Arbeitskreis der Wohngemeinschaft Musterklauseln

Arbeitskreis der Wohngemeinschaft. 3 Zusammensetzung des Arbeitskreises § 4 Schweigepflicht § 5 Zuständigkeit des Arbeitskreises § 6 Xxxx des Pflegedienstes § 7 Einzug eines Bewohners in die Wohngemeinschaft § 8 Haushaltsgeld § 9 Ausschluss eines Bewohners aus der Wohngemeinschaft
Arbeitskreis der Wohngemeinschaft. 3 Zusammensetzung des Arbeitskreises der Wohngemeinschaft (1) Der regelmäßig stattfindende Arbeitskreis der Wohngemeinschaft setzt sich aus allen Bewohnern der Wohngemeinschaft bzw. deren Bevollmächtigte oder gesetzliche Betreuer und/oder deren Angehörige zusammen. Die Bewohner bzw. deren Bevollmächtigte oder gesetzliche Betreuer und/oder deren Angehörige erklären sich bereit, am Arbeitskreis mitzuwirken. (2) Die Europäische Senioren-Akademie moderiert die Arbeitskreissitzungen und lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein. (3) Beschlüsse des Arbeitskreises werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und sind für alle Mitglieder verbindlich. Jeder Bewohner bzw. dessen Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer hat eine Stimme. (4) Bei Bedarf können weitere Mitglieder der Begleitungsgemeinschaft an den Arbeitskreissitzungen teilnehmen. Bezüglich der persönlichen und gesundheitlichen Belange der Wohngemeinschaftsmitglieder unterliegen alle Beteiligten des Arbeitskreises der Schweigepflicht. (1) Der Arbeitskreis entscheidet über alle Angelegenheiten des Gemeinschaftslebens in der Wohngemeinschaft, z.B. Nutzung und Gestaltung der gemeinsamen Räume, gemeinschaftliche Anschaffungen, Festsetzung des Haushaltsgeldes und Umgang mit Überschüssen, Haustierhaltung u. ä. (2) Sofern der Arbeitskreis keine Entscheidung trifft, gestaltet der ambulante Pflegedienst entsprechend des Gemeinschaftskonzeptes den Alltag. (1) Der Arbeitskreis bildet eine Auftraggebergemeinschaft und trifft eine gemeinschaftliche Entscheidung bei der Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes, der in der Wohngemeinschaft die Versorgung sicherstellt. (2) Bei der Auswahl des ambulanten Pflegedienstes werden die Qualitätsanforderungen der Europäischen Senioren-Akademie an Pflegedienste in Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz zugrunde gelegt (siehe Anlage 1). (1) Der ambulante Pflegedienst nimmt vor Einzug eines neuen Bewohners eine Einschätzung des allgemeinen Zustandes und des Pflegebedarfs vor und klärt die Möglichkeit des Bewerbers, mit den anderen Bewohnern der Wohngemeinschaft zusammen zu leben. (2) Die Mitglieder des Arbeitskreises haben die Möglichkeit, sich vor dem Einzug eines neuen Bewohners über den neuen Bewohner zu informieren und ihn kennen zu lernen. (3) Der ambulante Pflegedienst entscheidet gemeinsam mit den Bewohnern, dem Arbeitskreis der Wohngemeinschaft sowie dem Vermieter über den Einzug eines neuen Bewohners. (1) Alle Mitglieder der Wohngemeinschaft verpf...

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