Kernzeit Musterklauseln

Kernzeit. Kernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher die Arbeitneh- merin bzw der Arbeitnehmer jedenfalls an ihrem/sei- nem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die Kernzeit ist nachfolgend festgelegt: ............................................................................ ............................................................................
Kernzeit. Kernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer jedenfalls an ihrem/seinem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die Kernzeit ist nachfolgend festgelegt:
Kernzeit. Sie melden Ihr Kind im Rahmen der GBS für die Kernbetreuungszeit an, wie auf der ersten Seite Ihres Vertrages angegeben (mindestens an 3 Tagen).
Kernzeit. Während der Kernzeit besteht für den Dienstnehmer grundsätzlich Arbeitspflicht, und zwar Montag bis Xxxxxxx von 08:30 bis 12:00 Uhr.
Kernzeit. Während der Kernzeit muss jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter grundsätzlich im Dienst sein, sofern ihre/seine Abwesenheit nicht besonders genehmigt oder krankheitsbedingt ist. Es gelten folgende Kernzeiten: Für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Vormittag 8.30 Uhr – 11.45 Uhr Nachmittag 13.45 Uhr – 15.30 Uhr Xxxxxxx 8.30 Uhr – 11:45 Uhr Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt eine Kernzeit, die sich im Rahmen der o. g. Zeiten bewegt und die einem Anteil von zwei Dritteln ihrer tatsächlichen regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs kann über die Kernzeit hinaus Dienst angeordnet werden. Die geleisteten Stunden werden separat gutgeschrieben und können ohne Anrech- nung auf Gleittage (vgl. Ziffer 4.1) oder stundenweise unter Inanspruchnahme der Kernzeit ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Dienst im Rahmen der Servicezeiten.
Kernzeit. Die Kernzeit für vollbeschäftigte Beschäftigte wird wie folgt festgesetzt: Für die Zeit vom 1. April bis 30. September montags bis donnerstags von 7.00 bis 15.30 Uhr (8 Stunden) freitags von 7.00 bis 13.00 Uhr (6 Stunden) Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Xxxx montags bis donnerstags von 8.00 bis 14.30 Uhr (6 Stunden) freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr (5 Stunden) Die Zeiten von Montag bis Donnerstag gelten bei einer halbstündigen Mittags- pause. Der Beginn der Kernzeit kann in Absprache mit den Vorgesetzten dienstplanmäßig geändert werden. Teilzeitbeschäftigte regeln ihre Kernzeit individuell in Absprache mit den Vorge- setzten. Eine jahreszeitliche Aufteilung ist möglich. Jeder vollzeitbeschäftigte Bedienstete muß während der Kernzeit im Dienst sein, sofern seine/ihre Abwesenheit nicht besonders genehmigt (z.B. Urlaub, Dienst- reise, Dienstbefreiung) oder infolge Krankheit gerechtfertigt ist. Die Dienststelle kann auf Antrag einer abweichenden Gestaltung der persönlichen Arbeitszeit entsprechen, wenn dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Kernzeit. Die Kernzeit wird für Beamte und Justizbeschäftigte mit Ausnahme zu Ziffer e) wie folgt gleich festgesetzt:
Kernzeit. Die Kernzeit ist jener Teil der täglichen Arbeitszeit, über die die Arbeitnehmer/innen nicht frei verfügen können und in dem sie der Anwesenheitspflicht unterliegen, es sei denn, in dieser Zeit liegt eine gerechtfertigte Abwesenheit vor. Für Vollzeit-Arbeitnehmer/innen sind das folgende Zeiten: Montag bis Donnerstag:10.00 - 15.00, Xxxxxxx: 10.00-12.00 In begründeten Ausnahmefällen kann durch Genehmigung der Personalleitung auf die Festlegung einer Kernzeit für einen Arbeitstag pro Woche verzichtet werden. Für Teilzeit-Arbeitnehmer/innen ist über die tägliche Kernzeit (individuelle Kernzeit) eine geson­ derte Vereinbarung nach folgenden Maßgaben zu treffen: Die individuelle Kernzeit liegt innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit für den jeweiligen Arbeits­ tag. Die individuelle Kernzeit soll zwischen 50 und maximal 67% der Soll-Arbeitszeit am jeweiligen Arbeitstag betragen. Zusätzlich gilt, dass die individuelle Kernzeit sich in einem Rahmen von 8:00-16:00 zu bewegen hat, außer der/die Arbeitnehmer/in wünscht eine davon abweichende Kernzeit und es besteht darüber Einvernehmen mit der Führungskraft.
Kernzeit. Eine Kernzeit, die eine verbindliche Anwesenheitspflicht der Beschäftigten vorsähe, wird für die ReBBZ- Beratungsabteilungen nicht festgelegt.1 Die Beschäftigten der Beratungsabteilungen bestimmen stattdessen eigenverant- wortlich über die Gestaltung ihrer individuellen täglichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung dienstlicher Belange. Regel- mäßige Dienstbesprechungen finden in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt.
Kernzeit. Ich melde/ wir melden mein/ unser Kind im Rahmen der GBS für die Kernbetreuungszeit an, wie auf Seite 1 dieses Vertrages angegeben (mindestens an 3 Tagen).