Art der Anlieferung und Versand. (VOL/B § 6) Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Xxxx des Beförderungsweges, die Xxxx und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung. zu § 6 1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben zu versenden. 2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. 4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. 5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist. 6. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. 7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.
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Samples: Ausschreibung Von Leistungen Nach Der Vol/A, Ausschreibung Von Leistungen Nach Der Vol/A, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW
Art der Anlieferung und Versand. (VOL/B § 6) Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Xxxx des Beförderungsweges, die Xxxx und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste WarenbezeichnungWarenbe- zeichnung. zu § 6
1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben zu versenden.
2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, WiegegebührenWiegegebüh- ren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten Orts- frachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen Wert- sendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegoltenabge- golten.
5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
6. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, TransportverpackungenTransportverpa- ckungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ver- einbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb)
Art der Anlieferung und Versand. (VOL/B § 6) Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung Be- achtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Xxxx des Beförderungsweges, die Xxxx und die Ausnutzung Aus- nutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung. zu § 6
1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben Auftragsschreiben zu versenden.
2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand Ver- sand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-Anschluß-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen Wert- sendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegoltenab- gegolten.
5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
6. Die Kosten für die Beförderung Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere beson- dere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf Nach der Verpackungsverordung müssen die Rücknahmepflicht der Hersteller oder und Vertreiber von Verpackungen, Verpackungen Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesenzurücknehmen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, Die Kosten einer etwaigen Rücksendung trägt der Auftragnehmer die anfallenden KostenAuftragnehmer. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ver- einbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung besondere Vergütung der Mietgebühren.
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Art der Anlieferung und Versand. (VOL/B § 6) Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Xxxx des Beförderungsweges, die Xxxx und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung. zu § 6
15.1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben Auftragsschreiben zu versenden.
25.2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
35.3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden entstehen-den Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-An-schluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
45.4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
55.5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
65.6. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle Verwendungs- stelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegoltenabgegol- ten.
75.7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen Umver- packungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Art der Anlieferung und Versand. (VOL/B § 6) Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Xxxx des Beförderungsweges, die Xxxx und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste WarenbezeichnungWarenbe- zeichnung. zu § 6
1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben zu versenden.
2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, WiegegebührenWiegegebüh- ren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten Orts- frachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und UmstellgebührenUmstellgebüh- ren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen Wert- sendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegoltenabge- golten.
5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
6. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, TransportverpackungenTransportverpa- ckungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ver- einbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.
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Art der Anlieferung und Versand. (VOL/B § 6) Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Xxxx des Beförderungsweges, die Xxxx und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste WarenbezeichnungWarenbe- zeichnung. zu § 6
1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben zu versenden.
2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, WiegegebührenWiegegebüh- ren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und UmstellgebührenUmstellge- bühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegoltenab- gegolten.
5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
6. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, TransportverpackungenTransportverpa- ckungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ver- einbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.
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Art der Anlieferung und Versand. (VOL/B § 6) Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Xxxx des Beförderungsweges, die Xxxx und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste WarenbezeichnungWarenbe- zeichnung. zu § 6
1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben Auftragsschreiben zu versenden.
2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, WiegegebührenWiegegebüh- ren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und UmstellgebührenUmstellge- bühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegoltenab- gegolten.
5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
6. Die Kosten für die Beförderung Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf Nach der Verpackungsverordnung müssen die Rücknahmepflicht der Hersteller oder und Vertreiber von Verpackungen, Verpackungen Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesenzurücknehmen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, Die Kosten einer etwaigen Rücksendung trägt der Auftragnehmer die anfallenden KostenAuftragnehmer. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ver- einbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung besondere Vergütung der Mietgebühren.
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Art der Anlieferung und Versand. (VOL/B § 6) Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Xxxx des Beförderungsweges, die Xxxx und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung. zu § 6
1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben zu versenden.
2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
6. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.
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Samples: Vertragsbedingungen Des Landes NRW
Art der Anlieferung und Versand. (VOL/B § 6) Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Xxxx des Beförderungsweges, die Xxxx und die Ausnutzung des Beförderungsmittels Beförderungs- mittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung. zu § 6
1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben Auftragsschreiben zu versenden.
2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren Zähl- gebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
6. Die Kosten für die Beförderung Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Verwendungsstelle Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf Nach der Verpackungsverordnung müssen die Rücknahmepflicht der Hersteller oder und Vertreiber von Verpackungen, TransportverpackungenVerpackungen Transport- verpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesenzurücknehmen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, Die Kosten einer etwaigen Rücksendung trägt der Auftragnehmer die anfallenden KostenAuftragnehmer. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung besondere Vergütung der Mietgebühren.
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