Arbeitszeitaufzeichnung. Der Beginn und das Ende der Arbeitszeit werden durch (zB elektronische Zeiterfassung) .............................. aufgezeichnet. Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Beginn und Ende ihrer/seiner täglichen Arbeits- zeit durch (zB entsprechendes Betätigen des Zeiter- fassungsgerätes) aufzuzeichnen. In den Fällen berechtigter Abwesenheit vom Arbeitsort (zB bezahlte Dienstverhinderungen, Feiertage, Urlau- be) wird für die Zeiterfassung die fiktive Normalar- beitszeit der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Bei Dienstreisen wird die von der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer bekannt zu gebende tatsächliche Arbeitszeit, soweit diese innerhalb des Gleitzeitrah- mens liegt, der (zB elektronischen) .............................. Zeiterfassung zugrunde gelegt. • Für die Zeiterfassung ist eine Gleitzeitbeauftragte bzw ein Gleitzeitbeauftragter verantwortlich. Dieser bzw diesem obliegt die Kontrolle der erfassten Zei- ten, deren Korrektur, die manuelle Zeiteingabe in den oben genannten Fällen sowie die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode.
Appears in 4 contracts
Samples: www.gpa.at, www.gpa.at, www.gpa.at