Tierhaltung Musterklauseln

Tierhaltung. Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.
Tierhaltung. 13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. 13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen. 13.3 Der Vertragspartner bzw. Xxxx, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen. 13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat. 13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
Tierhaltung. 14.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gastwirtes und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Bewirtungsbetrieb gebracht werden. 14.2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen. 14.3. Der Vertragspartner bzw Xxxx, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier- Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Gastwirtes zu erbringen. 14.4. Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Gastwirt gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Gastwirtes, die der Gastwirt gegenüber Dritten zu erbringen hat.
Tierhaltung. (1) Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
Tierhaltung. (1) Die Haltung von Kleintieren (beispielsweise Wellensittiche, Zierfische, Hamster) ist zulässig. (2) Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters gehalten oder zeitweilig aufgenommen werden. Die Zustimmung kann jederzeit wiederrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Die Erlaub- nis des Vermieters kann nur aus triftigem Grund unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles verweigert werden.
Tierhaltung. Die Haltung von Kleintieren ist möglich. Sie bedarf jedoch der Zustimmung der Einrichtungsleitung.
Tierhaltung. Die Haltung von Kleintieren ist möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Einrichtungsleitung. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn durch die Haltung andere Bewohnerinnen und Bewohner oder Dritte gestört werden bzw. wenn die Bewohnerin/der Bewohner nicht in der Lage ist, das Tier angemessen zu versorgen. Treten diese Umstände nach Zustimmung der Einrichtungsleitung ein, so endet diese Zustimmung. Kranke Tiere sind auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners tierärztlich zu versorgen bzw. aus dem Heim zu entfernen.
Tierhaltung. Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt, sofern sie die Wohngemeinschaft zu stören geeignet ist. Das gilt insbesondere für lärm-, schmutz-, beschädigungs-, und geruchsbelästigungsverursachende Tiere, insbesondere auch für freilaufende Tiere, die in geschützte Wohnbereiche und/oder Gemeinschaftsräume eindringen können. Darunter fallen nicht Kleintiere wie Vögel, Goldhamster, Zierfische u. ä., die in geeigneten Behältnissen gehalten werden.
Tierhaltung. (1) Die Mitnahme von Tieren ist untersagt. Ausgenommen ist die Mitnahme von Hunden in ausgewählte JUFA Hotels. In jedem Fall ist der Xxxx verpflichtet, sein Tier so zu verwahren und zu beaufsichtigen, dass anderen Personen kein Schaden zugefügt werden kann. (2) Der Xxxx haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Tierhaltung. Soweit im Versicherungsschein jeweils besonders vereinbart gilt mit- versichert die gesetzliche Haftpflicht 11.1.1 aus Halten und Hüten von Hunden (nicht jedoch aus gewerblicher Hundezucht) Kein Versicherungsschutz besteht als Halter und Hüter von Rottweiler und Xxxxxxxxx und sog. Kampfhunden. Als solche gelten z.B. Ameri- can Pit Bull Terrier bzw. Pit Bull Terrier, American Stafford Terrier bzw. American Staffordshire Terrier, American Bulldog, Bandog, Bordeaux Dogge bzw. Dogue de Bordeaux, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argenti- no, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol Mastino Napoletano, Staffordshire Bullterrier, Pitbull, Rhodesian Ridgeback, Tosa-Inu sowie Kreuzungen mit diesen Rassen 11.1.2 aus Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren, auch Zuchttieren, nicht jedoch von Pferden und Hunden im versicherten Betrieb. Wild- tiere (z.B. Strauß, Reh) gelten insoweit mitversichert, als sie als Nutz- tiere in Gehegen oder Stallungen gehalten werden. 11.1.3 aus Halten und Hüten von