Sicherheitsvorschriften Musterklauseln

Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Sicherheitsvorschriften. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punktes 2. Anwendung.
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer: a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien); b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können; c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken. d) die dem Vertrag zugrunde liegenden „Sicherheitsvorschriften für die Feuerversicherung“ einzuhalten; e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Sicherheitsvorschriften. 14.1 Die Firma verpflichtet sich, soweit sie zu den Räumlichkei- ten von SIX Zutritt und/oder zu den Daten sowie Systemen von SIX Zugriff hat, deren Zutritts- und Sicherheitsvorschriften einzu- halten. 14.2 Die Firma hat alle ihre Mitarbeitenden sowie Dritte, welche im Rahmen des Vertrages eingesetzt werden, von der Pflicht zur Wahrung der Zutritts- und Sicherheitsvorschriften in Kennt- nis zu setzen und diese darauf zu verpflichten. Die Firma hat insbesondere von allen ihren Mitarbeitenden, welche sich in den Räumlichkeiten von SIX aufhalten und mit geschäftlichen Informationen und Daten sowie mit Computereinrichtungen und Unterlagen zu tun haben, das Dokument „Verhaltensvorschrif- ten für Externe“ (Dokument zu finden auf xxxx://xxx.xxx- xxxxx.xxx/xxx/xxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx- conditions/rules_external_personnel_de.pdf) unterzeichnen zu lassen. Die unterzeichneten Erklärungen sind von der Firma für die gesamte Vertragsdauer aufzubewahren und SIX auf erstes Verlangen auszuhändigen. 14.3 Sofern die Firma Zugriff auf die IT-Systeme von SIX hat, erklärt sich die Firma damit einverstanden, dass SIX die Aktivitä- ten der Firma in den IT-Systemen überwacht, aufzeichnet und auswertet.
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer: a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien); b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Ver- sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können; c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken; d) vorhandene Sicherungen auch an nicht erreichbaren Öffnungen zu betätigen, wenn die Erreichbarkeit durch Gerüste, Seil- oder andere Aufzüge ermöglicht wird; alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebs verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen;
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer: a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien); b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können; c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken. d) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern; e) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen; f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Sicherheitsvorschriften. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Artikel 5 Wohnortwechsel – Adressänderung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie - in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies genü- gend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; - für die Gefahrengruppe weitere Elementargefahren alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitungen) auf dem Grund- stück, auf dem der Versicherungsort liegt, freizuhalten und Rück- stausicherungen funktionsbereit zu halten.
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versiche- rungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ord- nungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüg- lich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu behei- zen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführen- den Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. d) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden aa) bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funk- tionsbereit zu halten und
Sicherheitsvorschriften. 1. Für die Zeit, in der sich niemand berechtigt in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer). 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.