlung eines vom Verschulden unabhängigen, einem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Pönales in Höhe von € 750,00 pro Tag und Arbeitnehmer. ▪ werden die Arbeitnehmer sofort von der Baustelle verwiesen. ▪ haftet der Auftragnehmer AN für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Weitere Schritte (insbesondere ▪ verpflichtet sich der AN, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag) bleiben dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten. Falls der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Haftung in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass dem Auftraggeber Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber AG diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen entsprechenden Teil des Werklohnes einzubehalten. Wenn für diese Ansprüche des Auftraggebers eine Sicherstellung im Auftragsschreiben vereinbart ist, übergibt der Auftragnehmer eine Bankgarantie einer vom Auftraggeber genehmigten inländischen Bank für den vereinbarten Betrag. Bei Nichtvorlage dieser Bankgarantie ▪ wird dieser in bar einbehaltenVertrag sofort ohne Nachfrist aufgelöst und der AN hat keinen Anspruch auf Leistungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen