Common use of Arbeitszeitaufzeichnung Clause in Contracts

Arbeitszeitaufzeichnung. Der Beginn und das Ende der Arbeitszeit werden durch (zB elektronische Zeiterfassung) .............................. aufgezeichnet. Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Beginn und Ende ihrer/seiner täglichen Arbeits- zeit durch (zB entsprechendes Betätigen des Zeiter- fassungsgerätes) aufzuzeichnen. In den Fällen berechtigter Abwesenheit vom Arbeitsort (zB bezahlte Dienstverhinderungen, Feiertage, Urlau- be) wird für die Zeiterfassung die fiktive Normalar- beitszeit der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Bei Dienstreisen wird die von der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer bekannt zu gebende tatsächliche Arbeitszeit, soweit diese innerhalb des Gleitzeitrah- mens liegt, der (zB elektronischen) .............................. Zeiterfassung zugrunde gelegt. • Für die Zeiterfassung ist eine Gleitzeitbeauftragte bzw ein Gleitzeitbeauftragter verantwortlich. Dieser bzw diesem obliegt die Kontrolle der erfassten Zei- ten, deren Korrektur, die manuelle Zeiteingabe in den oben genannten Fällen sowie die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode.

Appears in 4 contracts

Samples: www.gpa.at, www.gpa.at, www.gpa.at