Arbeitsverträge bei persönlichen Bewilligungen. Ist die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger eine natürliche Per- son, stellt sie das Personal ein und tritt als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes auf. Sind diese Bewilligungsempfängerinnen bzw. Bewilligungsempfängern an einer privat- rechtlichen Einrichtung beschäftigt, ist es ihnen ausnahmsweise gestattet, das bereits an der Einrichtung mit einem bestehenden Arbeitsvertrag beschäftigte Personal für das bewilligte Projekt zu beanspruchen und gegenüber der DFG abzurechnen. Darüber hin- aus kann sie bzw. er veranlassen, dass neues Personal mithilfe eines Arbeitsvertrages mit der Einrichtung, an der sie bzw. er beschäftigt ist, angestellt wird. Die besonderen Regelungen zu den einzelnen Förderprogrammen in diesen Verwen- dungsrichtlinien, können hierzu weitere Bestimmungen enthalten.
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