Kernzeit Musterklauseln

Kernzeit. Kernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher die Arbeitneh- merin bzw der Arbeitnehmer jedenfalls an ihrem/sei- nem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die Kernzeit ist nachfolgend festgelegt: ............................................................................ ............................................................................
Kernzeit. Kernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer jedenfalls an ihrem/seinem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die Kernzeit ist nachfolgend festgelegt:
Kernzeit. Sie melden Ihr Kind im Rahmen der GBS für die Kernbetreuungszeit an, wie auf der ersten Seite Ihres Vertrages angegeben (mindestens an 3 Tagen).
Kernzeit. Während der Kernzeit besteht für den Dienstnehmer grundsätzlich Arbeitspflicht, und zwar Montag bis Xxxxxxx von 08:30 bis 12:00 Uhr.
Kernzeit. Die Kernzeit für Vollzeitbeschäftigte wird wie folgt festgesetzt: montags bis donnerstags von 09:00 bis 16.00 Uhr (6,5 Stunden) freitags von 09:00 bis 13.00 Uhr (4,0 Stunden) Beginn und Ende der Kernzeit können in Absprache mit dem/der Abteilungsleiter/in unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse individuell geändert werden. Die Leitung des HRZ kann auf Antrag einer abweichenden Gestaltung der persönlichen Arbeitszeit ent- sprechen, wenn dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte legen ihre Arbeitstage und ihre Kernzeit individuell in Absprache mit dem/der Abteilungsleiter/in fest. Jede/r Beschäftigte muss während der Kernzeit mit Ausnahme der Mittagspause (vgl. 2.3) im Dienst sein, sofern ihre/seine Abwesenheit nicht besonders genehmigt (z.B. Urlaub, Dienst- reise, Dienstbefreiung) oder infolge von Krankheit gerechtfertigt ist. Für angeordnete Überstunden entfällt der Überstundenzuschlag, wenn sie innerhalb der in 2.1 genannten Zeiten liegen. Grundsätzlich sind angeordnete Überstunden innerhalb der flexiblen Wochenarbeitszeit aus- zugleichen. Sollte dies nicht möglich sein, entscheidet der/die Abteilungsleiter/in über die Freistellung während der Kernzeit. Fehlzeiten während der Kernzeit sind grundsätzlich dem Sekretariat frühest möglich zu melden.
Kernzeit. Die Kernzeit darf im Regelfall max. 60 % der fiktiven Normalarbeitszeit umfassen, ist im Dienstvertrag fest- zulegen und soll nach Möglichkeit zu zusammenhän- genden Diensten führen. Bei geringem Anstellungsausmaß (weniger als 15 Wo- chenstunden, 40 %) kann ein höherer Kernzeitanteil vereinbart werden, damit der Dienstbetrieb gewähr- leistet ist (zB für die Besetzung von Öffnungszeiten). Während der Kernzeit sind die Dienstnehmer/innen anwesend, soweit die Abwesenheit nicht genehmigt ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt.
Kernzeit. Während der Kernzeit müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich im Dienst sein, sofern ihre Abwesenheit nicht besonders genehmigt oder infolge Krankheit gerechtfertigt ist.
Kernzeit. Für die Kernzeit besteht Anwesenheitspflicht, soweit die Abwesenheit nicht besonders genehmigt (siehe Punkt 7.1) oder infolge Krankheit gerechtfertigt ist. Die Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit muss nicht mehr per Korrekturbeleg angezeigt werden. Die Kontrolle über die Einhaltung obliegt dem Vorgesetzten. Die Kernzeit ist für Vollbeschäftigte wie folgt festgelegt: Montag-Donnerstag 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr Xxxxxxx 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr Zwischen 11.15 Uhr und 14.00 Uhr kann die Kernzeit unter Berücksichtigung dienstlicher Belange für maximal eine Stunde unterbrochen werden.
Kernzeit. Ich melde/ wir melden mein/ unser Kind im Rahmen der GBS für die Kernbetreuungszeit an, wie auf Seite 1 dieses Vertrages angegeben (mindestens an 3 Tagen).
Kernzeit. Die Kernzeit ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer schriftlich zu vereinbaren; die Kernzeit ist jene Zeitspanne vom spätest möglichen Arbeits- beginn bis zum frühest möglichen Arbeitsende. Für die Arbeiten an Feiertagen gebührt neben dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt. Überschreitungen der in den § 3 dieses Vertrages festgelegten Arbeitszeit sind als Überstunden gesondert zu entlohnen. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %, für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen 100 % jenes Stundenlohnes, der für die normale Arbeitszeit vereinbart wurde. Die Basis für die Überstundenberechnung beträgt 1/173,2. Für Arbeiten bei Nacht, das ist in der Zeit von 22:00 Uhr abends bis 5:00 Uhr früh, wird ein 100 %iger Zuschlag vom Stundenlohn gewährt. Für Teilzeitbeschäftigte mit Gleitzeitvereinbarung fällt kein Mehrarbeits- zuschlag an. Überstunden liegen erst vor, wenn die für Vollzeit Beschäftigte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Feiertage gelten der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober,