Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten Musterklauseln

Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Auftragnehmerin für die Auftraggeberin sind in der Leistungsvereinbarung konkret beschrieben.
Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten. Zweck der Verarbeitung ist Diese umfassen unter anderem: • , • , • , • Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und erfolgt nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind. Dies ist z.B. durch entsprechende Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission gege- ben (Art. 45 Abs. 3 DS-GVO).
Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber: • Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Produkt (Hard-/Software, Hostingleistung) des Auftragnehmers gemäß dem Hauptvertrag oder einer im jeweiligen Einzelfall erfolgten Beauftragung. Die Leistungen sind konkret beschrieben in der Leistungsvereinbarung Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Information des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. EU-DS-GVO erfüllt sind.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.