Kernzeit. Kernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher die Arbeitneh- merin bzw der Arbeitnehmer jedenfalls an ihrem/sei- nem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die Kernzeit ist nachfolgend festgelegt: ............................................................................ ............................................................................
Kernzeit. Kernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer jedenfalls an ihrem/seinem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die Kernzeit ist nachfolgend festgelegt:
Kernzeit. Während der Kernzeit besteht für den Dienstnehmer grundsätzlich Arbeitspflicht, und zwar Montag bis Xxxxxxx von 08:30 bis 12:00 Uhr.
Kernzeit. Sie melden Ihr Kind im Rahmen der GBS für die Kernbetreuungszeit an, wie auf der ersten Seite Ihres Vertrages angegeben (mindestens an 3 Tagen).
Kernzeit. Die Kernzeit ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer schriftlich zu vereinbaren; die Kernzeit ist jene Zeitspanne vom spätest möglichen Arbeits- beginn bis zum frühest möglichen Arbeitsende. Für die Arbeiten an Feiertagen gebührt neben dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt. Überschreitungen der in den § 3 dieses Vertrages festgelegten Arbeitszeit sind als Überstunden gesondert zu entlohnen. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %, für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen 100 % jenes Stundenlohnes, der für die normale Arbeitszeit vereinbart wurde. Die Basis für die Überstundenberechnung beträgt 1/173,2. Für Arbeiten bei Nacht, das ist in der Zeit von 22:00 Uhr abends bis 5:00 Uhr früh, wird ein 100 %iger Zuschlag vom Stundenlohn gewährt. Für Teilzeitbeschäftigte mit Gleitzeitvereinbarung fällt kein Mehrarbeits- zuschlag an. Überstunden liegen erst vor, wenn die für Vollzeit Beschäftigte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Feiertage gelten der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober,
Kernzeit. Im Interesse eines reibungslosen Dienstablaufes wird die Kernzeit als Anwesenheitszeit festgelegt. Die Kernarbeitszeit beginnt um 9.00 Uhr und endet von Montag bis Donnerstag um 15.30 Uhr, am Xxxxxxx um 12.00 Uhr. Während dieser Zeit sind alle Beschäftigte mit Ausnahme der Pause zur Anwesenheit verpflichtet, soweit nicht dienstliche Gründe eine Abwesenheit rechtfertigen. Regelmäßige dienstliche Aufgaben (Sprechstunden, Besprechungen usw.) werden in der Regel in die Kernzeit gelegt. Der oder die Vorgesetzte kann bei dringendem dienstlichem Interesse die Anwesenheit von Beschäftigten in Ausnahmefällen auch außerhalb der Kernzeit verlangen. Ein solches Verlangen muss rechtzeitig, spätestens aber am Tage vor der Arbeitsleistung, mitgeteilt werden; den Belangen von Beschäftigten mit Fürsorgeverpflichtungen ist Rechnung zu tragen.
Kernzeit. Eine Kernzeit, die eine verbindliche Anwesenheitspflicht der Beschäftigten vorsähe, wird für die ReBBZ- Beratungsabteilungen nicht festgelegt.1 Die Beschäftigten der Beratungsabteilungen bestimmen stattdessen eigenverant- wortlich über die Gestaltung ihrer individuellen täglichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung dienstlicher Belange. Regel- mäßige Dienstbesprechungen finden in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt.
Kernzeit. Während der Kernzeit muss jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter grundsätzlich im Dienst sein, sofern ihre/seine Abwesenheit nicht besonders genehmigt oder krankheitsbedingt ist. Es gelten folgende Kernzeiten: Für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Vormittag 8.30 Uhr – 11.45 Uhr Nachmittag 13.45 Uhr – 15.30 Uhr Xxxxxxx 8.30 Uhr – 11:45 Uhr Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt eine Kernzeit, die sich im Rahmen der o. g. Zeiten bewegt und die einem Anteil von zwei Dritteln ihrer tatsächlichen regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs kann über die Kernzeit hinaus Dienst angeordnet werden. Die geleisteten Stunden werden separat gutgeschrieben und können ohne Anrech- nung auf Gleittage (vgl. Ziffer 4.1) oder stundenweise unter Inanspruchnahme der Kernzeit ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Dienst im Rahmen der Servicezeiten.
Kernzeit. Ich melde/ wir melden mein/ unser Kind im Rahmen der GBS für die Kernbetreuungszeit an, wie auf Seite 1 dieses Vertrages angegeben (mindestens an 3 Tagen).
Kernzeit. Die Kernzeit darf im Regelfall max. 60 % der fiktiven Normalarbeitszeit umfassen, ist im Dienstvertrag fest- zulegen und soll nach Möglichkeit zu zusammenhän- genden Diensten führen. Bei geringem Anstellungsausmaß (weniger als 15 Wo- chenstunden, 40 %) kann ein höherer Kernzeitanteil vereinbart werden, damit der Dienstbetrieb gewähr- leistet ist (zB für die Besetzung von Öffnungszeiten). Während der Kernzeit sind die Dienstnehmer/innen anwesend, soweit die Abwesenheit nicht genehmigt ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt.